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1877.

Famslag den 9. Juni.

M 66.

berhessischer Anzeiger.

Die Petitzeile wird mit 11 Pfennig berechnet.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

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Amtlicher Theil.

Betreffend: Das Mathildenstift, bier die Vertheilung der für die Industrieschulen verwilligten Summen

für 1876 und 1877.

Friedberg am 5. Juni 1877.

5 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des früheren Kreises Friedberg. Nach Beschluß der Generalversammlung des Mathildenstifts sind gleich wie früher für 1876 2140 M. und für 1877 1600 M. für Industrie⸗

schulen zu vertheilen. theilen und Controlirung eintreten lassen.

Nach der stattgehabten Vertheilung erträgt es Ihren Gemeinden die beigesetzten Summen. Die Verwendung erfolgt in gleicher Weise wie seither. Dr.

Sie wollen Einnahmedekretur er⸗

Repartition der aus der Mathildenstiftskasse dahier für Industrieschulen gezahlt werdenden Beträge für 1876 und 1877.

1876. 1877. 1876. 1877. . M. Pf. M. Pf. M. Pf. M. Pf. Assenheim 44 93 34 55 Hausen 5 67 4 23 Baue rnheim 10 34 7 73 Hoch⸗Weisel 5522 Be yenheim 20 61 15 44 Albenstadt 45 24 34 3 Bönstadt 32 22 24 16 Kirch⸗Göns 32 54 24 44 Bruchenbrücken 30 4 22 52 Langenhain mit Ziegen⸗ Butzbach 135 99 101 76 berg 25 54 19 16 Dorheim 36 92 27 76[ Maibach 12 65 8 68 Dorn⸗Assenheim 34 8 25 60 Melbach 23 18 4 Fauerbach v. d. H. 29 94 22 44 Münster 131088 Fauerbach b. Fr. 27 5 20 24] Münzenberg 46 45 34 95 Friedberg 232 81 173 18] Bad⸗Nauheim 121 38 2 Gambach 73 44 51 72 Nieder ⸗Florstadt 71 58 53 56 Griedel 41 83 31 48[ Nieder Mörlen 36 87 27 80

Braden.

1876. 1877. 1876. 1877.

M. Pf. M. Pf. M. Pf. M. Pf. Nieder⸗Rosbach 27 61 20 70 Reckenberg 64 88 48 74 Nieder⸗Weisel 68 7 50 96] Röogen 10 60 7. 91 Nieder⸗Wöllstadt 51 54 38 74 Schwalheim 29 58 22 16 Ober ⸗Florstadt 13 33 9 94 Södel 35 66 26 60 Ober⸗Mörlen 98 20 73 60] Staden 20 44 15 18 Ober⸗Roe bach 66 81 50 10] Steinfurth 45 90 36 44 Ober⸗Wöllstadt 37 60 28 28 Trais⸗Münzenberg 11 54 8 23 Ockstadt 59 87 44 70] Weckesheim 20 55 15 37 Opppersbosen 31 7 23 34[ Wisselsheim 11 70 8 70 Ossenheim 15 22 11 38 Wölfersheim 42 74 32 10 Ostheim 24 33 18 20[ Wohnbach 32 58 24 22 Pobl⸗Göus 29 798 22 2 Reichelsheim 1 22

Betreffend: Das Mothildenstift, hier die Vertheilung der für die Industrieschulen verwilligten Summen

für 1876 und 1877.

Friedberg am 5. Juni 1877.

5 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Schulvorstände des früheren Kreises Friedberg, welche Industrieschulen errichtet haben Von vorstehender Verfügung geben wir Ihnen Kenntniß, um daraus entnehmen zu können, welche Beträge für die Industrieschulen zur

Disposition stehen.

Demnächst sehen wir Ihren Berichten über diesen Gegenstand, in gleicher Weise wie seither, entgegen.

Dr. Braden.

Betreffend: Den Einjährig⸗Freiwilligen Militärdienst.

