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Andreas
werden gelegentlich Veranlassung nehmen, uns von einer ordnungsmäßigen Listenführung Ueberzeugung zu verschaffen.
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angeordnet ist, so darf während der Dauer dieser Sperre kein Vieh dieser Art aus dem Stalle heraus in die Nähe von anderem Vieh derselben Gattung gebracht werden.
Die Petitzeile wird mit 11 Pfennig berechnet.
Erscheint jeden
Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Dienstag, Donnerstag und Somistag.
Amtlicher Theil.
Betreffend: Maßregeln gegen die Rinderpest.
Friedberg am 14. October 1877. ö g ö f Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien, Großh. Polizeiverwaltung zu Bad-Nauheim und Großh. Polizei-Commissär zu Wickstadt. Nach einer Mittheilung der Königlich Preußischen Regierung ist der Ausbruch der Rinderpest zu Geisenheim constatirt worden, sohin
die Gefahr einer Einschleppung dieser furchtbaren Seuche sehr nahe gerückt. Zufolge Auftrages des Großherzoglichen Ministeriums des Innern verfügen wir daher unter Verweisung auf unser dießbezügliches Ausschreiben vom 23. Februar laufenden Jahres sowie in Gemäßheit der§8. 1, 3 und 4 des Reichsgesetzes vom 7. April 1869(Bundesgesetzblatt Seite 105), der Großherzoglichen Verordnung vom 23. Mai 1867 (Regierungsblatt Seite 261) und der§8. 11 bis 15 der revidirten Instruction vom 9. Juni 1873 zu vorerwähntem Reichsgesetze(Reichs gesetzblatt Seite 150) wie folgt:
1) Zum Bebufe der Aufnahme und Ueberwachung der Viehstände ist durch Sie in jedem Orte ohne allen Verzug eine Aufsichtscommission zu bestellen, welche je nach der Größe der Orte mindestens aus 3 Ortsvorstandspersonen bestehen soll. Hierzu gehört stets der Bürgermeister oder der Ortspolizeibeamte, wenn dieses der Bürgermeister nicht selbst ist.
2) Diese Commission hat nach dem im Regierungsblatt vom Jahre 1867 Seite 275 abgedruckten Formulare den Bestand der betreffenden Viehgattungen(Ochsen, Kühe, Rinder, Schafe, Ziegen) in jeder Hofraithe aufzunehmen und diesen Stand alle 8 Tage an Ort und Stelle zu revidiren. Die erste Aufnahme erfolgt am 17. October, die zweite am 24., die dritte am 31. October und sofort bis auf Weiteres.
3) Jeder Ab- und Zugang, im Falle eines Zugangs, auch der Ort der Herkunft des Stückes ist von dem Besitzer dem Bürgermeister beziehungsweise dem Ortspolizeibeamten als dem Vorsitzenden der Commission unverzüglich anzuzeigen. Die Großherzoglichen Bürger— meistereien werden hierzu nach der ersten Aufnahme durch die Ortsschelle und durch Anschlag in den Puüblikationskasten die Viehbesitzer unter dem Bedrohen auffordern, daß jeder Unterlassungsfall uns zur Veranlassung polizeigerichtlicher Bestrafung angezeigt werden würde.
4) Die Commissionen werden bei den wöchentlichen Revisionen den Befolg der unter 3. getroffenen Anordnung controliren, sowie Außer— achtlassungen uns sofort einberichten. Dieselben werden aber auch auf den Gesundheitszustand der einzelnen Viehstände, auf den Ursprungsort der neu eingeführten und auf den Bestimmungsort der ausgeführten Stücke eine ganz besondere Aufmerksamkeit verwenden. Bei Wahrnehmung verdächtiger Krankheitserscheinungen ist Großherzoglichem Kreisveterinäramte Friedberg zur weiteren Untersuchung des Falles alsbald Mittheilung zu machen.
Eine Revision des Viehstandes und der Liste durch Großherzogliches Kreisveterinäramt Friedberg bleibt vorbehalten. Auch wir In die erste Spalte des Formulars wird das Wohnhausnummer des Viehbesitzers, in die zweite dessen Vor- und Zuname, in die dritte der Tag der Aufnahme
beziehungsweise Revision ꝛc. eingetragen. Das nöthige Formularpapier ist in der Buchhandlungvon Carl Bindernagel dahier per Bogen
zu 6 Pfennig zu beziehen. Ueber Bestellung der Commission, die Aufnahme des Viehstandes am 17. October laufenden Jahres und den Erlaß
der Bekanntmachung unter 3 wollen Sie bis zum 19 laufenden Monats unfehlbar Bericht erstatten. Zugleich machen wir Sie auf die
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, sowie die Kennzeichen der Rinderpest durch nachstehenden Abdruck mit der Einladung aufmerksam, solche
Ihren Gemeinde- Angehörigen in einer zu berufenden Versammlung zur Kenntniß zu bringen und deren Befolg mit aller Strenge zu überwachen. Dr. Braden.
Gesetz vom 7. April 1869. §. 3. Für die auf Anordnung der Behörde getödteten Thiere, vernichteten Sachen und enteigneten Plätze, sowie für die nach rechtzeitig erfolgter Anzeige des Besitzers gefallenen Thiere wird der durch unparteiische Taxatoren festzustellende gemeine Werth aus der Bundeskasse vergütet. Diese Entschädigung wird jedoch nicht gewährt für solches Vieh, welches innerhalb zehn Tagen nach erfolgter Einfuhr oder nach Eintrieb über die Bundesgrenze an der Seuche fällt. §. 4 Jeder, der zuverlässige Kunde davon erlangt, daß ein Stück Vieh an der Rinderpest krank oder gefallen ist oder daß auch nur der Verdacht einer solchen Krankheit vorliegt, hat ohne Verzug der Ortspolizeibehörde Anzeige davon zu erstatten. Die Unterlassung schleunigster Anzeige hat für den Viehbesitzer selbst, welcher sich dieselbe zu Schulden kommen läßt, jedenfalls den Verlust des Anspruches auf Entschädigung für die ihm gefallenen oder getödteten Thiere zur Folge.
