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a H berhessischer Anzeiger.
M 69.
Kaiser Wilhelms ⸗Spende. (Fortsetzung.) Statut der Kaiser Wilhelms⸗Spende. Allgemeine deutsche Stiftung für Altersrenten- und Kapital- Versicherung. Titel J. Allgemeine Bestimmungen. §. 1. Rechte, Sitz und Name. Die Stiftung steht Inter dem Protektorate Seiner Kaiserlichen und König⸗ chen Hoheit des Kronprinzen des Deutschen Reiches und on Preußen. Sie hat die Rechte einer juristischen Per— on und in der Stadt Berlin ihren Sitz und Gerichts—
and. Sie führt den Namen: Kaiser Wilhelms-Spende, gemeine Deutsche Stiftung für Altersrenten, und sapital⸗Versicherung.
§. 2. Zweck und Aufgabe. Die mittelst der Stift—
ng begründete Anstalt hat den Zweck: 1) den gering emittelten Klassen des deutschen Volkes, namentlich dem Urbeiterstande Gelegenheit zu geben für die Zeit des ters Renten oder Kapital(§§. 21, 22) zu versichern, nd 2 genossenschaftliche Alterversorgungs-Anstalten für enzelne Berufskreise durch Beschaffung der nothwendigen satistischen und Rechnungsgrundlagen, sowie durch Vei— auth bei Redaction der Statuten und bei der sonstigen inrichtung ihrer Verwaltung zu unterstützen(F. 28).
§. 3. Mitgliedschaft. Mitglied der Anstalt ist Jeder, auf dessen Namen und Leben die Versicherung einer Rente der eines Kapitals auf Grund dieses Statuts abge— hlossen worden ist. Mitglied kann nur werden, wer zu en gering bemittelten Klassen gehört und zur Zeit des kersicherungsantrags seinen Wohnsitz innerhalb des Deut— hen Reiches hat. Deutsche, welche sich nur zeitweise Auslande aufhalten, können zur Mitgliedschaft zuge— sissen werden. Während der Lebensdauer des Mitgliedes tlischt die Mitgliedschaft nur in Folge einer in den formen des F. 25 vollzogenen oder auf Grund des . 23 eingetretenen Kündigung.
§. 4. Einzahler ohne Mitgliedschaft. Zu Gunsten ines Aufnahmefähigen kann jeder Andere eine Rente oder in Kapital versichern. Ein solcher Einzahler wird nicht Pitglied der Anstalt, hat aber das Recht: 1) sich selbst der seinen Rechtsnachfolgern die Rückgewähr seiner Ein lige vorzubehalten(§. 24), 2) die Kündigung(F. 25) und Beleihung(§. 26) seiner Einlage auszuschließen, zu bestimmen, daß seine Einlage nur einen Anspruch af Rente, nicht aber auch auf Kapital begründen soll. Ter Einzahler und seine Rechtsnachfolger können auf dese Vorbehalte und Beschränkungen jederzeit verzichten.
. 5. Garantiefonds. Der Garantiefonds der An—
salt besteht aus dem derselben überwiesenen Ertrage der Fniser Wilhelms-Spende. Seine Zinsen dienen zunächst zer Bestreitung der Verwaltungskosten. Sollte die Sub⸗ enz des Garantiefonds für die Kosten der Verwaltung der zur Ausgleichung von Ausfällen in Anspruch ge— emmen werden, so ist der dazu verwendete Betrag aus ssäteren Ueberschüssen zunächst zu ersetzen.
§. 6. Gegenseitigkeit der Mitglieder. Kein Mitglied 3) und kein Einzahler(§. 4) ist zur Gewährung von Jachschüssen irgend einer Art verpflichtet. Die Anstalt ruht auf der Grundlage, daß alles Das jenige, was mihren Mitgliedern und den Rückgewähr-Berechtigten ctragsmäßig zu leisten hat, durch die Einlagen und ren Zinsen aufgebracht werden muß. Sollten diese erzu einmal unerwarteter Weise nicht ausreichen, so lirinen die bezüglichen Leistungen in dem nothwendigen
aße gekürzt werden.
§. 7. Rechnungsgrundlagen. Der Berechnung der Turife für die im F. 2 Nr. 1 bezeichneten Versicherungen erden der Zinsfuß von 4 Prozent und die in der Anlage 4 beigefügte Sterblichkeitstafel— vorbehaltlich 1
ihrer Revision auf dem in F. 34 bezeichneten Wege— zu Grunde gelegt.
