Dienstag den 12. April.
N44.
erhessischer Anzeiger.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Intelligenzblalt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Betreffend; Das Militär-Ersatzgeschäft im Krelse Friedberg für 1870.
Amtlicher Theil.
Friedberg am 7. April 1870.
Der Ciollvorsitzende der Großherzoglichen Kreis-Ersatz-Commission des Kreises Friedberg
ain 1 an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und den Großherzoglichen Polizei-Commissär zu Wickstadt.
Mit Bezugnahme auf den§. 71. der Militär-⸗Ersatz⸗Instruction ißt. benachrichtige ich Sie, daß nach dem genehmigten Geschäftsplan für 0 das Kreis⸗Ersatzgeschäft am 3., 4., 5., 6., 7., 9. und 10. Mai d. J. die Musterung und Loesziehung der Mlilitärpflichtigen dee Kreises iger Friedberg für das Jahr 1870 auf dem Rathhause dahier statt— flindet. An den 6 ersten Tagen erfolgt die Musterung der in „ Sei gam, 1850 Geborenen, der in 1868 und 1869 Zurückgestellten und 1 disponibe! Gebliebenen, Erledigung der Zurückgestellungsgesuche und Pfesser, täglich am Schlusse Classificirung der Reservlsten und delsetettet Fandwehrmannschaften und am 10. Mai l. J. die Loos ziehung . der Militärpflichtigen von diesem Jahre. Die Musterung findet statt: chile 1 Dienstag den 3. Mai d. J, Morgens präcis ½8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Assenheim, Bauernheim, * Beienheim, Bodenrod, Bönstadt, Bruchenbrücken, Butzbach, Dorheim. r Schloß 5 Mittwoch den A. Mai d. J., Morgens präcis ½8 Uhr, Hiig. t ergtbene Tap . netin:
für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Dorn⸗VAssenheim, Fauerbach v. d. H., Fauerbach b. Fr., Friedberg, Gambach.
Donnerstag den 8. Mai d. J., Morgens präcis ½8 Uhr, für die Militarpflichtigen aus den Gemeinden Griedel, Hausen mit Oes, Hoch⸗Weisel, Ilbenstadt, Kirch-Göns, Langenhain mit Ziegen— berg, Maibach, Melbach, Münster, Münzenberg. Freitag den 6. Mai d. J., Morgers präcis ½8 Uhr, für die Militär pflichtigen aus den Gemeinden Bad- Nauheim, Nieder— ch Florstadt, Nieder⸗Mörlen, Nieder Rosbach, Nieber-Weisel, Nieder Woͤllstadt. Samstag den 7. Mai d. J., Morgens präcis ½8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Ober-Florstodt, Ober-Mörlen, zrat b. Ober⸗Rosbach, Ober⸗Wöllstadt, Ockstadt, Oppershofen, Ossenheim, Vessetatisttt, Ostheim, Pohl⸗Gons.
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urgeft N. Montag den S. Mai d. J., Morgens präcis ½8 Uhr, für — die Militär pflichtigen aus den Gemeinden Reichelsheim, Rockenberg, a Rödgen, Schwalheim, Södel, Staden, Steinfurth, Trais-Münzenberg, ige. Weckesheim, Wickstadt, Wisselsheim, Wölfersheim und Wohnbach.
Loosziehung Dienstag den 10. Mai d. J., Morgens präcis halb 8 Uhr.
