Ausgabe 
16.4.1870
 
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Samstag den 16. April.

N 46.

Oberhessischer Anzeiger.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Piedberger Intelligenzblalt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Amtlicher Theil.

Betreffend Das Militär-Ersatzgeschäft im Kreise Friedberg für 1870.

Friedberg am 7. April 1870.

Der Civilvorsitzende der Großherzoglichen Kreis-Ersatz-Commission des Kreises Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und den Großherzoglichen Polizei-Commissär zu Wickstadt.

Mit Bezugnahme auf den§. 71. der Militär-Ersatz⸗Instruction benachrichtige ich Sie, daß nach dem genehmigten Geschäftsplan fur das Kreis⸗Ersatzgeschäft am 3., 4., 5., 6., 7., 9. und 10. Mai d. J. die Musterung und Loesziehung der Militärpflichtigen dee Kreises Friedberg für das Jahr 1870 auf dem Rathhause dahlier statt findet. An den 6 ersten Tagen erfolgt die Musterung der in 1850 Geborenen, der in 1868 und 1869 Zurückgestellten und disponibe! Gebliebenen, Erledigung der Zurückgestellungsgesuche und täglich am Schlusse Classificirung der Reservfsten und Landwehrmaunschaften und am 10. Mai l. J. die Loosziehung der Militärpflichtigen von diesem Jahre. Die Musterung findet statt:

Dienstag den 3. Mai d. J, Morgens präcis ½8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Assenheim, Bauernheim, Beienheim, Bodenrod, Bönstadt, Bruchenbrücken, Butzbach, Dorheim.

Mittwoch den A. Mai d. J., Morgens präcis ½8 Uhr, fur die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Dorn ⸗Assenheim, Fauerbach v. d. H., Fauerbach b. Fr., Friedberg, Gambach.

Donnerstag den 5. Mai d. J., Morgens präcis ½8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Griedel, Hausen mit Oes, Hoch⸗Weisel, Ilbenstadt, Kirch⸗Göns, Langenhain mit Ziegen⸗ berg, Maibach, Melbach, Münster, Münzenberg.

Freitag den 6. Mai d. J., Morgens präcis ½8 Uhr, fur die Militärvflichtigen aus den Gemeinden Bad⸗Nauheim, Nieder Florstadt, Nieder Mörlen, Nieder Rosbach, Nieder- Weisel, Nieder- Wöllstadt.

Samstag den 7. Mai d. J., Morgens präcis ½8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Ober⸗Florstedt, Ober⸗Mörlen, Ober⸗Rosbach, Ober⸗Wöllstadt, Ockstadt, Oppershofen, Ossenheim, Osthe im, Pohl⸗Gons.

Montag den 9. Mai d. J, Morgens präcis ½8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Reichelsheim, Rockenberg, Rödgen, Schwalheim, Södel, Staden, Steinfurth, Trais-Münzenberg, Weckesheim, Wickstadt, Wisselsheim, Wölfersheim und Wohnbach.

Loosziehung

Dienstag den 10. Mai d. J., Morgens präcis halb 8 Uhr.

Zur Musterung haben sich bei Meidung der gesetzlichen Strafen, die aus den nachfolgend abgedruckten Bestimmungen der Militär

Ersatz⸗Instruktion für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868

N zu ersehen sind, zu stellen:

Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder einem Staate des Norddeutschen Bundes angehörigen Militärpflichtigen, in 1850

geboren, welche 1 a!) in einer Gemeinde des Kreises Friedberg ihr gesetzliches Domicil

ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz haben und sich nicht in einem andern Theile des Großherzogthums Hessen oder einem Staate des Norddeutschen Bundes in einer der nachstehend unter b. angegebenen Cigeaschaft aufhalten;

in einer Gemeinde des Kreises Friedberg sich als Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamten, Handlungsdiener und Lehr linge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder eine Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Friedberg besuchen;

ferner Sammtliche Militärpflichtige, welche im Jahr 1869 beziehuugsweise 1868 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer dis ponibel ge⸗ blieben, das heißt nicht eingestellt worden sind. Diese haben ihre Loosungs- und Gestellungsscheine mitzu bringen. Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Die jenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Militärdienst ertheilt worden ist.

Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen, von seinem Pater oder seiner Mutter Zurückstellung in Anspruch ge nommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaup⸗ teten Thatsache ersorderlichen Nachweise und Zeugnisse, insoweit dies

b)

bei den bereits vorgelegten Protokollen noch nicht geschehen sein sollte, in dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein.

Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähig⸗ keit eines Familien angehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familieu angehörige sich selbst per⸗ sönlich im Termine vor der Kreis⸗Ersatz⸗-Commission einzufinden

Zurückstellungsansprüche, die noch nicht vorgebracht sind, müssen vor dem Musterungstermine bei der Großherzoglichen Bürgermeisterel oder spatestens im Termine gehörig beurkundet vorgebracht werden. Verspatete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.

Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. w. so ist dies durch amtlich ausgestellte, oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geist⸗ lichen, Lehrers u. s. w., nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaub⸗ würdigen Zeugen zu erhärten.

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungs pflichtige Militärpflichtige, gleich wie die zurückgestellten und disponiblen der Vorjahre die auswärts sich aufhalten schriftlich auf Grund der ihnen k. H. wieder zugehenden Stammrollen zu der Musterung vor⸗ zuladen und mit den Strafen bekannt zu machen, die sie treffen, wenn sie nicht erscheinen.

Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren zur bestimmten Zeit, jedesmal präcis halb 8 Uhr, zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäfts ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten.

Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönliche An⸗ schauung beruhendes Zeugnisses des Arztes und der Bürgermeisterei, beziehungsweise eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen. Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig ist und sind deßhalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen. Ich bemerke Ihnen deshalb, daß im Großherzogthum für die Unfähigkeit zum Militär⸗ dienst in Folge erkannter Strafen die Bestimmungen in Art. 1. u. 2. des Gesetzes vom 10. Mai 1842, welches durch Gesetz vom 3. April 1869 auch in den neu erworbenen Gebtetstheilen eingeführt worden ist, maßgebend sind und daß mithin diese Unfähigkeit nicht blos in Folge rechtskräftig erkannter Zuchthausstrafe, sondern auch in Folge rechtskräftiger Verurtheilung zur Correctionshausstrafe

1) auf 2 Jahre oder länger, 2) auf 1 Jahr oder länger wegen Diebstahls, Unterschlagung,

Fälschung oder Betrugs und

3) wegen Meineids eintritt.

Bezuͤglich der Reservisten und Landwehrmänner, welche nach dem Ihnen seiner Zeit mitgetheilten Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 27. Februar 1868 zur Nr. M. d. J. 2519, Amtsblatt Nr. 3, betr. Bestimmungen über Klassiftzirung der Reserve- und Landwehrwaunschaften, rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse sich um Zurückstellung melden, empfehle ich Ihnen, den Vorschriften des§. 4. des erwähnten Ansschreibens genau nachzukommen, damit jeder unnöthige Aufenthalt bei der kurz zu⸗ gemessenen Zeit für die Musterung vermieden wird.

Es sind überbaupt nur solche Gesuche vorzulegen, welche den Voraussetzungen des§. 2. des mehrerwähnten Ausschreibens ent⸗ prechen. Vorgebrachte Gesuche der Art sind bis längstens zum

20. d. M. an mich einzusenden. N