§. 8. Tarife, Geschäftspläne, Instruetionen und Ver— sicherungsbedingungen. Die Tarife, Geschäftspläne und Versicherungsbedingungen, sowie die Geschäftsordnungen und Instruetionen, welche zur Regelung des Geschäfts— betriebes der Anstalt erforderlich sind, werden durch den Aufsichtsrath(§. 14) festgesetzt.
§. 9. Sammelkasse. Um Personen, welche nicht im Stande sind, sofort eine volle Einlage nach§. 21 zu machen, Gelegenheit zur Ansammlung des erforderlichen Betrages zu geben, kann die Direetion auch kleinere Be— träge annehmen und bis zu ihrer Verwendung mit 3 Prozent mittelst Gutschrift verzinsen. Diese Beträge können nicht zurückgezogen oder gekündigt, sondern müssen, sobald sie mit den Zinsen und Zinseszinsen den Betrag von 5 Mark erreicht haben, ohne Weiteres als Einlage zu einer Versicherung nach§. 21 verwendet werden.
Titel II. Verwaltungsorganisation.
§. 10. Oberaufsicht, Verwaltung und Vertretung. Die staatliche Oberaufsicht über die Anstalt wird von dem preußischen Minister des Innern wahrgenommen. Die zur Verwaltung und Vertretung der Anstalt berufenen Organe sind die Direction(§§. 11— 13) und der Auf— sichtsrath(§§. 14— 17).
§. 11. Direction. Der Direction liegt die unmittel— bare Leitung der Anstalt ob und deren Vertretung nach Außen in allen Angelegenheiten, einschließlich derjenigen, zu welchen nach den Gesetzen Bevollmächtigte einer Spezialvollmacht bedürfen. Sie besteht zunächst aus einem Director. Es wird jedoch dem Aufsichtsrathe vorbehal— ten, einen zweiten und dritten Director anzustellen. So lange nur ein Director fungirt, ist ein Subdireetor an— zustellen, welchem auch die Vertretung des Direetors obliegt. Zur Ausstellung von Urkunden, durch welche die Anstalt vermögensrechtlich verpflichtet werden soll, insbesondere zur Bewilligung hypothekarischer Eintrag— ungen und Löschungen, sowie zur Abtretung von Forder— ungen ist die Unterschrift eines Direetors und eines Mit— gliedes des Aufsichtsraths erforderlich und ausreichend. Sonstige Schriftstücke bedürfen nur der Unterschrift eines Directors. Quittungen über Einzahlung von Einlagen, Zinsen und Kosten bedürfen nur der Unterschriften des Rendanten und des Controleurs. Coupons werden mit dem Faesimile der Unterschrift eines Directors versehen und vom Controleur gezeichnet.
§. 12. Fortsetzung. Die Direetoren und der Sub— director werden vom Aufsichtsrath angestellt. Ihre Legi timation wird durch ein vom Minister des Innern aus— gestelltes Attest geführt. Ihre Namen werden gemäß §. 33 bekannt gemacht. Ihre Anstellung erfolgt auf Lebenszeit oder auf Kündigung. Die unfreiwillige Ent— lassung eines auf Lebenszeit angestellten Direetors oder Subdirectors kann nur aus Gründen, welche die Ent— fernung eines Reichsbeamten aus seinem Amte rechtfer— tigen, durch den Aufsichtsrath erfolgen, gegen dessen Ent— scheidung der Rekurs an die Oberaufsichtsbehörde(§. 10) stattfindet. Die Direction führt die Verwaltung selbst— ständig, bedarf aber in den sich aus§. 14 ergebenden Fällen der Genehmigung des Aufsichtsrathes, ohne nach Außen hin dieselbe nachweisen zu müssen.