Bekannt

Diejenigen Wehrpflichtigen, welche als Einjährig⸗Freiwillige dienen wollen und im Großherzogthum Hessen nach§. 23 und 24 der Ersatz-Ordnung vom 28. Sepibr. 1875(Reg.⸗Bl. Nr. 55 von 1875) gestellungspflichtig sind, werden auf die in den F. 89 und 91 der Ersatz⸗ Ordnung enthaltenen, nachstehend im Auszuge mitgetheilten, Bestimmungen aufmerksam gemacht, mit dem Anfügen, daß die Bestimmungen über die Pflichten der zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst Berech:

tigten und die Meldung zum Dienstantritt in den 5. 93 und

94 l. c. enthalten sind. Bei Nichtbeachtung der bestehenden Vorschriften oder verspäteter Einreichung der Gesuche, kann die Zulassung zu der nächsten Prüfung nicht statifinden, bezw. der Berechtigungsschein nicht verliehen werden. Die vorstehenden, sowie die Bestimmungen des unten abgededruckten 6. 89 gelten sowohl für diejenigen Wehrpflichtigen, welche sich der Prüfung unterziehen wollen, als auch für die, welche auf Grund eines Schulzeugnisses den Berech- tigungsschein nachsuchen.. §. 89.

1. Die Berechtigung zum Einjährig Freiwilligen-Dlenst darf nicht vor vollen⸗ detem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. bel Verlust des Anrechls spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres(8. 20,2) zu erbringen.

2. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs⸗Commission nachgesucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist(§. 23 und 24).

3. Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der unter Nr. 2 be⸗ zeichneten Prüsungs⸗Commission spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militär⸗ pflichtjahres schristlich zu melden.

Dieser Meldung sind beizufügen:

a. ein Geburts⸗Zeugnißz

b. ein Einwilligungs⸗Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwiligkeit und Fäbigkeit, den Frei willigen während einer einjährigen acliven Dienstzeit zu bekleiden, auszu rüsten und zu verpflegen;

e, ein Unbescholtenheins⸗Zeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen(Oymnasten, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen)

Nachsuchun

Der Nachweis derselben ist

machung.

Für die im nächsten Herbst stattfindende Prüfung sind die Gesuche

um Zulassung spätestens bis zum 1. August 1877 bei der unterzeichneten Prüfungs- Commission einzureichen.

Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden ꝛc. gibt die Prüfungs- Ordnung(Anl. 2 zur Ers.⸗Ord.) Aufschluß.

Bezüglich des Prüfungs- Termins, sowie des Locals, worin die Prüfung stattfindet, erfolgt weitere Bekanntmachung.

Eine specielle Ladung erfolgt nicht.

Darmstadt, den 30. Mai 1877.

Großherzogliche Prüfungs-Commission für Einjährig Freiwillige. Der Vorsitzende. Id Dr. Momberger.

g der Berechtigung.

durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen.

4. Außerdem bleibt die wissenschaftliche Befähigung für den Einjährig⸗Frei⸗ willigen⸗Dienst noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schulzeugnissen oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs⸗Com⸗ mission geschehen.

5. Der Meldung bei der Prülsungs⸗Commission sind daher entweder die Schul⸗ Zeugnisse, durch welche die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann(F. 90) beizufügen, oder es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen.

Die Einreichung der Zeugnisse darf bis zu dem unter Nr. 1 genannten Außersten Termin ausgesetzt werden.

In dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will(Anl. 2, §. 1). Auch bat der sich Meldende einen sebstgeschriebenen Lebenslauf beizufügen ꝛc. g

§. 91. Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung.

Wer die wissenschaftliche Befähigung für den Einjührig⸗Freiwilligen⸗Dienst durch

1 eine Prüfung nachweisen will, har sich auf Vorladung der Prüfungs⸗Commission

persönlich im Prüfungstermin einzufinden.

2. Alljäbrlich finden 2 Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst.

Das Gesuch um Zulassung zur Prüsung muß für die Frübjahrsprüfung spätestens dis zum 1. Febr., für die Herbstprüfung spälestens bis zum 1. August angebracht werden ze.