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1877.

Donnerstag den 4. October.

M 116.

Oberhessischer Anzeiger.

Die Petitzeile wird mit 11 Pfennig berechnet.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung. Betreffend: Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien in Beziehung auf Unterstützung und Heimschaffung der Hülfsbedürftigen. In Folge Entschließung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 14. dieses Monats zu Nr. M. d. J. 12,999 bringen wir die

nachfolgende Uebereinkunst zur öffentlichen Kenntniß. Friedberg am 30. September 1877.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

Declaration zwischen Deutschland und Belgien in Beziehung auf Unterstützung und Heimschaffung der Hülfsbedürftigen. Vom 7. Juli 1877.

Die Kaiserlich Deutsche Regierung und die Königlich Belgische Re gierung sind über nachstehende Bestimmungen in Beziehung auf Unter stützung der hülfs bedürftigen Angehörigen des einen Landes innerhalb des Gebietes des anderen und Heimschaffung derselben übereingekommen:

Art. 1. Jeder der beiden vertragenden Theile verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß innerhalb seines Gebietes den hülfs bedürftigen Angehörigen des anderen Theiles dieselbe Unterstützung gewährt werde, welche dem eigenen Hülfsbedürstigen nach den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Unterslützung zu theil wird. Wird ein hülfsbedürftiger Angehöriger des einen Theiles aus dem Gebiete des anderen in sein Heimathland zurück geschafft oder ausgewiesen, so ist der ausweisende Theil verpflichtet, dem- selben die zur Erreichung der Grenze erforderlichen Mittel zu gewähren.

Art. 2. Die Heimschaffung eines Hülks bedürftigen muß ausgesetzt werden, wenn und so lange es der Gesundheitszustand desselben erfordert. Frauen dürfen nicht von ihren Ehemännern, und Kinder unter sechszehn Jahren nicht von ihren Eltern getrennt werden, außer in den in dem folgenden Artikel vorgesehenen Fällen.

Art. 3. Hülfsbedürftige, welche in Folge von Krankheit oder Alter erwerbsunfähig geworden sind, desgleichen Waisen, verlassene Kinder und Geisteskranke sollen, wenn sie auf öffentliche Kosten verpflegt oder unterbalten werden, nur auf vorhergehenden Antrag, welcher im diplomatischen Wege von der einen an die andere Regierung zu richten ist, übernommen werden.

Art. 4 Der Antrag auf Uebernahme darf nicht aus dem Grunde abgelehnt werden, weil der betreffende Hülfsbedürftige seiner früheren Staatsangehörigkeit verlustig gegangen ist, sofern er nicht eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat. Ebenso wenig kann die Uebernahme ausgewiesener oder an die Grenze ihres Heimathlandes zurückgeschaffter Personen, welche ihre frühere Staatsangehörigkeit verloren, eine andere aber nicht erworben haben, von ihrem Heimathlande verweigert werden.

Art. 5. Die heimzuschaffenden Hülfsbedürftigen Deutscher Herkunst sollen durch die Belgischen Behörden der Polizei-Direction zu Aachen, die heimzuschaffenden Hülfs bedürftigen Belgischer Herkunft durch die zuständigen Deutschen Behörden dem Oberpolizei-Commissariat zu Lüttich zugeführt werden. Die Bestimmung der Uebergabeorte kann mit Zustimmung beider Theile abgeändert werden.

Art. 6. Ein Ersatz derjenigen Kosten, welche in Gemäßheit der vorstehenden Artikel durch Armenunterslützung, Verpflegung, ärztliche Be⸗ handlung oder Heimschaffung entstanden sind, soll gegen die Staats-, Gemeinde- oder andere öffentliche Kassen desjenigen Theiles, welchem der Hülfsbedürftige angehört, nicht beansprucht werden dürfen. Ebenso wenig ist ein solcher Anspruch bezüglich etwa entstandener Beerdigungskosten zulässig.

Art. 7. Die Uebernahme kann unterbleiben, wenn die Betheiligten sich darüber einigen, daß dem betreffenden Hülfsbedürftigen an dem Orte, wo er sich befindet, die weitere Fürsorge gegen Erstattung der Kosten seitens des dazu Verpflichteten zu theil wird.

Art. 8. Diejenigen, welche eine Armenunterstützung oder sonstige Kosten für einen Hülfsbedürftigen bestritten haben, können die Erstattung derselben vor den Gerichten oder sonst zuständigen Bebörden des Landes, welchem der Hülfsbedürftige angehört, gegen diesen selbst oder gegen die zu seiner Unterhaltung eivilrechtlich verpflichteten Personen verfolgen.

Art. 9. Ein jeder der vertragenden Theile behält sich das Recht

vor, die gegenwärtige Uebereinkunft mittelst vorgängiger Benachrichtigung

mit sechsmonatlicher Frist aufzukündigen. Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten auf Grund erhaltener Er mächtigung, die gegenwärtige Deklaration in doppelter Ausfertigung vollzogen. Brüssel den 7. Juli 1877. Graf von Brandenburg. (L. S.)

Comte d' Aspremont-⸗Lynden. (L. S.)

Landes⸗Baugewerkschule Darmstadt.

Die im vorigen Jahre mit einer Staats-Subvention begründete Landes Baugewerkschule zu Darmstadt beginnt ihren zweiten Jahres-Cursus am 15. November l. J., welcher 4 Monate, also bis zum 15. März 1878, andauert. a

Dieselbe soll, zwischen Handwerkerschule und Polytechnikum die Mitte haltend, insbesondere Bauhandwerkern, sowie Maschinen- und Mühlenbauern Gelegenheit bieten, sich die für einen selbstständigen Gewerbebetrieb erforderlichen theorelischen Kenntnisse und die nothwendigen Fertigkeiten im Zeichnen und Entwerfen von Plänen für die praktische Ausführung zu erwerben. Auch soll die Baugewerkschule zur Ausbildung von Werkmeistern, Parlieren, Bauaufsehern ꝛc. dienen.

