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Jamstag den 11. Juni.
N 68.
Oberhessischer Anzeiger.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Intelligenzblalt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Amtlicher Theil.
Betreffend: Die Verficherung der Feldfrüchte gegen Hagelschlag.
Das Großherzogl. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien und den Polizeicommissär zu Wickstadt.
Sie wollen Ihre Gemeinde angehörigen zur möglichst umfangreichen Beth eiligung an den bestehenden Hagelversicherungsanstalten. unter Hinweisung darauf, daß sie keinen Ersatz für Hagelschaden durch Gestattung von Collekten zu erwarten haben, veranlassen.
Betreffend: Das Landgestüt, insbesondere die Bedeckung der Stuten durch die Landgeftütobeschäler für 1870.
Friedberg den 10. Juni 1870.
K. p. p,
Friedberg den 10. Juni 1870.
Das Großherzogl. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien und den Polizeicommissär zu Wickstadt.
Der Einsendung der Verzeichnisse über die bedeckten Stuten, oder Bericht, daß solche nicht bedeckt worden sind, sehen wir entgegen
Trapp. 5
Hessen. Darmstadt. Der im Königl.
das Großherzogl. Schloß in der Burg und zurück
Preußischen 4. Garde⸗Grenadier-Regiment Königin nach der„Freiheit“ sich bewegte, wo unter dem gestandene Lieutenant von Schaumburg wurde zum Aussteigen von Raketen und bei bengalischer Be— Lieutenant mit dem Patent vom 12. Juli 1866 leuchtung die Fackeln allmählich erloschen. Das ernannt und ist derselbe den 4 Infanterie-Regiment Fest verlief, obgleich unter der wogenden Menge aggregirt worden.— Hauptmann Frank vom mancher Kopf ein wenig illumintrt war, in der
1. Infanterie Regiment ist zur Führung des 1. Bataillons(Gießen) des 2. Landwehr-Regiments commandirt worden.
— Militärische Blätter berichteten kürzlich von einer Umänderung des Zündnadelgewehrs, durch welche eine größere Feuer- und Ladegeschwin⸗ digkeit erreicht werden soll. Diese Umänderung würde selbstverständlich auch bei den Gewehren unserer Division durchgeführt werden, und wäre dieses bereits die sechste Veränderung unseret Feuergewehre seit dem Jahre 1859.
— Wie man vernimmt, soll die Einführung des neuen Strafgesetzbuche des norddeutschen Bundes bereits mit Anfang nächsten Jahres er- folgen. Es wird selbstverständlich das neue Ge—
setzbuch für das ganze Großherzogthum Gültigkeit
erhalten und zu diesem Behufe die ständische Genehmigung eingeholt werden.
dem Hypothekengesetz zu beschäftigen haben. Der Gefetzgebungsausschuß tritt am 15. zur Berathung des vorgelegten Entwurfs zusammen.
1 Friedberg, 10. Juni. Die Feier des Geburtstages Seiner Königl. Hoheit des Groß— herzogs, der, wie im verflossenen Jahr, auch jetzt wieder die Bewohner Friedbergs durch einen längeren Aufenthalt in ihrer Mitte erfreut, wurde hier besonders festlich begangen.„Es regte sich geschäftig Zung und Alt“, um dem hohen Herrn zu Ehren durch Fahnen, Laubgewinden und Auf—
pflanzen von Fichtenbäumchen vor den Häusern
die Stadt in ein freundliches Festgewand zu kleiden. Eingeleitet wurde das Fest durch großen Zapfenstreich und Abbrennen eines Feuerwerkes am Vorabende des Festtages und durch Böller— schüsse und Tagreveille am frühen Morgen des- selben. Am Vormittag war Festgottesdienst in der Stadtkirche und in der Kapelle der kathol. Gemeinde, während der Nachmittag eine große Anzahl Beamte und Bürger zu einem Festmahl im Hotel Trapp versammelte. Von Darmstadt waren im Laufe des Nachmittags zu mehrstündigem Gratulationsbesuch die Mitglieder des Großher⸗ zoglichen Hauses, JJ. Großherzoglichen Hoheiten die Prinzen Karl, Alexander und Ludwig mit hohen Gemahlinnen angekommen.— Für den Abend war noch ein Fackelzug arrangirt, der, die Musik des biesigen Jägerbataillons, die auch Zapfenstreich und Tagreveille ausgeführt und
beim Festgottesdienst in der Stadtkirche mitgewirkt
hatte, an seiner Spitze, vom Mainzerthor bis vor
schönsten Ordnung. Alle Festtheilnehmer waren von dem herzlichen Wunsche erfüllt: Möge unser allverehrter Großherzog diesen Tag noch vielmals erleben, ihm zur Freude, dem Lande zum Heil!
§. Friedberg, 10. Juni. Der gestrige
Geburtstag des Landesfürsten war in unserer
Stadt ein wirklicher Festtag. Ohne jede officielle Anregung, aus freier Initiative der Bürger wurde Feuerwerk und Fackelzug veranstaltet und dem Fürsten der Hessen ein vielhundert⸗stimmiges Hoch gebracht. Seine Königliche Hoheit der Groß— herzog hat dies zu würdigen gewußt und heute Morgen einer Bürgerdeputation Seinen innig- sten Dank dafür ausgesprochen. In einer Zeit, wo die Gesetze der Treue nicht immer Geltung finden, haben die Bürger Friedbergs allen Grund
auf diesen Dank ihres Fürsten stolz zu sein.
