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Donnerstag den 6. Juli.

M78.

Oberhessischer!

nzeiger.

Enthält die amtlichen Exlasse für den Kreis Friedberg.

Friedberger Intelligenzblalt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Abonnements⸗Ein ladung. Mit dem 1. Juli beginnt ein neues Abonnement auf denOberhessischen Anzeiger, welcher auch ferner wöchentlich dreimal, Dienstag,

Donnerstag und Samstag, erscheinen wird.

Das Abonnement beträgt bei der Verlagsexpedition ohne Bringerlohn halbjährlich 1 fl., durch die Post bezogen jedoch viertel⸗

jährlich 47 kr., mit Bringerlohn.

W der Anzeiger kann nach auswärts auch durch Privatboten direct von uns bezogen werden.

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brechung eintritt.

Bestellungen beliebe man baldigest zu machen, damit in der Zusendung des Blattes keine Unter⸗

Den verehrlichen Abonnenten in hiesiger Stadt werden wir den Anzeiger auch für das zweite Halbjabr zusenden, wenn nicht

ausdrücklich Abbestellung erfolgt.

Die Expedition.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Vorkehrungen gegen ansteckende Krankheiten, bier gegen die Blatternkrankheit.

Friedberg am 2. Juli 1871.

5. ö 5 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien, Großh. Polizeiverwaltung Bad-Nauheim und Großh. Polizeicommissariat in Wickstadt. In Folge Entschließung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 13. v. M. zu Nr. M. d. J. 6168 lassen wir Ihnen die

10 Abdruck nachstehende Zusammenstellung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften in Bezug auf die Blatternkrankheit mit der eisung zugehen, Veröffentlichung eintreten und deren Befolgung strengstens zu überwachen resp. durch das Polizeipersonal überwachen zu

lassen und vorkommende Contraventionen zur Anzeige zu bringen.

.d. K.: Haas, Kreis-⸗Assessor.

Gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften in Bezug auf die Blatternkrankheit.

J. Gesetzliche Bestimmungen. a. des Reichsstrafgesetzes. l S. 327. Wer die Absperrungs, oder Aufsichts⸗Maßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit ange ordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 4 Ist in Folge dieser Verletzung ein Mensch von der ansteckenden Krankheit ergriffen worden, so tritt Gefängnitzstrafe von drei Monaten dis zu drei Jahren ein. b. des Polizeistrafgesetzes für Hessen. Art. 349. Wer die von der Polizeiverwaltungsbehörde gegen den drohenden Einbruch ansteckender Krankheiten unter Menschen an geordneten Sperr- und Sicherungsanstalten verletzt, wird mit einer Geldbuße von 3 bis 20 fl. oder Gefängniß bis zu 8 Tagen bestraft. Art. 350. Wer die beim wirklichen Ausbruche einer anstecken den Krankheit unter Menschen von der Polizetverwaltung zur Ab wendung der Gefahren und gegen Verbreitung der Krankheiten an geordneten Sperr- und Sicherungsanstalten verletzt, wird mit einer Geldbuße von 5 bis 30 fl. oder Gefangniß von 3 bis 14 Tagen bestraft. Art. 351. Wenn dei einem Menschen die Menschen⸗Blattern frankheit zum Ausbruche kommt, so ist derjenige, welchem dessen Pflege obliegt, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden, der Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter, bei Vermeidung einer Strafe von 1 bis 10 fl., verpflichtet. davon der Polizeiverwaltungsbehörde oder einem inländi schen zur Praxis ermächtigten Arzte die Anzeige zu machen, sobald ir von der ansteckenden und gefährlichen Natur der Krankheit Keunt erhält. Art. 352. Wer die von der Polizeiverwaltungsbehörde wegen Vernichtung oder Reinigung von Kleidungen, Leinenzeug, Bettwerk

das Großherzogthum

ider anderen Geräthschaften, welche von Personen gebraucht worden

nd, die an einer ansteckenden Krankheit darniedergelegen, ertheilten Vorschriften nicht befolgt, wird mit einer Geldbuße von 3 bis 20 fl. tder Gefängniß bis zu 8 Tagen bestraft; außerdem werden jene Gegenstände confiscirt.

