Gegen Spiegelfechterei!
1531 Jakob Stengel II. bestätigt in dem Inserat Nr. 1404
Nepskuchen! Frische Repskuchen
dernen des Oberh. A. Nr. 64 im Wesentlichen das, was ich in 121 eis frisch von der Mühle bei 1550 zu billigem Prelse bei 4 ö .— 0 dem Inserat Nr. 1349 der Beilage Nr. 62 d. Bl ange⸗ ne g Wilh. Fertsch Ph. Dan. Kümmich. * 5 geben, daß er nämlich durch Berufung auf die Verjährung 8 a5*— Ersitzung— die Anerkennung seines lediglich durch
Schneider
Verjäbrung erworbenen Eigenthums an dem Grundstücke
2
5 XI. Nr. 684 93 Klafter gerichtlich gegen mich ver— folgt hat.
Wenn derselbe aber nun zur Beschönigung seiner Sache auch noch darzuthun sucht, daß dieses Grundstück auf einen rechtmäßigen Titel bin an seine Vorfahren gekommen, so ist ihm dies nicht gelungen und kann seine Darstellung, durch welche die Wahrheit verdeckt wird, auf die Devise seines Inserats:„Der Wahrheit die Ehre“ keinen Anspruch machen.
Die Erwähnung des Bruders Ernst in meiner Auf⸗ klärung war überflüssig, weil dieser ebenwohl— wie Stengel ja auch selber erklärt— von meiner Mutter und seinem Vater zu gleichen Theilen beerbt wurde, es sich also im Resultate ganz gleich blieb, ob eine direkte oder indirekte Erbfolge stattfand.
Da nun meiner Mutter bei der Theilung in 1821 von dem 186 Klafter gehalten habenden Grundstücke Flur XI. Nr. 684 die Hälfte mit 93 Klafter urkundlich zugetheilt wurde, so gehörte ihr auch diese Hälfte als Eigenthum und da bei derselben Theilung der Vater des Jacob Stengel II. die andere Hälfte mit 93 Klafter urkundlich zugetheilt erhielt, so konnte er bei der Theilung des Nachlasses des Bruders Ernst in 1824 nicht diese bereits vertbeilten 186 Klafter wiederum in der Meinung erhalten, darüber auch die richngen Urkunden bekommen zu haben, da ihm doch— wie er wußte— die Hälfte davon schon 1821 urkundlich zugetheilt worden war!
Der Acker, welchen der Bruder Ernst in der That zu⸗ getheilt erhalten, nämlich Flur XII. Nr. 49 124 Klaster, fiel selbstverständlich dem Vater des Stengel zur Hälfte zu mit 62 Klafter und darüber erhielt er auch die rich⸗ tigen Urkunden; es kam aber stait dieser 62 Klafter die meiner Mutter urkundlich zugetheilte Hälfte jenes andern Grundstückd mit 93 Klafter irrthümlich in seinen Besitz.
Hiernach ist die wohlfeile Redensart Stengels, es sei bei der Thetlung des Nachlasses des Bruders Ernst der Nachtheil auf das Genaueste wieder ausgeglichen worden (wodurch?) eine bloße Finte.
Stengel weiß ja recht gut, deß noch andere Irrthümer vorgekommen waren, daß sein Vater zwei Aecker und eine Wiese, welche meine Mutter bei der Theilung in 1821 zugetheilt erhielt, von 1821 bis 1842 im Besitze und in Benutzung hatte, während meine Muttet Steuern und Lasten derselben trug und die Nutznießung davon entbehrte. Ebenso stehen die hier fraglichen 93 Klafter nicht in der Steuer des Stengel, trotzdem er sie besitzt und benutzt.
Bei der Flur⸗- resp. Parcellenvermessung kamen noch andere ähnliche Fehler und Irrthümer vor, die zwischen den Interessenten auf gütliche aber gerechte Weise berichtigt und beglichen wurden; auch ich erhob damals Reclamation auf mein urkundliches Eigenthum, allein Stengel weigerte nicht allein dessen Ausfolgung, sondern verlangte auch noch die Urkunden über solches; ihm ging's, wie jenem Appen⸗ zeller, der aß die Wurst mit sammt dem Teller! Nicht auf die Erbschafisübergänge, sondern auf die Ersitzung— oder Verjährung— ist Stengel von Gecicht als recht— mäßiger Eigenthümer anerkannt.
Wenn ich s. Z. in einem Rechtsstreit mit meinen Geschwistern glücklich war, so beweist dies nur, daß ich damals im Recht gewesen und daß mir solches nicht durch Berufung auf die Verjährung entwunden wurde.
Ich kann es hiernach geirost dem Publikum überlassen, sich ein richtiges Urtheil zu bilden und zu unterscheiden zwischen Wahrheit und Spiegelfechterei!
Ober⸗Ros bach. Kaspar Hock.
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