§. 13. Anlegung der Geldbestände. 1) Die Kapita lien der Anstalt müssen zinsbar A. auf sichere Hypotheken oder Grundschuldbriefe, oder B. in Schuldverschreibungen angelegt werden, welche einer der nachstehenden Gatt— ungen angehören: a. mit gesetzlicher Ermächtigung aus— gestellte Schuldverschreibungen des Reiches oder eines deutschen Bundesstaates; b. Schuldverschreibungen, deren Verzinsungen vom Reiche oder von einem Bundesstaate gesetzlich garantirt ist; e. Rentenbriefe der zur Vermittel—
ung der Ablösung von Renten in Deutschland bestehen⸗ den Rentenbanken; d. Schuldverschreibungen deutscher communaler Corporationen(Provinzen, Kreise, Gemein— den zc.), welche einer regelmäßigen Amortisation unter⸗ liegen. Eine Hypothek oder Grundschuld ist für sicher zu erachten, wenn sie den nach den Landesgesetzen für die Belegung von Mündelgeldern bestehenden Bestimm— ungen entspricht. In wie weit Abweichungen von dieser Vorschrift unter besonderen Verhältnissen zulässig sind, bleibt der Bestimmung eines besonderen, vom Aufsichts— rathe zu erlassenden Reglements vorbehalten. 2) Die Direction kann die eingehenden Gelder bei der Reichs- bank, bei dem Königlichen Seehandlungs-Institut und bei der kur- und neumarkischen ritterschaftlichen Darlehns⸗ kasse, sowie bei öffentlichen Sparkassen zinsbar belegen. 3) Die Anlegung von Geld bei den unter Nr. 2 ge⸗ nannten Instituten und der Ankauf von Werthpapieren
Die Bewilligung der Ausleihung auf Hypotheken oder Grundschuldbriefe geschieht durch Beschluß eines Aus⸗ leihungs-Comités, welches aus einem Director und zweien, hierzu auf jedesmal ein Etatsjahr deputirten Mitgliedern des Aufsichtsraths— deren Vertreter vom Präsidenten ernannt werden— besteht. 4) Die Bestimmungen über Einrichtung des Kassenlokals, Aufbewahrung der Hypo⸗ thekenurkunden und Grundschuldbriefe, sowie der Werth— papiere, über die ordentlichen und außerordentlichen Kassenrevisionen trifft der Aufsichtsrath.
§. 14. Aufsichtsrath. Der Aufsichtsrath hat die Vertretung der Gesammtinteressen aller Mitglieder der Anstalt wahrzunehmen. Demselben liegt ob, die Direc— tion in deren gesammter Geschäftsthätigkeit zu über⸗ wachen, sowie auf Beschwerden über das Verfahren der Direction endgültig zu entscheiden. Insbesondere aber gehört zu seinen Zuständigkeiten: 1) die Anstellung der Directoren und die Feststellung der Anstellungsbeding— ungen, beziehungsweise die Kündigung und Entlassung der Direetoren(§. 12); 2) die Genehmigung der An⸗ stellung, Kuͤndigung und Entlassung von anderen An⸗ staltsbeamten; 3) die Bestimmung über die Cautions— leistung von Directoren, Rendanten und anderen Anstalts— beamten, sowie von Agenten; 4) die nach gutachtlicher Aeußerung der Direction erfolgende Ernennung der Be— zirksdirectoren(§. 18); 5) die Feststellung der Geschäfts⸗ instruetionen für die Direetion und für das sonstige Beamtenpersonal, sowie der Reglements über die Hand— habung der Diseiplin und des Rechts zur Dienstentlafs— ung gegen die der Direction untergeordneten Anstalts⸗ beamten; 6) die Feststellung von Reglements über die Pensionirung von Directionsmitgliedern und anderen An— staltsbeamten, beziehungsweise über Unterstützungsgewähr⸗ ung an deren Hinterbliebene; 7) die Feststellung des Etats für jedes bevorstehende Rechnungsjahr, die Ertheilung der Decharge der Jahres rechnungen, und die gemäß§. 38 zu bewirkende Publikation des jährlichen Rechnungsab— schlusses nebst der Bilanz, welche überdies Seiner Kaiser— lichen und Königlichen Hoheit dem Protektor, sowie der in§. 10 bezeichneten Oberaufsichtsbehörde abschriftlich einzureichen sind; 8) die Genehmigung von Etatsüber— schreitungen; 9) die Feststellung des der Generalversamm— lung vorzulegenden Geschäftsberichtes(§. 19 Alinea 2), über dessen Einreichung das zu Ziffer 7 Bemerkte gilt; 10) die Bestimmung über Verwendung von Verwaltungs- überschüssen(§§. 17, 30), sowie über die Annahme von Zuwendungen(F. 32); 11) die Feststellung der Tarife, Versicherungsbedingungen und Geschäftsplane; 12) der An- und Verkauf von Grundstücken und Gerechtigkeiten, welcher nicht in nothwendiger Subhastation erfolgt, sowie
die Anmiethung von Geschäftsräumen; 138) die Abänder— ung der Statuten(§. 34).(Fortsetzung folgt.)
