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1870.
Donnerstag den 17. März.
M33.
— Oberhessischer Anzeiger.
aint 1 Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Siedberger Intelligenzblalt. Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samssag. at wird,
zun en Betreffend: Die Portofretheit von Posftsendungen in Gemeindeangelegenhelten.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg
Amtlicher Theil.
Friedberg am 15. März 1870.
d daß eine an die Großherzogl. Polizeiverwaltung Bad-Nauheim, den Polizei-Commissär zu Wickstadt und die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
auaufseher und die Gemeindeforstwarte als Gemeindebedienstete anzu⸗ n wurden, die von denselben aufgegebene und die an sie gerichtete
Aversional⸗Verträgen portofrei zu befördern.
entsprechend bedeuten. Tur a pp.
derehrliches Wir benachrichtigen Sie, daß die Kreis boten, die Bezirks. B n. sehen sind und daß demgemäß die Postanstalten des Kreises angewiese — Correspondenz in Gemeindeangelegenheiten nach den bestehenden
Sie wollen sich hiernach bemessen und die Gemeindeforstwarte czRanals. 7 ee
Die Frühjahrscontrolversammlungen pro 1870 im Kreise Fried- ff u diser berg, bestehend aus der 1. Compagnie des 2. Bataillons 2. Landwehr⸗ — Regiments werden in nachstehender Weise abgehalten:
. 6 4K. Auf dem Burgplatz zu Friedberg. Am 21. März Vormittags 9 Uhr. Hierbei haben zu er⸗ U ng. scheinen sämmtliche Reservisten aller Waffengattungen, sowie die zur neder⸗ Dis position der Ersatzbehörden und die zur Disposition der Truppen— Vetkletder“ teile beurlaubten Mannschaften des Großherzogthums und des Norddeutschen Bundes, welche in nachstehenden Bürgermeistereien
1, domiciliren: b.* Bauernheim, Beienheim, Bruchenbrücken, Dorheim, Fauerbach b. F., 5 Jr Slade
1 Friedberg Bad⸗Nauheim, Nieder⸗Moͤrlen, Nieder-Roßbach, Ober⸗ ue.— Mörlen, Ober⸗Noßbach, Ober⸗Wöllstadt, Ockstadt, Ossenheim, n de Rall. Roͤdchen, Schwalheim, Wisselsheim.
B. Auf dem Burgplatz zu Friedberg. — Am 21. März Vormittags 10 Uhr. Hierdei haben zu ite erscheinen die obengenannten Kategorien, welche in nachstehenden 0
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Bürgermeistereien domiciliren: Assenheim, Bönstadt, Dorn⸗Assenheim, Ilbenstadt, Langenhain mit Ziegenberg, Melbach, Nieder⸗Florstadt, Nieder-Wöllstadt, Ober⸗
4 den sein Florstadt, Reichelsheim, Staden, Steinfurth, Södel, Weckesheim,
poß Wickstadt, Wölfersheim, Wohnbach. ker Pot.
nm a f’ A C. Auf dem kleinen Exereierplatz zu Butzbach. Am 21. März Nachmittags 4 Uhr. Hierbei haben zu erscheinen die obengenannten Kategorien, welche in nachstehenden Bürgermeistereien domiciliren: g Bodenrod, Butzbach, Fauerbach v. d. H., Gambach, Griedel, Hausen mit Oes, Hoch-Weisel, Kirch-Göns, Maibach, Münster, Münzenberg, Nieder⸗Weisel, Ostheim, Oppershofen, Pohl, Gons, Rockenberg, Trais⸗Müͤnzenberg. Friedberg den 15. März 1870. JA. g. e d. Major und Bezirks⸗Commandeur.
Die Großherzoglichen Bürgermeisterein werden angewiesen, vorstehende Bekanntmachung nicht allein in ihren Gemeinden zu ver⸗ offentlichen, sondern auch den betreffenden Reservisten, sowie den zur Disposition der Ersatzbehorden und den zur Dis posttion der Truppen⸗ theile beurlaubten Mannschaften des Großherzogthums und des Norddeutschen Bundes noch speziell bekannt machen zu lassen.
Friedberg den 15. März 1870.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Trapp.