II. Auffichtsmaßregeln.

Als Absperrunge⸗, Aufsichts⸗-Maßregeln und Einfuhrverbote zur Verhütung des Einführens und Verbreitens der Blatternkrankheit im Sinne des F. 327 des deutschen Strafgesetzbuches gelten, außer den Bestimmungen des Polizei⸗Strafgesetzes, folgende Vorschriften:

1) Aerzte, zu deren Kenntniß das Vorkommen eines Falles von Blatternkrankheit leichterer oder schwerer Form oder von Wasser⸗ blattern bei Erwachsenen gelangt, haben innerhalb 12 Stunden dem betreffenden Kreis medicinalamte hiervon in jedem Einzelfalle

unter Angabe von Namen und Wohnung des Kranken, Anzeige zu machen und außerdem, wo die Umstände Beschleunigung er⸗ fordern, sich dieserhalb mit der Ortspolizei in Benehmen zu setzen.

2) Jede Wohnung eines Blatternkranken ist verschlossen zu halten, der Art, daß der Zutritt zu dem Kranken nur dem Pfleger des Kranken möglich ist.

3) Die Pfleger selbst haben sich bis zur Reinigung ihrer Kleider und ihres Körpers von Ansteckungsstoff gänzlich des Verkehres mit Anderen zu enthalten.

4) Die Wohnungen Blatternkranker sind durch eine in weithin sicht⸗ barer Weise an der Thure angebrachte Tafel zu bezeichnen. In den Landgemeinden ist außerdem durch das Ausschellen vor dem Betreten der betreffenden Häuser zu warnen.

5) Das Verbot des Verkehres mit den Wohnungen Blatternkranker schließt Verbot des Besuches von Kirche, Schule, Wirthshäusern, Versammlungen, Fabriken, Benutzung von Post und Eisenbahn, für die Mitbewohner einer Wohnung, in welcher die Krankheit ausgebrochen ist, ein.

6) Wenn die besonderen Umstände die Durchführung der Absonderung

Heines Kranken in seiner Wohnung nicht erlauben, so ist dieselbe entweder von den Mitbewohnern zu räumen oder der Kranke in ein geeignetes Local überzufuͤhren.

7) Die Aufhebung der Absperrungsmaßregeln geschieht nur auf Antrag des Kreisarztes und nach gehörig durchgeführter Reinigung der Wohnung und des Mobiliars, insbesondere der Kleider der Blattern kranken von Ansteckungsstoff, von welcher sich in jedem Einzel⸗ falle die Ortspolizeibehörde muß überzeugt haben.

8) Der Ortspolizei muß zu diesem Zwecke ein, sei es durch kurzlich vollzogene Revaccination oder Ueberstehung der Blatternkrankheit vor Ansteckung gesichertes Personal zur Verfügung stehen.

9) Es hat ein täglicher polizeilicher Besuch der Häuser Blattern⸗ kranker, jedoch nicht der Krankenzimmer selbst, stattzufinden, um Ungehöoͤrigkeiten zu verhüten und Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften zur Anzeige zu bringen, sowie um Herbeischaffung der Lebensmittel und Arzneien nöthigen Falles zu vermitteln.

10) Zur Reinigung von Ansteckungsstoff wird in den Krankenzimmern bei verschlossenen Thüren und Fenstern ½ Pfund Schwefel ver⸗ brannt und das Zimmer mindestens 3 Stunden lang dem sich hierbei bildenden Schwefeldampf ausgesetzt, spaͤter gründlich aus- gelüftet. In den Krankenzimmern befindliche werthlose Gegen stände, wie Bettstroh, werden verbrannt, Bettzeug, Doerbang Kleider u. s. w. entweder sofort in siedendes Wasser 2 und gebleicht oder in einem engen Behalter dem Danggesehr brennendem Schwefel mindestens eine Stunde 4g* 5 60 Auch halbstuͤndige Einwirkung einer Hitze» age Graden ist hierbei zulässig.