Versteigerung
uus diesjährigen Heugrases von zum Familien⸗ lgenthum des Großh. Hauses gehörigen Wiesen. Montag den 16. d. Mts., von Morgens 10 Uhr an, bmmt das diesjährige Heugras von der in den Ge— werkungen Bauernheim und Ossenheim gelegenen Mark⸗ pese und einer in der Gemarkung Friedberg, im sog. Sraßbelmer Grund, liegenden Wlese, zusammen von dea 60,79 ha, in der Gastwirthschaft des Herrn Höres n Bauernheim öffentlich meistbietend zur Versteigerung.
Ober⸗Rosbach den 5. Juni 1879. Großherzogliche Oberförsterei Ober-Rosbach.
Ste a
Bekanntmachung.
7 Die auf den Stationen Friedberg und Nieder- 1200 Kirschbäumen in der Obstanlage Steinchen und
Bellstadt, sowie die an den Vahnwärterposten Nr. 215 k. 212 211 und an dem Viaduet zwischen den Wärter— wen Nr. 215 und 217 aufgestappelten, zu Bahnzwecken net mehr verwendbaren Schwellen sollen Mittwoch den 18. d. Mts. trer öffentlichen Versteigerung ausgesetzt werden. Der Anfang wird auf der Station Nieder⸗Wöllstadt, n 7 Uhr Vormittags, gemacht, Friedberg den 12. Juni 1879. f Der Bahnmeister Gimbel
Schälholz-Versteigerung.
1969 Donnerstag den 19. d. Mts., Morgens 9 Uhr, werden in dem bei Ober-Rosbach gelegenen Walddistrikt des Großherzoglichen Hauses Kellerberg XIX versteigert: 583 schäleichene Baumstüßen, 4,4 Raummeter schäleichene Scheiter, 18,4 5 70 Knüppel, 0 6105 schäleichene Wellen, ö 6 Raummeter schäleichene Stöcke. Ober⸗Rosbach den 10. Juni 1879. Großherzogliche Oberförsteret Ober Rosbach. g
Seer gd ck.
i 1 N*** 7 1 Kirschen-Versteigerung. 1985 Samstag den 14. Juniel J., Nachmittags 1 Uhr, kommen nochmals in hiesiger Gemarkung von etwa
Georgenwäldchen die darauf befindlichen Kirschen an
Ort und Stelle zur Versteigerung. Gegen genügende
Bürgschaft wird den Stetgerern entsprechender Credit
gewährt.
Himbach den 11. Juni 1879.
Großherzogliche Bürgermeisterei Himbach. Lug en d.
Schuhwaaren,
276 alle Sorten, billig bet Jos. Butzbach.
Holzversteigerung.
1967 Nächsten Montag den 16. J. Mts. werden in dem Gräflichen Revier Wickstadt, Distrikt Galgen— hecke und Dornberg, versteigert:
16 Raummeter Buchen-Scheithols,
22 5 Prügelholz, 22 5„ Stockholz, .„ Retsholz, 18 8 Eichen⸗Prügel⸗Schälholz, 4 5 Nadel- Prügelbolz, 10 5„Reisholz,
7000 Wellen Eichen ⸗Reisholz(Schälholz),
1 Nadel⸗„ 200 Stück Eichen-Baumstützen(Schälholz). Zusammenkunft auf der Dornbergschneise und Anfang der Versteigerung Vormittags 9 Uhr. Wickstadt den 10. Juni 1879. Gräfliche Oberfoͤrsterei Assenheim. Schal las.
l* 3 8 Heugras-Versteigerung.
1987 Das der Gemeinde Ober Rosbach geboͤrige Heu—
gras wird Mittwoch den 18. Juni d. I., Nachmittags
1 Uhr, auf dem Rathhaus daselbst öffentlich meistbietend
versteigert.
Ober Rosbach am 9. Juni 1879. Großherzogliche Bürgermeisterei Ober-Rosbach— Blecher.
(Ziffer 1, B) geschieht nach Bestimmung der Direction.


