Donnerstag den 10. April. M43.
rhessischer Anzeiger.
. d hi d in Nauheim Montag, Mittwoch und 2 1 2 4 irschei imal per W̃ d 21 Dien 2 J. Nelteg. f Kreisblatt für den Kreis Friedberg. W 2 17 Sue. en due ** f Die einspaltige Petitzeile wird ber Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reelamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. „ Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jabres-Conto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen. ö n Ce—— N „ Alsfeld. Amtlicher Theil. 4:— Betreffend: Schluß des laufenden und Beginn des neuen Schuljahres, insbesondere die Ferien zwischen 1 i 7 6 schinen denselben, Schulzeugnisse, Entlassung und An Schüler. f 5 255 Friedberg am 7. April 1879. 1 * tl Die Großherzogliche Kreis-Schulcommission Friedberg an sämmtliche Schulvorstände des Kreises. Ter 0 1 0 0 — Auf verschiedene an uns gelangte Berichte sehen wir uns veranlaßt, hiermit wiederholt zur allgemeinen Keuntniß zu bringen, daß durch g 5 Ministerial- Ausschreiben vom 22. Februar 1875 der erste Montag im Monat Mai, in diesem Jahre also der 5. Mai, als Beginn des 0 dirtgen abt Schuljahres für die Volksschule festgesetzt ist und daß, nach der in unserm Amtsblatt vom 22. Mai 1878 Ihnen mitgetheilten Ferienordnung vom 0 1. Mai 1878, deren Befolgung wir Ihnen in allen ihren Bestimmungen empfehlen, zwischen den Schuljahren 7 Tage Ferien statlfinden N * sollen. Großherzogliches Ministerium hat uns auf besondere Anfrage erwiedert, daß ein Aufgeben der Ferien zwischen den beiden Schuljahren keines- falls gebilligt werden könne, und daß dieselben gewöhnlich dem alten Schuljabr in Abzug zu bringen seien, obgleich sit in besonderen Fällen, welche ö Iengteek berichtlicher Anzeige bedürfen, auch theilweise noch in das neue Schuljahr fallen dürsten, der Beginn des letzteren darum um einige Tage 0 1 Wall, l werden könnte. Schon mit Rücksicht hierauf erscheint es verwerflich, die Oster- und Pfingstferien anders, als in der oben ange— 0 „den ate gebenen Ferienordnung zu bestimmen, wonach Sie sich bemessen und die Lehrer bedeuten wollen. Am Schlusse des Schuljahres wollen Sie, was wir ö dierbei wiederholt als wünschenswerth erklären, den Kindern, auf Grund der von den Lehrern geführten Schullisten, Zeugnisse über deren Fleiß, 1 el 114 l 3 1„* ge 5 25 9 N.. 0 Foertschritte und Betragen einhändigen lassen. Bezüglich der Entlassung der Schüler nach erfüllter Schulzeit weisen wir Sie wiederholt auf die N U Bestimmung in Artikel 21 des Schulgesetzes hin, auf deren Beobachtung wir mit immer größerer Strenge dringen müssen. Für den Fall also, daß 1 . Hauset. sich Kinder in Ihren Schulen befinden sollten, welche nach Sjäbhrigem Schulbesuche das Ziel der Volksschule durch eigene Schuld nicht erreicht haben N 8 sollten, haben Sie uns zur weiteren Verfügung binnen 8 Tagen Vorlage zu machen. Bezüglich der Aufnahme der schulpflichtigen beziehungsweise ö samen! aufnabmefäbigen Kinder(Artikel 19 des Schulgesetzes) wollen Sie den Lehrern ein Verzeichniß mit genauer Angabe des Namens und Alters, 1 sowie der Eltern, zustellen. Dr. Braden. 1 unten seie J „2 Bekanntmachung. 15 8 antsa Großberzogliches Ministerium des Innern und der Justiz hat dem Central-Comité der Berliner Gewerbe Ausstellung im Jahre 1879 die 9 —— Erla ubniß zum Vertriebe von Loosen à 1 Mark für die in Verbindung mit der gedachten Ausstellung zu veranstaltende Verloosung im Großberzogthum ertheilt. 1 hüte Friedberg den 8. April 1879. Großberzogliches Kreisamt Friedberg 0 19 Dr. Braden. u n ee.* ö 5 21. 2* 1 — Bekanntmachung. 9 ben Wir bringen zur Kenntniß, daß Großberzogliches Ministerium des Innern und der Justiz dem Vorstand der Landes-Gewerbe-Ausstellung des N n Senkel Großherzogthums Hessen für 1879 in Offenbach a. M. die Genebmigung zur Veranstaltung einer mit der Ausstellung zu verbindenden Verloosung von 1 d Ausstellungsgegenständen, bezithungsweise zur Ausgabe von 200,000 Loosen à 1 Mark und zum Vertriebe der Loose im Großberzogthum ertheilt hat. 0 geg 9 a 8 0 öberzot Friedberg den 8. April 1879. Großberzogliches Kreisamt Friedberg. I Dr. Braden. a ung. Bekanntmachung. 1 erm d Betreffend: Die Nachsuchung der Berechtigung zum einjahrig freiwilligen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen. 8 dea Dicjenigen jungen Leute, welche auf Grund ibrer Schulzeugnisse die jährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen;
Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, werden c. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen
Deutsches Reich. 1 Darmstad t. Der Stabsveterinär- Arzt J. P. Schäfer aus Friedberg zum Direktor der Leib- und Bettwäsche, gebrauchte Kleider, Hadern
Dr. Müller wurde zum Hosveterinärarzt ernannt. Blindenanstalt in Friedberg und der Real-Lehrer und Lumpen aller Art beschränkt. — Es wurden ernannt: der Gymnastallehrer Würth zu Friedberg zum Real-Lehrer in Darmstadt,— In Angelegenbeit der Nachversteuerung
„ hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachten:(Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch ö „enen den Vorschristen mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach un- den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die ö 1 4 teten 2 sollständige Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden. Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist; d. das — 1 1) Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs Commission Schulzeugniß. Sodann wird noch besonders bemerkt: Zu pos. b.: daß
ur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum Hessen in dem Einwilligungs-Attest die Erklärung des Vaters oder Vormundes,
zestellunge pflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat. in der Lage zu sein, den Freiwilligen während des einjährigen Dienstes N erg 2) Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht unterhalten zu können, nicht sehlen darf. Zu pos. d.: daß die Schul alan vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1. Februar zeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse für die Universität und die ö 4 des Jahres nachgesucht werden, in welchem der sich Meldende das derselben gleichgestellten Hochschulen und Reisezeugnisse für die Prima der 1 20. Lebensjahr vollendet. Der Nachweis der Berechtigung zum einjährigen Gymnasien und Realschrlen I. Ordnung, sämmtlich nach dem Schema 17 0 Zohlt, Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April desselben zur Ersatzordnung(I. Theil der Webrordnung vom 28. September 1875 Jahres zu erbringen.— Regierungsblalt Nr. 55 von 1875) ausgestellt sein müssen *— 3) Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der§§. 88, 89, 90, 93 1 — und ist hierzu ein Bogen in Actenformat(nicht Briefpapier) zu verwenden. und 94 der angeführten Ersatzordnung verwiesen.
b Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird. Darmstadt im Dezember 1878. f 5 5 5. 1 4) Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: a. Geburtszeugniß; Großherzogliche Prüfungs Commission für einjährig Freiwillige. „., ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung Der Vorsitzende: 0 ten— 1 ber Bereitwilligkeit und Fähigkeit den Freiwilligen während einer ein- Spamer. ene 1 0 ö 1 Bekanntmachung. 0 — Die Amtstage des unterzeichneten Gerichts werden Dienstag und Donnerstag von Vormittags 8—12 und Nachmittags von 2—5 Uhr abgehalten. Friedberg den 5. April 1879. Großherzogliches Landgericht Friedberg.
1 Allwobn. 2 n aus Worms zu Real-Lehrern in Darmstadt; ferner wegen der Pestgefahr erlassene Einfuhrverbot auf
. pr. Borhauer zu Büdingen, der Real- Lehrer Berlin, 8. April. Der Bundesrath stimmte] des Tabaks bat der bekannte Rechtogelehrte Pro—
Pr, Schmehl aus Allendorf und der Dr. Hangen heute der kalserlichen Verordnung zu, welche das sessor Bluntschli in Heidelberg auf Veranlassung