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Schnee Zur Musterung haben sich bei Meidung der gesetzlichen Strafen, die aus den nachfolgend abgedruckten Bestimmungen der Militär—
erner(ersatz, Jegruften für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868
dem zu ersehen sind, zu stellen:
— 1 Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder einem Staate
„ mute dlg des Norddeulschen Bundes angehörigen Militärpflichtigen, in 1850
geboren, welche a) in einer Gemeinde des Kreises Friedberg ihr gesetzliches Domicil — ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz— haben und
1
* itdbttg⸗ sich nicht in einem andern Theile des Großherzogthums Hessen 4 1 oder einem Staate des Norddeutschen Bundes in einer der 1b. nachstehend unter b. angegebenen Cigeanschaft aufhalten; * 0 b) in einer Gemeinde des Kreises Friedberg sich als Dienstboten, c 73 6 1 Haus- und Wirthschaftsbeamten, Handlungsdiener und Lehr— t 5 linge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder * 1 in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder eine Lehranstalt in 1451 1 7 Gemeinde des Kreises Friedberg besuchen; 18. 1 erner l urge. c) Sammtliche Militärpflichtige, welche im Jahr 2222 1 1869 beziehuugs weise 1868 zucückgestellt worden, 770 5 oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel ge⸗ J. blieben, das heißt nicht eingestellt worden sind. 5.. Diese haben ihre Loosungs- und Gestellungsscheine mitzu— % S0 10 bringen. Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Die— 19 4 jenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum e 11 einjährigen freiwilligen Militärdienst ertheilt worden ist. 1 5 11 Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen,
n von seinem Vater oder seiner Mutter Zurücksteuung in Anspruch ge— nommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaup— eten Thatsache erforderlichen Nachweise und Zeugnisse, insoweit dies
bei den bereits vorgelegten Protokollen noch nicht geschehen sein sollte, in dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein.
Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähig⸗ keit eines Familien angehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangehörige sich selbst per⸗ sönlich im Termine vor der Kreis⸗Ersatz-Commission einzufinden.
Zurückstellungsansprüche, die noch nicht vorgebracht sind, müssen vor dem Musterungstermine bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei oder spätestens im Termine gehörig beurkundet vorgebracht werden. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsschtigkeit, Geistesschwäche u. s. w. so ist dies durch amtlich ausgestellte, oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geist⸗ lichen, Lehrers u. s. w., nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch die eidliche Erklarung von mindestens drei glaub würdigen Zeugen zu erhärten.
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtige Militärpflichtige, gleich wie die zurückgestellten und disponiblen der Vorjahre— die auswärts sich aufhalten schriftlich— auf Grund der ihnen k. H. wieder zugehenden Stammrollen zu der Musterung vor⸗ zuladen und mit den Strafen bekannt zu machen, die sie treffen, wenn sie nicht erscheinen.
Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren zur bestimmten Zeit, jedesmal präcis halb 8 Uhr, zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäfts ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten.
Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönliche An⸗ schauung beruhendes Zeugnisses des Arztes und der Bürgermeisterei, beziehungsweise eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen. Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig ist und sind deßhalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen. Ich bemerke Ihnen deshalb, daß im Großherzogthum für die Unfähigkeit zum Militär- dienst in Folge erkannter Strafen die Bestimmungen in Art. 1. u. 2. des Gesetzes vom 10. Mai 1842, welches durch Gesetz vom 3. April 1869 auch in den neu erworbenen Gebietstheilen eingeführt worden ist, moßgebend sind und daß mithin diese Unfähigkeit nicht blos in Folge rechtskräftig erkannter Zuchthausstrafe, sondern auch in Folge rechiskräftiger Verurtheilung zur Correetionshausstrafe
1) auf 2 Jahre oder länger, i 2) auf 1 Jahr oder länger wegen Diebstahls, Unterschlagung, Fälschung oder Betrugs und 3) wegen Meineids eintritt. d
Bezuͤglich der Reservisten und Landwehrmänner, welche nach dem Ihnen seiner Zeit mitgetheilten Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriumes des Innern vom 27. Februar 1868 zur Nr. M. den. 2519, Amtsblatt Nr. 3, betr. Bestimmungen über Klassifizirung der Reserve und Landwehrwannschaften, rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhaltnisse sich um Zurückstellung melden, empfehle ich Ihnen, den Vorschristen des§. 4. des erwähnten Ansschreibens genau nachzukommen, damit jeder nanöibige Aufenthalt bei der kurz zu⸗ gemessenen Zeit für die Musterung vermieden wird.
Es sind überhaupt nur solche Gesuche vorzulegen, welche den Vorausetzungen des§. 2. des mehrerwähnten Ausschreibens ent⸗ sprechen. Vorgedrachte Gesuche der Art sind bis längstens zum 20. d. M. an mich einzusenden. Trapp.


