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1873.

Dienstag den 9. December.

M 144.

Oberhessischer Anzeiger.

Die Petitzeile wird mit 4 Kreuzern berechnet.

Areisblatt für den Kreis Friedberg.

Erschelnt jeden Dienstag, VDonnerstag und Samstag.

Amtlicher Theil.

Aus dem Großherzoglichen Re gierun gsblatt ist zu publielren:

Nr. 45. Nichts. Nr. 46. sub 1. Friedberg den 9. Dezember 1873.

Finanzgesetz für die Jahre 1873-76. sub 3.

Bekanntmachung, das Riegulatlv über die Portofreiheiten betr.

Großherzogliche Krelsamt Friedberg. Ira p p.

Betreffend: Die Taubstummen⸗Statistik im ee d Hessen, insbesondere die Aufnahme taubstummer

Kinder in die Taubstummen-Anstalten des

roßherzogthums,

Friedberg den 5. Dezember 1873.

Die Großherzogliche Kreisschulcommission Friedberg an die Ortsschulvorstände des Kreises. Wir sehen der Einsendung der in obigem Betreff vorgeschriebenen Jahresberichte bis zum 30

d. M. entgegen. Trapp.

Deutsches Reich.

Darmstadt. Das Großherzogliche Regie rungsblatt Nr. 46 enthält:

I. Finanzgesetz, für die Jahre 1873, 1874 und 1875. Das Gesetz hat folgenden Worilaut: Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ꝛc. dc. Nachdem Wir mit Unseten getreuen Ständen über die Art und Weise übereingekommen sind, wie die zur Bestreit- ung der Staatsausgaben in den Jahren 1873, 1874 und 1875 auf dem Wege der Besteuerung zu deckenden Summen aufgebracht werden sollen, haben Wir verordnet und ver ordnen hiermit, wie folgt:

I. Directe Steuern.

§. 1. Für die Jahre 1874 und 1875 soll an directen Steuern und zwar auf den Gulden Gewerb- und Ein kommensteuerkapital der Betrag von zehn Kreuzer drei und einen halben Heller, auf den Gulden Grundsteuer kapital der Betrag von zehn Kreuzer ausgeschlagen und nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden. Die Beiträge zur Verzinsung und Tilgung der zum Behuse des Staatsstraßenbaues aufgenommenen Kapitallen, welche nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestim mungen im Wege der directen Besleuerung aufzubringen sind, werden dem Steuerausschlage noch besonbers zugesetzt. Die seither für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen zur Verzinsung und Tilgung der Provinzialstraßenbau schulden auf dem Wege der directen Besteuerung statige fundene Erhebung der Beträge von drei Hellern auf den Gulden Steuerkapital soll für 1874 und 1875 ausgesetzt und es soll der Neitobetrag dieses nicht zur Erhebung kommenden Ausschlags aus den Mitteln der Staats schuldentilgungekasse entnommen und an dle Propinztal⸗ sttaßenbaufonds der genannten Provinzen abgegeben werden. Die durch das Gesetz vom 3. October 1845, belressend die Verzinsung und allmälige Tilgung der Provinztal straßenbauschulben, verordnete Erhöhung der Steueraus schläge soll wie seither mtt Rücksicht auf den Arilkel 8 des Gesetzes vom 26. April 1864 nicht zur Ausführung kommen.

II. Ind lrecte Auflagen.

§. 2. Die Tranksteuerx und Zapfgebühr von Wein unb bie Tranksieuer von Obstwein wird in den Jahren 1874 und 1875 nicht mehr nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden, sondern es wird bezüglich berselben hiermit folgendes fesigesetzt: a) Jeder Wirth (Kleinverkäufer von Wein) und jeber Weinhändler zahlt für bie Jahre 1874 und 75 siebenzig Procent seiner im Jahre 1872 gezahlten Weinsteuer(Tranksteuer und Zapf⸗ gebühr). Jeder nach dem 1. Januar 1872 zugegangene oben noch zugehende Wirth(Kleinverkäufer von Wein) oder Weinhändler zahlt dagegen für die Jahre 1874 und 1875 eine Steuer, welche durch eine nach Ablauf je eines Vir teljahrs vorzunehmende Schätzung Seitens einer Com⸗ misston, beren Vilbung und Anleitung ber Reglerung überlassen in, verhältnisßmäßig sesigesetzt wird. Sämmi⸗ liche Wirthe(Kleinverkäuser von Wein) und Weinhändler zahlen ihre Steuer nach der bisherigen Elnrichtung quar taleweise auf ihren Ausorberungszettel. b) Vom Obstwein fällt vom 1. Januar 1874 an jebe Tranksteuer weg, ebenso vom Wein der Privaten. Auch hört vom letzteren Tage an jebe Kellertontrole, Bezettelung und ebe sonstige, burch bie Tranksteuergesetgebung veranlaßte Beschränkung des Wein- und Obstweinverkauss völlig auf.