Auswanderung mit der Familte.
Zur Beseitigung von Zweifeln ꝛ0., welche Bestimmungen der— nalen bezuglich der Entlassung von Militärpflichtigen und Soldaten Behufs Aus wanderung mit ihren Familien in Geltung sind, bringen wlr in Folge Auftrags Großherzoglichen Ministeriums des Innern bom 8. 1. Mts. zu Nr. M. d. J. 2611 Nachstehendes zur öffentlichen
Kenntniß:
f Die Bestimmungen im Axt. 1. des Gesetzes vom 28. Januar 1853, die Auswanderung Militärpflichtiger betreffend,(Regierungs- blatt Nr. 7) sind durch die im Regierungsblatt Nr. 21 von 1868 bublicirte Verordnung vom 21. April 1868 resp. die Einführung des für den nonddeutschen Bund erlassenen Gesetzes vom 9. November 1867, die Verpflichtung zum Kriegsdienst betreffend, und der zu dessen Voll⸗ jug erlassenen Militär⸗Ersatz⸗Instruction für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 außer Wirksomkeit getreten, indem nunmehr bezüglich der Auswanderung Militärpflichtiger diejenigen Vorschriften in Anwendung kommen, welche in dieser Beziehung im§. 52 der gedachten Militär-⸗Ersatz-Instruction getcoffen sind. Hiernach darf benjenigen, nicht bereits dem stehenden Heere angehörenden Militär, pflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten 17, bis zum pvollendeten 25. Lebensjahr befinden, auch wenn sie mit ihren Eltern auswandern wollen, die Entlassung aus dem Unterthanenverband nach einem nicht zum Norddeutschen Bund gehörenden Staate nicht ertheilt
Betreffend: Die Entlassung von Militärpflichtigen und Soldaten aus dem Unterthanenverband Behufs
Friedberg den 15. März 1870.
Oeffentliche Bekanntmachung.
werden, bevor sie ein Zeugniß der Kreis-⸗Ersatz-Commisflon darüber beigebracht haben, daß sie die Entlassung nicht blos in der Absicht nachsuchen, um sich der Militärpflicht im stehenden Heer zu entziehen.
Was die im activen Dienst stehenden Soldaten betrifft, so wird diesen, einschließlich der zur Disposition Beurlaubten, so lange sie nicht zur Reserve übergetreten sind, nach den dermalen geltenden Bestimmungen die Dienstentlassung zum Behuf der Aus wanderung, auch wenn sie mit ihren Eltern auswandern wollen, uberhaupt nicht ertheilt, Es kommen daher die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1833, die Auswanderung der Soldaten mit ihren Familien betreffend, wonach Soldaten, welche mit ihren Eltern auswandern, die Dienstentlassung auch schon vor zurückgelegter Dienstzeit ohne Stellung eines Stellvertreters ertheilt werden kann, nicht mehr in Anwendung.
Dagegen darf den Mannschaften der Reserve, in welche die Soldaten regelsweise nach drei jährigem activen Dienst übertreten, sowie den Landwehrmännern die Erlaubniß zur Auswanderung in der Zeit, in welcher sie nicht zum activen Dienst einberufen sind, nach§. 15 des erwahnten Gesetzes vom 9. November 1867(Regierungs- blatt von 1868 S. 142) nicht verweigert werden.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg Trapp.
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Nachdem der katholische Decan und Pfarrer Herr Keller zu
1 Kreis-Schul Commisslon Friedberg ernannt wurde,
Kreis⸗Schul⸗Commission Friedberg auf sein Nachsuchen und unter Anerkennung seiner vieljährigen treuen Dienste enthoben worden ist, wir dies unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß, daß der katholische Pfarrer Herr Gabel dahier zum ordentlichen Mitgliede Groß⸗
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betreffend: Ote periodische Ernennung der Mitglleder der Kreis Schulcommisstonen, bier der Kreig⸗Schulcommisston Friedberg.
Ockstadt von dem Amte eines ordentlichen Mitgliedes Großherzoglicher bringen
Friedberg den 10. März 1870. Der Vorsstzende der Großherzoglichen Kreis Schul, Commission Friedberg
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