Instruction vom 9. Juni 1873 zu dem Gesetz vom 7. April 1869.
§. 11. Sobald in einem Orte des Inlandes ein der Rinderpest verdächtiger Krankheits- oder Todesfall an Rindvieh vorkommt, oder in einem Orte innerhalb 8. Tagen zwei Erkrankungs⸗ oder Todesfälle unter verdächtigen Erscheinungen sich in einem Viehbestande ereignen tritt die in§. 4 des Gesetzes vom 7. April 1869 aus⸗ gesprochene Anzeigepflicht ein.
§. 12. Der Besitzer darf dann die kranken Thiere nicht schlachten oder tödten, etwa gefallene Thiere aber nicht verscharren oder sonst beseitigen, ehe die Natur der Krankheit festgestellt ist. Bis dahin sind todte Thiere so aufzubewahren, daß das Hinzukommen von Thieren und Menschen abgehalten wird.
§. 13. Auf die erhaltene Anzeige ist von den Ortspolizeibehörden sofort der kompetente Thierarzt herbeizuholen, um an Ort und Stelle die Krankheit zu konstatiren. Behufs der hierzu erforderlichen Sektion ist, in Ermangelung eines Kadavers, ein Thier zu tödten. Das Ergebniß der Untersuchung ist protokollarisch aufzunehmen.
§. 14. Wird die Krankheit als Rinderpest erkannt, so ist die Untersuchung auch auf die Ermittelung der Art der Einschleppung zu erstrecken. Im Uebrigen ist dann sofort zur weiteren Anzeige an die vorgesetzten Behörden und zu öffentlicher Bekanntmachung zu schreiten, in welcher auf die Anzeigepflicht nach§. 4 des Gesetzes vom 7. April 1869 für die zunächst liegenden Bezirke noch besonders hinzuweisen ist.
§. 15. Ist nur ein dringender Verdacht der Rinderpest zu konstatiren, so ist eine vorläufige Sperre des Gehöfts auf so lange anzuordnen, bis die Krankheit durch weitere Erkrankungen und beziehentlich Sektionen unzweifelhaft festgestellt oder der Verdacht als unbegründet erwiesen ist. In zweifelhaften Fällen ist ein höherer Thierarzt zuzuziehen. Ergiebt sich der Verdacht auf größeren, unter regelmäßiger veterinärpolizeilicher Controle stehenden Schlachtviehhöͤfen, so kann die vorläufige Sperre unter Anwendung der nothwendigen Vorsichtsmaßregeln auf einen einzelnen Theil des betreffenden Viehhofes beschränkt werden. Besteht der Verdacht der Rinderpest in Bezug auf Heerden, welche sich auf dem Transporte befinden, so sind die nach den Umständen erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu treffen.
Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs. Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Ver—
§. 328. 5 N* Ist in Folge dieser Verletzung Vieh von der Seuche
kreitens von Viehseuchen angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahr bestraft.
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irgriffen worden, so tritt Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren ein.
Großherzogliches Polizei-Strafgesetzbuch. 3 1 Wenn in einem Stalle oder in einer Hofraithe mehrere Thiere derselben Gattung(Rindvieh, Pferde oder Esel) unter verdächtigen Umständen erkrankt Unterlassungen dieser Anzeige werden mit 1 bis 30 fl. bestraft.
Art. 367. nd, so ist der Besitzer verpflichtet, davon sogleich der Polizeiverwaltungsbehörde die Anzeige zu machen. Dieselbe Verbindlichkeit haben, unter gleicher Strafe, die Gemeindehirten und Gemeindefaselwärter. 5 0 5 N
Art. 308. Wenn offenkundig eine Viehseuche in demselben Orte oder in der Umgegend ausgebrochen ist, so ist der Besitzer von Vieh selbst dann; verpflichtet, die in dem vorigen Artikel erwähnte Anzeige zu machen, wenn ihm nur ein Stück Vieh derselben Gattung erkrankt ist. Zuwiderhandlungen werden mit l bis 30 fl. bestraft.
Art. 369. Die in den beiden vorhergehenden Artikeln vorgesehenen Strafen treten alsdann nicht ein, wenn die daselbst bezeichneten Personen sogleich einen Thlerarzt zur Behandlung des erkrankten Thieres zugezogen haben— 165. a 0 1.
Art. 370. Wer nach bekannt gewordenem Ausbruche einer Viehseuche in dem Orte, oder in der Umgegend, fremdes Vieh der betreffenden Gattung einstellt oder aufnimmt, muß, bei Vermeidung einer Strafe von 1 bis 30 fl., der Polizeiverwaltungsbehörde davon die Anzeige machen. 5 5
Art. 371. Der Besitzer oder Hüter von Vieh hat in den Fällen der vorhergehenden Art. 367, 368 und 370 dasselbe, auch wenn von, der Polizeiverwaltungsbehoͤrde roch leine Sperre angeordnet worden, einstweilen und bis zu eingelangter Verfügung der Polizeiverwaltungsbehörde von anderm Vieh möglichst getrennt zu halten, bei Lermeldung einer Strafe von 3 bis 10 fl.. 1 19 5
Art. 372. Wenn der Aus bruch einer Viehseuche ermittelt und daraufhin eine Stallsperre für die betreffende Viehgattung von der Pollizeiverwaltungsbehörde