9. 3. Die übrigen inbirecten Auflagen, welche, außer den ber Reichsgesethgebung unterliegenden und nach Maß gabe ber Reichsgesetze zu erhebenden Auflagen, in ber vorigen Finangzperiobe bestanben, nämlich: 1) bie Sstempel abgabe, sowohl in den Provinzen Starkenburg und Ober hessen, als wie in der Miovinz Rheinhessen, nebst den Einregisirirungs, Inseriptions,, Expebltlons⸗ und Trang serspflonegebühren in ber letzteren; 2) bie Gollateralgelber; 3) bie Hunbesteuer und bie Nachtigallensteuer; 4) die Ab- gabe von Schleßpͤssen, sowie endlich 5) bie sonsisgen in

dem Staatosbudget aufgeführten Stagteselnnahmen, mit Ausnahme der seither auf Grund der Verordnung vom 14. Sepiember 1818, die gleichsärmige Elntichtung und öffentliche Beaussichtigung der Waagen und Faßeschan be tlessend, zu entrichtende Abgabe von össentlichen Waag⸗ anslalten, welche vom 1. Januar 1873 an aufgehoben wird, sollen auch in den Jahren 1874 und 1875 nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, erhoben werden. Das Chausscegeld, dessen Erhebung seit dem 1. Januar 1805 eingestellt worden ist, wird defintiv aufgehoben. III. Ausgaben.

§. 4. Süämmiliche Staatsausgaben sollen auf die ver schiedenen Verwaltungszweige so verwendet werden, wie die Bedürfnisse derselben von Unseren getreuen 8. länden bewilligt worden find. Das Betriebskapltal der Haupt, siaalskasse einschließsich des baaren Reservesonde soll auf der Summe von 1,100,000 fl. erhalten werben. Alle sonstigen jetzt vorhandenen oder welten entstehenden Ueber schüsse aber sollen sosort zur Tilgung der verzinslichen

Eisenbahnschulden und nach deren Tügung zur Zahlung!

sonsliger verzingsicher Staatsschulden verwendet werden, insoseen nicht Regierung und Stäube für ainzelne Aus nahmssälle sich über anderwelte Verwendung elnigen. Ur; kundlich Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigheb rückten Großh. Siegels.

Darmstadt den 30. November 1873.

(L. 8.) Lud weg Schleiermacher.

II. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministerlums der Justiz, die Vergrößerung bes Familien, idel-Commisses des Herrn Grasen zu Stollberg Roßla Ortenberg belr,

III. Betiummachung Großherzoglicher Commisston für Post⸗ Angelegenheiten, das Regzulativ über die Por tosrel helten belressend.

IV. Ordensverleihung.

V. Ertheilung von Erfindungspatenten.

VI. Dienstnachrichten. Seine Königliche Hohelt der Großherzog haben, allergnädigst geruhes am 20. October den Lehrer au ber Mealschule zu Frtedberg, Eduard Wluter, zum Lehrer an der Mealschule zu Varmstadt zu ernennen; am 27. Oct. dem evang. Pfarter zu Messel, um Vekanate Darmstabt, Frlebrich Schönfeld, dte Lehrerstelle an ber 5. Klasse der höheren Töchterschule zu armstaot zu Über- nagen; em 1. Nov, den Hoflaquat Johannes Georg, Jöckel, unter Uebertragung ber Verwaltung der Hofsilber klammer, zum Hossilberosstelauten und den Saalwpärter Johannes Müller zum Hoflaquasen zu besördenn, sosole den Carl Brand aus Wolfchelmm zum Sagalwärter zu er nennen; am 3. Nov. bem Schulamtsasplranten Balthasar Vorbach aus Nobheilm v. 0. Höhe, im Kr. Vilbel, die 2. evaug. Schulstelle zu Londorf, in. Ker, Grünberg, am 3, Nov. dem evang. Pfarrer zu Kelsterbach, im Dek. Große Gerau, Emil Thon, die evang. Pfasrstelle zu Langen, im Dek. Ossenvach und am 7. No, dem Schulamtgasplranten Jacob Schmidt aus Wersau, im Kr. Dieburg, bse 5. evang. Schulstelle zu Babenhausen, im Kr. Dieburg, zu Über klagenz am 11. Nov. ben Kanzleigehllsen Wilhelm Nett auc Miltenberg im Königreich MBayern zum Kanzlisten bei der Kanzlei der Ober⸗Rechnungskammer zu ernennen und dem Schulamtsaspiranten Konrab Mayer aus Weckes helm, im Kr. Friebberg, die 2, evang. Schullstelle zu Grledel, im Kr. Frtebberg, zu überttagen; am 16. Nobp., ben Obersilieutenant und 2. Inhaber bez 3. Insanterle- Regt, mente, Prinzen Wilhelm von Hessen, Großherzogliche Hoheit, zum Oberst, am 17. Nov, den Hürlgenten an bet släbtischen Realschule zu Groß ⸗Umstabt, Wilhelm Solban, zum Lehrer an der Realschule zu Varmstabt, mit Wirkung vom 1. April 18/4 an zu ernennen. Am 4. Nov. wurbe bem kath. Pfarrer Abam Sulzbach zu Ossenbach bie kath. Pfarrstelle zu Bingenz im Dek. Wingen, bem kath. Pfarren Johannes Wohn zu Wöllstein bie kath. Pfavrstelle zu Gen ingen, im Dek. Bingen, dem kath. Pfarrer Georg Hinkel zu Ober⸗Abistelnach bie kath. Pfarestelle zu Gau⸗Bickelheim im Dek. Gau⸗Wickelheim, dem Pfarrverwalter Franz Lemb

