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Dienstag den 25. Februar. M24.

Oberhessischer Anzeiger.

Erscheint dreimal per Woche und zwar Dienstags, Donnerstags und Samstags.

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Dird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und

Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

De einspaltige Petitzeile wird ben Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bet größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bel Reelamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres-Conto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil. Bekanntmachung.

BAitreffend: Die Prüfung der Bewerber um den Berechtigungsschein für den einjährig freiwilligen Milstärdienst im Frühjahr 1879.

Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 17. Dezember vorigen Jahres bringen wir diermit weiter zur Kenntniß der Betbeiligten, dcß die Prüfung Montag den 3. März dieses Jahres und folgende Tage, Morgens 8 Uhr beginnend, in der alten Kanzlei, Louisen⸗ zaͤtz 2 dahier, vorgenommen werden wird.

Darmstadt den 18. Februar 1879.

Großherzogliche Prüfunge-Commission für einjährig Freiwillige. Der Vorsitzende: Spamer.

Bekanntmachung. Btreffend: Die Zurückstellung der Reserve, Ersatz Reserve und Landwehr-Mannschaften.

Nachstebende Bestimmungen über die Zurückstellung der Reserve, Ersatz-Reserve, und Landwehr Mannschaften rücksichtlich ibrer häuslichen a gewerblichen Verhältnisse werden biermit fur die Betdeiligten zur öffentlichen Kenntaiß gebracht. Bis zum 10 kommenden Monats cen die Großherzoglichen Bürgermeistereien die bei Ihnen vorgebracht werdenden Gesuche anher einzusenden.

Friedberg am 20. Februar 1879. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

I. Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen werden die Mannschaften des Beurlaubtenstandes, soweit die militärischen Interessen

e gestatten, nach den Jahresklassen, mit den jüngsten beginnend, einberufen. Hierbei können dringende bäusliche und gewerbliche Verhältnisse derartige

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Grücksichtigung finden, daß Reservisten binter die letzte Jahresklasse der Reserve ihter Waffe oder Dienstkategorie, Landwebrmannschaften aber, sowie in besonders dringenden Fallen auch einzelne Reservisten, hinter die letzte Jahrteklosse der Landwebr ibrer Waffe oder Dienstkategorte zeitweise zurück- git ellt werden. Jedoch darf in keinem Aushebungsbezirke die Zahl der hinter der letzten Jabresklasse der Reserve zurückgestellten Mannschaften zwei Nozent der Reserve, die Zahl der hinter der letzten Jahresklasse der Landwehr zurückgestellten Manuschaften drei Prozent der Reserve und Landwehr kersteigen. Auf die Dauer der Gesammtdienstzeit(Dienstpflicht) bat die Zurückstellung keinen Einfluß.

II. Zurückstellungen im Sinne der vorbezeichneten Festsezungen dürfen aus folgenden Gründen(Classisicationsgründe) eintreten: a. wenn ein

Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder seiner Mutter beziebungsweise seines Großvaters oder seiner Großmutter, mit den er dieselbe Feuerstelle bewohnt, zu betrachten ist, und ein Knecht oder Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die der Familie bei der Enberufung gesetzlich zustehende Unterstützung der dauernde Ruin des elterlichen Causstandes nicht abgewendet werden könnte; b. wenn die Einbe⸗ mung eines Mannes, der das dreißigste Lebensjahr vollendet bat und Grundbesitzer, Pächter oder Gewerbtreidender oder Ernährer einer zahlreichen Frmilie ist, den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge baben und die Angebötigen selbst bei dem Genusse der gesetzlichen Unterstügßung dem Ende preisgeben würde; c. wenn in einzelnen drirgenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen geeignete Vertretung auf keine Weise zu ewöglichen ist, im Interesse der allgemeinen Landescultur und der Volkswirtbschaft für unabweislich nothwendig erachtet wird. Mannschaften, welche in Gemäßbeit des§ 67 und§ 69 des Reichs ⸗Militärgesetzes wegen Control- Entziehung nachdienen müssen, haben jedoch auch in den vorgenannten Fillen keinerlei Anspruch auf Zurückstellung.

