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Wesen und Wirkungen des Kirchen⸗ bannes f

Unter dieser Aufschrift veröffentlicht dasPasto⸗ ralblatt für die Dibtese Ermeland einen längeren Aufsatz über die Folgen, die aus der Excommuni⸗ cation für den Betroffenen erwachsen oder doch wenigstens erwachsen sollen. Bei den gegenwärtig in Folge der Verkündigung der Lehre von der Unfehlbarkeit des Papsles innerhalb der katho lischen Kirche selbst immer schärfer hervortretenden Gegensätzen, welche auf der einen Seite eine offene und entschiedene Bekämpfung dieser neuen Lehre

hervorrufen, auf der andern Seite wiederholt die

Anwendung von Excommunication und anderen

kirchlichen Strafmitteln im Gefolge haben, dürfte

es für viele unserer Leser von großem Interesse sein, hier zu lesen, was das genarnte Blatt über die Wirkungen des Kirchenbannes im Wesentlichen sagt: 1) Die Excommunicirten sind ausgeschlossen vom gemeinsamen und öffentlichen Gebete der Kirche,

vom Besuch der heiligen Messe, Empfang der heiligen Sacramente und dem christlichen Begräb⸗ zu verlassen. b) Die Gläubigen sind strenge ver-

Messe feiert,

niß. 2) Diejenigen, welche wegen hartnäckiger Leugnung von Glaubenslehren excommunicirt werden, gelten als Irrgläubige und dürfen, wenn sie sich bekehren, nur vom Papste oder einem durch ihn bevollmächtigten Priester losgesprochen werden. 3) Wenn ein excommunicirter Priester die heilige ein Sacrament spendet oder eine

kirchliche Segnung vorzunehmen wagt, so wird er irregulär, d. h. er wird für ganz unfähig be⸗

trachtet, in Zukunft kirchliche Handlungen zu ver⸗ richten und kirchliche Aemter zu versehen. Wenn er aber dennoch, obwohl bereits irregulär ge worden, fortfährt, jene heiligen Handlungen vor zunehmen, so soll er sämmtlicher kirchlichen Aemter für immer entsetzt und aus dem Piiesterverbande

gestoßen werden. Bezüglich des Verkehrs der Gläubigen mit Excommunicirten muß unterschieden werden, ob Jemand namentlich oder ohne Nennung des Namens mit dem Kirchenbanne belegt worden ist. a) Mit namentlich Excommunitirten, mag der Kirchenbann öffentlich verkündigt worden sein oder nicht, dürfen die Gläubigen in der Kirche nicht zusammen beten, der heiligen Messe oder sonst einer heiligen Handlung beiwohnen. Priester, welche für namentlich Excommunicirte die heilige Messe lesen oder ihnen ein Sacrament spenden, mit Ausnahme der Buße, überhaupt in Sachen der Religion und des Gottesdienstes mit ihnen Gemeinschaft balten, unterliegen dem großen Kirchen- banne. Ebenso darf kein Priester in Gegenwart eines namentlich Excommunieirten die heilige Messe lesen. Drängt sich aber ein namentlich Excom municirter in eine katholische Kirche ein, so soll er durch den Kirchendiener daraus entfernt werden. Ist eine Entfernung desselben nicht durchzuführen, so sind Priester und Volk verpflichtet, die Kirche

pflichtet, mit einem solchen, welcher namentlich aus der Kirche ausgeschlossen ist, auch sonst keinen Verkehr zu pflegen, mag dieser im Besuchen, Grüßen, Unterricht ꝛc. bestehen. e) Mit namentlich Excommunicirten dürfen nur die Eltern, die leib- lichen Kinder, die Dienstboten und dergleichen Personen verkehren. 4) Mit Excommunicirten, welche ohne Nennung des Namens aus der Kirche ausgeschlossen sind, dürfen die Gläubigen den ge wöhnlichen äußeren Verkehr pflegen.

Literarisches.

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