zu Odernheim die kath. Pfarrstelle zu Neckar-Estelnach, im Dek. Heppenhelm, und dem Plartverwalter Heinrich Grebh zu Hohen ⸗Sülzen die kath. Pfarrstelle zu Odernheim im Dek. Alzey, übertragen.

VII. Coaraklererthellungen. Seine Königliche Hohelt der Großherzog haben allergnäblgst geruht: am 2. Oct. dem Albert Nicolaus Stollwerck, dem Peter Josef S toll, dee dem Helurich Stollwerck, fämmtlich zu Köln, Inhaber der Pampf⸗Chocolade- und Zuckerwagren- Fabrik Gebrüder Stollwerck in Köln, den Charakter alsHos lleseranten, am 3. Oct. dem Lacktter Wilhelm Engelter zu Varmstadt den Character alsHoflacklrer, am 14. Oct. dem Uhrmacher Phillipp Breckheimer in Langen den Cha⸗ racter alsHosuhrmacher und am 27. Oct. dem Lehrer an der 5. Klasse der höheren Töchterschule zu Varmstabt, Fr. Schönseld, den Character alsMitpreblger zu verleihen.

VIII. Goncurrenzerössnungen. Erledigt find: die 2. kath. Schulstelle zu Finthen, im Kr. Masnz mit einem jährlichen Gehalt von 550 fl.; die 4, kath. Schhulstelle zu Bensheim im Kr. Bensheim mit einem jährlichen Gehalt von 600 fl.

Friedberg. Die Frage, sind hie hessischen Gewerbe-Patente mit den Bestimmungen der Reichs-Gewerbe-Ordnung vereinbar, hat insofern eine Lösung gefunden, als auf eine des sallsige Eingabe, welche der Vorstand des hiestgen Handelsveretas unlängst an das Reichskanzleramt in Berlin gerichtet hatte, dasselbe erklärte, in den hessischen Gewerbe-Patenten keinen Widerspruch gegen die Vorschristen der Reichs-Gewerbe-Ord nung zu erbligen. Die Antwort des Reichs kanzleramts datirt Berlin den 1. December 1873 lautet:Die in der gesälligen Zuschrift des Vorstandes des Friedberger Handelsvereins vom 17. v. M. enthaltenen Ausführungen lassen einen Widerspruch zwischen den Bestimmungen des Groß herzoglich Hessischen Gesetzes vom 4. Pec, 1860 und ber Gewerbe-Ordnung vom 21. Junt 1869 nicht erkennen. Durch die Gewerbe Ordnung ist, wie H. 5 derselben hervorbebt, in den Beschrän kungen des Betriebes einzelner Gewerbe, welche auf den Steuergesetzen beruhen, nichts geändert. Die von dem Vorstand des Frtedberger Handels- vereins angefochtenen beschränkenden Vorschelsten bes Gesetzes vom 4. Dec. 1860 haben den Zweck, die Besteuerungemerkmale der Gewerbetrelbenden sestzustellen und die Entrichtung der danach ermit- telten Steuer zu sichern. Sie sind somtt steuer licher Natur. Daß auf Grund derselben Ge werbetrelbende an dem Beginn oder an der Fort- setzung eines Gewerbes, soweit dessen Betrieb durch die Gewerbe-Orbnung freigegeben ist, verhün dert werben, ist in der gefälligen Zuscheist vom 11. v. Mts. nicht behauptet und aus ihren An- führungen nicht zu entnehmen. Von den lenbes gesetzlich für steuerliche Zwecke vorgeschricenen Legitimatlonspapieren, zu welchen das zurlickfol- gende Gewerbepatent gehört, eine Abgabe in Form eines Stempels zu erheben, ist auch unter der Herrschaft der Gewerbe- Ordnung zulässig. Das Reichskanzler- Amt ist daher nicht in der Lage, dem gestellten Antrage auf Herbelführung einer Aenderung der bezüglichen Hessischen Gesetzes-