III. In Bezug auf das Verfahren bei derartigen Zurückstellungen besteben folgende Vorschristen: 1. Die Mannschaften der Keserve, Land- rr, Seewehr und Ersatz-Reserve erster Klasse, welche auf Zurückstellung Anspruch machen, baben ihre Gesuche bei der Bürgermeisterei ihres Wohn- oies anzubringen, welche dieselben prüft und darüber eine an den Civil-Vorsitzenden der Ersatz Commisston einzureichende Nachweisung aulfstellt, aus da nicht nur die militärischen, bürgerlichen und Vermögens-Verhbältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden besonderen Umstände ersichtlich sud, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bebingt werden kann. 2. Die eingereichten Gesuche unterliegen der Entschesdung der verstärkten Ersatz Emmission, welche im Anschluß an das Mustergeschäft in öffentlich bekannt zu machenden Terminen jährlich einmal Sitzung hält. 3. Das Verfahren dn verstärkten Ersatz- Commisston beim Classifikations-Geschäft regelt sich nach§. 30,7 des Reichs- Militärgesetzts. 4. Die Entscheidungen sind engüllig, insofern nicht der Militärvorsitzende auf Grund des§ 30,7 des Reichs-Militärgesetzes Einspruch erhebt. 5. Die vorgedachten Entscheid⸗ nen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten Classifikations-Termin. Im Falle dis Bedürfnisses sind Anträge auf weitere Zurückstellung alldann zu erneuern. 6. Wenn Mannschaften aus einem Aus hebungsbezirk in einen andern verziehen, so erlischt die gewäbrte Zurückstellugg.

IV. Die vor erfüllter activer Dienstpflicht auf Reclamation entlassenen Mannschaften bleiben bis zu dem ihrer Entlassung zunächst folgenden Ge ssifikations-Termin hinter die letzte Jahresklasse der Reserve zurückgesiellt und haben demnächst etwaige Anträge auf weitere Zurückstellung, wie alle nigen Mannschaften zu stellen. Wenn nach dem allgemeinen Entlassungstermin der Reserven dringende Verbältnisse die sosortige Zurückstellung elner der entlassenen Mannschaften gerechtfertigt erscheinen lassen, so kann die vorläufige Zurückst lung solcher Mannschaften bis zum nächsten Gir ssifikationstermin hinter die letzte Jahresklasse der Reserve durch schriftliches Uebereinkommen der ständigen Mitglieder der Ersatz Commisston verfügt baden. In anderen als den unter II. vorbezeichneten Fällen sind außerterminliche Zurückstellungen unstatthaft. Insbesondere sind Gesuche um Zurück stellung im Augenblick der Einberufung unzulässig. Eine Wiederentlassung einzelner einberufener Maunschaften kann gur anahmsweise auf dem im§. 82,2 und F. 100,3 der Ersatzordnung vocrgeschriebenen Wege herbeigeführt werden. Derartige Gesuche können nur esurch begründet werden, daß seit dem letzten Classifikationstermin für den Eingestellten durch unabwendbare, nicht durch ihn selbst herbeigeführte Enignisse, ale Brandschaden, Ueberschwemmung, Tod eines nahen Anverwandten u s. w. ein wirklicher Nothstand eingetreten ist.

Deutsches Reich Mainz. Wie das in Würzburg erscheinende ah olische BlattBavaria mittheilt, würde der biige Domcapitular Dr. Moufang von dem Nooste demnächst zum Cardinal ernannt werden. Berlin, 20. Febr. Reichstag.(Schluß.)

setzung der ersten Berathung des deutsch- öster- Regierung sei auf Schwierigkeiten seitens Oester- reichischen Handels- Vertrages. Fürst Bismarck reichs vorbereitet gewesen. Ein Conventtonaltarif nimmt das Wort: Die kurze Dauer des Vertrages sei nicht zu erreichen gewesen. Die Regierung habe sich nicht vermeiden lassen, man sei durch babe Nichts versäumt, um günstige Bedingungen die Bedürfnisse des Vertrages dazu gedrängt zu erzielen. 22. Febr. Eingegangen ist ein worden. Es sei nunmehr Zeit genug vorhanden, Schreiben des Fürsten Bismarck mit dem die Aufhebung des Artikels 5 des Prager Friedens

Graf Udo Stolberg kritisirt einzelne Punkte des Uetrags und wünscht, daß die zollfreie Einfuhr en Rohleinen ganz aufhöre Richter(Hagen) bauert, daß keia Tarif-Vertrag zu Stande ge

tamen sei, und mißt die Hauptschuld daran der

einderten deutschen Zollpolitik bei, welche Redner ukreist. Hammacher rechtfertigt den Vertrag und i scht dessen Annahme. 21. Febr. Fort:

um sich die Frage der Verlängerung des Ver trages zu überlegen. Er sei nicht gegen Handels Verträge überhaupt, aber es komme auf den In halt an. Jedenfalls müsse jeder Handelsvertrag den Schutz der einbeimischen Industrie im Auge behalten. Minister Hoffmann weist den Vorwurf mit dem österreichischen Handelsvertrag nicht erust haft genug vorgegangen zu sein, zurück. Die

betressenden Vertrage. Das Haus setzte die Be rathung des österreichischen Handelsvertrages fort. Delbrück erklärte: Er würde sich keinen Augen- blick besinnen, von seinen Ansichten zurückzutreten, die- seien.

wenn er zu der Ueberzeugung gelange, de selben den Interessen des Landes zuwider Er würde schweren Herzens, aber, wenn erforder-