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e 7 Für die Monate November und Dezember kann auf den„Oberhessischen Anzeiger“ bei der en age Verlags-Expedition mit 20 kr., bei den Poststellen mit 32 kr. abonnirt werden.
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Dienstag den 26. October.
125.
Oberhessischer Anzeiger.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte sind zu publiziren:
Amtlicher Theil.
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Nr. 48. sub. 1. Bekanntmachung, einige Abänderungen des Reglements zu dem Gesetze über das Poftwesen des Norddeutschen Bundes betreffend.
Friedberg am 22. October 1869.
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dereffend: Das von der Königlich Dänischen Regierung erlassene Verbot der freien Einfuhr von Rindpleh aus dem Gebiet des Norddeutschen Bundes. In Verfolg unsrer Bekanntmachung vom 24. d. M. Nr. 113 des Oberhessischen Anzeigers bringen wir einen weitern Erlaß des kiniglich Dänischen Ministeriums des Innern, wodurch die Ministerial⸗-Bekanntmachung vom 18. August d. J. aufgehoben ist, in nachstehen—
et Abdruck zur öffentlichen Kenntniß.
Friedberg den 22. October 1869.
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reffend: Die Verhaltungsregeln gegen Einschleppung der Rinderpest.
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boffen. Dasselbe gilt von Waaren von vegetabilischer oder ani
Um die Einschleppung der Rinderpest vom Auslande zu ver— . werden folgende Verhaltungsregeln hiermit verordnet:
FS. 1. Von Ländern oder Landestheilen, welche von der Rinder— del angesteckt sind, darf hier im Lande keine Einfuhr von Rindvieh, Stafen und Ziegen oder von rohen Theilen dieser Thiere, nament— il Häute oder Felle, gleichviel ob sie getrocknet oder gesalzen sind, e Hörnern, Klauen, Hufen, Wolle, Haaren, ungeräuchertem Fesch, ungeschmolzenem Talg u. s. w. stattfinden. Alle anderen
austhiere nebst Heu und Stroh, welche hier aus angesteckten Ländern en Landestheilen ankommen, sollen vor ihrer Einfuhr desinficirt peden.
S.. 2. Schiffe, welche hier mit Thieren oder Waaren ankommen, dein Einfuhr verboten oder von der Desinfection bedingt ist, durfen zt eher löschen, als bis die Veterinärpolizei nach erfolgter Unter— dung die Erlaubniß gegeben und Anweifung zu dem Verfahren teilt hat, welches zur Verhinderung der Ansteckung hiebei zu seachten sein möchte. Dasselbe gilt hinsichtlich der Schiffe, welche kudvieh, Schafe oder Ziegen vom Auslande am Bord gehabt haben eines dieser Thiere auf der Reife gestorben ist oder im kranken Zwande getödtet wurde.
§. 3. Schiffe, Wagen, einschließlich Eisenbahnwagen und Geräth— schiften, die zum Transport von Gegenständen benutzt gewesen sind, bethe desinficirt werden sollen, sind ebenfalls der Desinfection unter—
malischer Beschassenheit, welche zusammen mit Gegenständen ankommen, deren Einfuhr verboten ist.
§. 4. Die in gegenwärtiger Bekanntmachung vorgeschriebene Desinfection ist stets unter Aufsicht der Veterinärpolizei und nach ihrer Anweisung zu vollziehen. Waaren, welche desinficirt werden sollen und die zu Wasser ankommen, sollen, wenn besondere Desin— fections-Anstalten errichtet werden möchten, unmittelbar bei diesen gelöscht werden, bis zur Errichtung solcher Anstalten sollen die Waaren einer vorläufigen Desinfection im Schiffsraume vor ihrer Entlöschung unterworfen werden. Alle Kosten der Desinfection sind vom Eigen⸗ thümer der Waaren zu tragen. g
§. 5. Uebertretungen der in gegenwärtiger Bekanntmachung erlas— senen Bestimmungen werden in Hinweis auf das Gesetz vom 29. Dezember 1857§. 12 mit Geldbuße von 2 bis 50 Thlr., die im Wieder⸗ holungs falle verdoppelt wird, bestraft. Jeder Schaden, welcher durch eine solche Uebertretung Anderen zugefügt wird, ist nach den all— gemeinen Regeln der Gesetzgebung zu erstatten.
§. 6. Die zu dem Norddeutschen Bunde gehorenden Staaten sind zur Zeit als mit der Rinderpest behaftet auzusehen.
Die Bekanntmachung des Ministeriums vom 18. v. M., betr. die Einfuhr des Rindviehes aus gedachten Staaten ist aufgehoben, was zur Kenntniß und Nachachtung für alle Betreffenden hiermit bekannt gemacht wird.
Das Ministerium des Innern am 10. September 1869.
Hessen. Darmstadt. Das Großherzog— 11 Regierungsblatt Nr. 49 enthält:
Veroroͤnung, den Vollzug des Gesetzes des Nord— tuüthen Bundes wegen der Rinderpest vom 7. April] Krakau nur mehr bis 31. M 85, und der hierauf bezüglichen Vollzugs⸗Verordnung 1K en. 26. Mai 1869 beir. Dieselbe lautet: Zum Vollzuge e Sesetzes des Norddeutschen Bundes wegen der Rinder⸗
pe om 7. April 1869 und der hierauf bezüglichen Ver⸗ erung vom 26. Mai 1869 wird mit Allerhöchster Ge— enägung Seiner Königlichen Hoheit des Großberzogs bihrit für die zum Norddeutschen Bunde gehörenden (htstheile des Großherzogthums Folgendes bestimmt: 2% Jebertretungen der Besiimmungen des Bundesgesetzes ron 7. April 1869 und der Bundesverordnung vom 26 Mai 1869 ist auf diejenigen Strafen zu erkennen, ne die Großherzogliche Verordnung vom 23. Mai 187. Vorkehrungen gegen ansteckende Thierkrankheiten, mittondere gegen die Rinderpest betreffend, für die ana— liign Fälle androht.
. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums der Ihr zen, die Circulation der Oesterreichischen Sechskreuzer— ste aus 1848 und 1849 betreffend. Nach der Bekannt⸗
neheng vom 21. November 1863 ist den öffentlichen
Hasen die Annahme der K. und K. Oesterreichischen Sahlkreuzerstücke vom Jahre 1849 allgemein verboten, nach der Bekanntmachung vom 24. Mai 1866 ist % Verbot auch auf die K. und K. Oesterreichischen kreuzerstücke mit der Jahreszahl 1848 ausgedehnt en. Juzwischen ist durch Kundmachung des K. und sterreichischen Finanz⸗Ministeriums vom 5. Sept. 0 zung, Zwecke der Durchführung des ösierreichischen
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m 1. Juli 1868 angeordnet worden, daß die
Sechskreuzerstücke mit den Jahreszahlen 1848 und 1849 bei allen öffentlichen Kassen und Perceptionsämtern nur
mehr bis Ende des Jahres 1869 und bei den K. und K.
Landeshaupikassen und dem Steuer- und Sammelamte ärz 1870 an Zahlungsstatt und im Wege der Verwechselung angenommen und vom 1. April 1870 anfangend nur mehr bei der K. und K. Staatscentralkasse in Wien eingelöst werden dürfen. In Folge dieser Anordnungen sieht sich das Großyerzogliche Ministerium der Finanzen, unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 3. August l. J. veranlaßt, die in den Bekanntmachungen vom 21. Nov. 1863 und vom 24. Mai 1866 getroffenen Bestimmungen zu erneuern und wiederholt zu verfügen, daß die K. und K. Oesterreichischen Sechskreuzerstücke mit den Jahreszahlen 1848 und 1849, welche im Großherzogthum keinen gesetzlichen Cours haben und als gesetzliche Zahlungsmittel uicht gelten, bei den öffentlichen Kassen unter keinen Voraussetzungen angenom— men werden dürfen. Zugleich wird das Publikum davon in Kenntniß gesetzt, daß die Großh. Münze ermächtigt ist, die fraglichen Scheidemünzen nach Gewicht und Silber— werth anzunehmen.
III. Bekanntmachung der Großherzogl. Commission für
Post⸗ Angelegenheiten, die Personenposteourse(hier Personen—
geldsätze) zwischen Altenstadt und Vilbel betreffend.
IV. Bekanntmachung derselben Behörde, die Persouen— postcourse(hier die Personengeldsätze) zwischen Friedberg und Schlitz, sowie zwischen Friedberg und Schoften betr.
V. Bekanntmachung Großherzogl. Kreisamts Offenbach, die Nichterhebung einer Umlage bei der israelitischen Re— ligionggemeinde zu Weiskirchen in den Jahren 1867 und 1868 betreffend.
VI. Bekanntmachung Großh. Kreisamts Worms, die
Zahlung der Beiträge, welche die Gemeinden Leiselheim, Mölsheim und Pfiffligheim zur Ausgleichung der Kriegs⸗ kosten im Jahre 1866 zu leisten haben, bett.
VII. Dienstnachrichten. S. K. H. der Großherzog haben allergnädigst gerubt: am 13. Juli den Sergeanten im 4. Inf.⸗Regt., Müller aus Lampertheim,— den Sergeanten im 2. Jäger-Bataillon. Henkel aus Hattenrod, — den Sergeanten im 2. Inf.-Regt., Meides aus Oberau — und am 14. Sept. den im Dienst eines Zollgussehers provisorisch verwendeten August Engelhardt z
schern zu ernennen;— am 7. Oct. die Fina sten Korwan aus Alzey und Ernst Naumann aus zu Steuer⸗Controleuren,— am 10. Oct. den Ka ner J. K. H. der Prinzessin Ludwig von Hessen Pl. m Hofoffizianten— und am 12. Oet. den Leiblaquaien
Blacha zum Hoskammerdiener zu ernennen. Am 29. Sept. wurde der Pfarrverwalter Drescher zum kath. Pfarrer in Badenheim ernannt.
VIII. Charakterertbeilung. S. K. H. der Großherzog baben allergnädigst geruht: am 13. Oetober dem evangel. Pfarrer zu Groß-Gerau und Dekan des Dekanats Groß— Gerau, Heinrich Valentin Clotz, in Anerkennung seiner fünfzigjährigen treuen Dienste den Charakter als„Kirchen— rath“ zu verleihen.
IX. Dienstentlassungen. S. K. H. der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 8. October den Schul- lehrer an der zweiten evangelischen Schule zu Ueberau Kopp,— den Lehrer an dem Gymnasium zu Gießen, Dr. Naumann, auf sein Nachsuchen, und an demselben Tage den außerordentlichen Professor bei der philosophischen Fakultät der Landes Unspersität, Dr. Engelbach, auf sein Nachsuchen— von ihren Oiensistellen zu entlassen.
X. Concurrenz die evangelische Schulstelle zu
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