Der Unterricht wird an den Werktagen während der ganzen Tageszeit von olgenden Herren ertheilt: Architekt Professor Hermann Müller, Professor Dr. Nell, Architekt Kuhlmann, Ingenieur Reuter, Techniker L. W. Möser, Handelslehrer Pelers und Bildhauer Fölix.

Die Schule wird von jetzt an 2 Klassen umfassen mite folgenden Unterrichts⸗Gegenständen: Freihand und geometrisches Zeichnen, Darstellende Geometrie(einschl. Schatlenconstruction und Perspective), Bauconsttuclonslehre(einschl. Stabilitäls⸗ und Fefligkeitsberechnungen), Elemente der Maschinen⸗Construction, Fach zeichnen, Entwerfen von Bauanlagen, kunstgewerbliches Zeichnen, lechnisches Rechnen, Algebra, Geometrie, Felomeßkunst(einschl. Trigonometrie und Planzeichnen), gewerb liche Buchführung, Theile der Bauführung, insb. Malerialienkunde und Anfertigen von Kostenvoranschlägen, Grundlehren der Physik und Mechanik, Modelliren in Thon, Holz ꝛc.

Die Unterrichts locale befinden sich in einem für die Schule besonders er richteten Neubau, unsern von den Bureaulocalitäten, der Bibliothek und der lechnischen

Mustersammlung des Großh. Gewerbvereins, so daß die letzteren von den Schülern be sucht und geeignet benutzt werden können.

Bedingungen zur Aufnahme sind:

1) Für die untere Abtheilung, die J. Klasse: In der Regel werden nur solche Schüler aufgenommen, welche eine mindestens einjährige Be schäftigung in einem technischen Gewerbe nachweisen können; Aus⸗ nahmen hiervon werden nur in besonderen Fällen geslattet. Dagegen wird von den Aufzunehmenden nur der Nachweis der Kenninisse verlangt, welche den von der Oberklasse einer Volksschule Entlassenen zukommen sollen, damit jedem sireb⸗ samen Handwerker die Anstalt zugänglich werde.

2) Für die obere Abtheilung, die II. Klasse, muß außerdem der Nachweis einer gehörigen Kenntmiß der niederen Arithmetik, einer angemessenen Fertigkeit im Freihand- und geometrischen Zeichnen, sowie in der Lösung einfacher Aufgaben der darstellenden Geometrie, und der Befähigung, sich im Deulschen gehörig schriftlich verständlich machen zu können, geliefert werden.

Das Schulgeld beträgt für die ganze Unterrichtszeit S 30 Mark und ist beim Beginn des Curses voraus zu bezahlen.

Anmeldungen zur Aufnahme wolle man moͤglichst srübzeitig und hlängstens bis zum 30. October l. J. schristlich bei der unterzeichneten Stelle oder auch mündlich auf dem Büreau derselben Neckarstroße 3 im III. Stock bewirken, da die Zulassung der Schüler nur nach Maßgabe der vorhandenen Unterrichts Lokalitäten erfolgen kann.

Darmstadt am 26. August 1877.

Großherzogliche Centralstelle für die Gewerbe und den Landesgewerbverein. Fink. Bu sch.

Deutsches Reich.

Darmstadt. Das Großherzogliche Regier ungsblatt Nr. 42 enthält:

1. Bekanntmachung, den Ausschlag des Gebalts des Rabbinen zu Bingen für das 2. Semester 1877 betreffend.

II. Ordensverleihungen.

II. Ermächtigungen zur Annahme und zum Tragen frember Orden.

IV. Namens veränderung.

V. Exequgtur⸗Ertheilung.

VI. Dunstnachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: dem Lehrer an

dem Progymnasium zu Laubach, Dr. Eisenhuth, die Stelle des Rektors an der Mittelschule für Knaben zu Darm stadt, dem Dr. Kellner zu Hanau die ersie Lehrerstelle zu Hungen, dem Pfarramtskandidatsen Gauert aus Ibben büren die 2. Lehrerstelle zu Hungen, dem Schullehrer Bausch zu Steinberg die Schulstelle zu Asbach, dem Schul lehrer Hofmann zu Wald-Michelbach die Schulstelle zu Trösel, dem Schullehrer Heeß zu St. Johann die 2. Schul⸗ stelle zu Nieder⸗Flörsheim, dem Pfarramtskandidaten Döring aus Almenrod die evang. Pfarrstelle zu Breungeshain, dem Schullehrer Gremm zu Nieder Stoll die Schulstelle zu Schlitz zu übertragen; den Schulverwalter Hartmann aus Laudenberg zum Lehrer zu Worms, den Lehrer Theisen

aus Wetzlar zum Lehrer zu Gießen, den Reallehrer Münch aus Groß-Gerau zum Lebrer an dem Gymnasium zu Darmstadt zu ernennen; den auf die evang. Pfarrstelle zu Landenhausen präsentirten evang. Pfarrer Mickel zu Möhren⸗ bach und den auf die Schulstelle zu Altenburg präsentirten Schullehrer Biedenkopf zu Ehringshausen zu bestätigenz dem Schullehrer Hahn zu Neckar Steinach die 1. evang. Schulstelle daselbst zu übertragen.

VII. Cbarakterertbeilungen.

VIII. Dienstentlassungen. Seine Königliche Hoheit der Großberzog haben Allergnädigst geruht: die Schullehrer Gerold zu Seligenstadt und Schnellbacher zu Fränkisch⸗ Gumbach auf Nachsuchen zu entlassen.

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