Preußen. — Zunächst werden sich unsere Stände mit Preuß
Berlin. Vor einigen Tagen lief die Nachricht durch die Zeitungen, daß die Uniformen der Postbeamten der Civilkleidung weichen sollten. Die Nachricht war entweder von Anfang an irrig oder die beabsichtigte Aen⸗ derung ist an höchster Stelle auf Widerstand ge— stoßen. Verschiedene Blätter geben das Dementi in folgender gelungenen Form:„Hinsichtlich des Post⸗Uniform⸗Reglements wird vorerst nichts geän⸗ dert, welcher jetzige Beschluß deswegen aber keine Beibehaltung des alten für eine weitere Folge einschließt. Da das bestehende Reglement auf allerhöchster Genehmigung beruht, so würde diese für die Aenderung einzutreten haben.
— Der Kanzler des Norddeutschen Bundes erläßt folgende Verordnung, betreffend die Ein— führung der Correspondenz-Karten:
Auf Grund des F. 57 des Gesetzes über das Post— wesen des norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 werden folgende Bestimmungen getroffen: Behufs Erleich— terung des brieflichen Verkehrs werden fortan Correspondenz— Karten zur Beförderung durch die Post zugelassen. Die Verberteste der Corxrespondenz-Karte enthält einen zur Ein⸗ rückung der Adresse bestimmten Vordruck. Die Rückseite kann in ihrer ganzen Ausdehnung zu schristlichen Mit⸗ thtilungen benutzt werden. Die Adresse und die Mit— heilung können mit Tinte, Bleistift, Rothstist oder sonstigem färbenden Material geschrieben werden, nur muß die Schrift haften und deutlich sein. Die Mittheilungen auf der Rückseite können auch durch Druck, Lithographie u. s. w. hergestelll werden, wobei alsdann auch schristliche Ein. schaltungen zulässig find. Der Absender braucht sich nicht zu nennen. Formulare zu den Correspondenzkarten können bei allen Postanstalten, so wie bei den Briefträgern und Landbriefträgern bezogen werden. Diese Formulare sind bereits mit der die Gebühr für die Beförderung der Cor— respondenzkarten darstellenden Freimarke von 1 Sgr., be— ziehungsweise 3 Kreuzer beklebt. Für den Stadtpost
verkehr und für den Verkehr aus dem Orte nach dem Landbestellbezirke und umgekehrt werden an denjenigen Orten, wo eine geringere, als die eben bezeichnete Taxe besteht, Formulare mit den enlsprechenden Marken des geringeren Werths beklebt zum Verkauf an das Publikum bereit gehalten. Nur der Bettag der aufgeklebten Marken ist bei Entnahme der Formulare zu Correspondenzkirten zu entrichtenz das Formular selbst wird unentgeltlich ge⸗ liefert. Auf Wunsch sollen den Correspondenten aber auch unbeklebte Formulare in Portionen von wenigstens 100 Stück verabsolgt werden; in diesen Fällen wird für jedes Hundert der Selbsikostenpreis von 5 Groschen oder 18 Kreuzern berechnet Die mit der Marke ron 1 Gr. bez. 3 Kreuzern bekleblen Correspondenzkarten werden ohne weiteren Porto-Ansatz nach allen Orten des norddeutschen Posigebiets, ferner nach den süddeutschen Staaten, nach Oesterreich und Luxemburg offen befördert. Das Ver- fahren der Recommandation und Expreßbestellung ist auch auf die Correspondenzkarten anwendbar; dagegen können Postvorschüsse auf 8 selben nicht entnommen werden. Wo es im Bedürfnisse liegen sollte und ohne Aufwendung besonderer Kosten geschehen kann, wird den Absendern namentlich bei größeren Postanstalten eine Schreibgelegen⸗ heil zur Ausfüllung der Correspondenzkarten in der Nähe der Postaufgabestellen gewährt werden. Wenn ein mit der Marke beklebtes Formular zur Correspondenzkarte vor der Einlieserung zur Post beschädigt oder sonst unbrauch⸗ bar werden sollte, so wird die Post ben Umtausch desselben gegen ein unverletztes, mit der entsprechenden Marke be— klebtes Exemplar unentgeltlich bewirken.— Die vor— stehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1870 in Kraft.
— Wie dem„Rhein. Kur.“ aus Bad Ems gemeldet wird, soll die Verlobung zwischen dem russischen Großfürsten Wladimir(zweitem Sohne des Kaisers Alexander, geb. 1847) und der Tochter des Prinzen Friedrich Karl, Prinzessin Marie, nächstens stattfinden.
Bayern. München. Pater Hötzl hat, nachdem er zwar keinen Widerruf, wohl aber eine Erklärung zur Zufriedenheit seines Ordensgenerals unterschrieben hat, Rom bereits verlassen und wird in einigen Tagen hier eintreffen.
Oesterreich. Wien. Der„Karlsr. Ztg.“ wird von hier geschrieben: In der Presse ist noch immer von allerlei politischen Abmachungen die Rede, welche die Reise des Königs von Preußen (und jener in Begleitung des Grafen Bismark) nach Ems veranlaßt hätten. Erlauben Sie mir die Thatsache zu verzeichnen, daß Graf Bismark vor seiner Abreise Anlaß genommen hat, der fremden Diplomatie gegenüber die bestimmte Ver- sicherung auszusprechen, daß die Zusammenkunft in Ems jedes politischen Characters entbehre.
— Ein Artikel der„Militärzeitung“ sucht den allgemeinen Ruf nach Entwaffnung der Sol- daten außer Dienst zu bekämpfen mit dem Motive, daß der Soldat eine höhere Standesehre haben müsse, welche das Waffentragen bedinge;„es geht sich,“ heißt es wörtlich,„viel stolzer und kühner mit dem Säbel an der Seite, als ohne den— selben.“(1)
Wien, 4. Juni In füngster Zeit hat ein
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