Ausgabe 
8.6.1869
 
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Dienstag den 8. Zuni.

M 65.

erhessischer Anzeiger.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Friedberger Intelligenzblalt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Amtlicher Theil.

Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte sind zu publiziren:

18. sub 1.

Nr.

Rechnungsablage über die Verwendung der für das Jahr 1866 in dem Großherzogthum Hessen ausgeschriebenen Brandentschädigungs⸗

beiträge betreffend. sub 2. Bekanntmachung, die Correspondenz nach den vereinigten Fürssenthümern Moldau und Wallachei betreffend.

Nr. 19. sub 1.

Bekanntmachung, die Ausfübrung des Gesetzes vom 3. April 1869 wegen Einführung der Gesetze des Großberzogthums in den in Folge

des Friedenovertrags vom 3. Seplember 1866 neuerworbenen Gebietstheilen betreffend. sub 2. Bekanntmachung, die Einberufung des deulschen Zollparlaments betr. sub 3. Bekanntmachung, die Einstellung der Uebergangsabgabenerhebung von den aus den süddeutschen Zollvereinsstaaten nach den Staaten des Norddeutschen

Bundes übergehenden Tabaken und Tabaksfabrikzten betreffeud. ud, Frledbderg den 5. Juni 1869.

Verordnung, die Besteuerung des Branntweins betr. sub 2.

Verordnung, die Besseuerung des Bleres betr. Großherzogliches Kreisamt Friedberg J. B. d.

Haas, Kreisassessor.

Betreffend: Die Voranschläge der Gemeinden des Kreises Friedberg für 1870.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

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Unter Bezugnahme auf die Justruction wegen Aufstellung der Gemeinde⸗Voranschläge vom 2. Mai 1836, den Nachtrag zu derselben vom 3. Mai 1858, sowie unsere früher wegen Aufstellung der Gemeinde-Voranschläge erlassenen Ausschreiben, tragen wir Ihnen auf, mit den Voranschlags-Arbeiten, insoweit dies noch nicht geschehen ein sollte, alsbald zu beginnen und solche so zu beschleunigen, daß die Voranschläge selbst bis zum 20. August d. J. unfehlbar bei uns einlangen. Außer den vorstehend angezogenen Vorschriften sind auch die zu den vorderen Voranschlägen gemachten Bemerkungen und ge gebenen Beschluͤsse genau zu beachten, damit nicht, wie seiher, früher schon gemachte Ausstellungen wiederholt werden müssen.

Wir bemerken sodann noch weiter das Folgende zur pünktlichen Darnachachtung:

1) Aenderungen, welche sich in dem Schuldenstand seit Aufstellung der Voranschläge für 1869 ergeben haben, sigd in den Berathungs Protokollen zu den Voranschlägen für 1870 ausführlich zu erläutern.

2) Das VermögensVerzeichniß ist nach§. 34 der Voranschlags Instruction für dieses Jahr wieder vollständig aufzustellen. Bei Revisson der Voranschläge haben wir die Wahrnehmung gemacht, daß das Grundvermögen der Gemeinden nicht überall vollständig in dem Vermögens verzeichniß, Beilage 2. zum Voranschlag, aufgeführt ist resp. zwischen diesem und den Grundbüchern mitunter sehr erhebliche Ab weichungen bestehen, auch durch Wechsel in der Benennung der Grund stücke schon öfters Irrthümer hervorgerufen worden sind. Es ist daher möglichst darauf hinzuwirken, daß die Abweichungen entfernt, die Ver mögensverzeichnisse mit den Grundbüchern in Uebereinstimmung gebracht und die einmal gewählten, durch diese bestätigten, Benennungen der Grundstücke beibehalten werden. Es sind diese Benennungen aber auch die Flächengehalte bei den Verpachtungs- Protokollen ꝛc. zur Rechnung stets genau beizubehalten, damit die Revisionsbehörde An stände zu erheben nicht veranlaßt ist.

3) Bei dem Abschluß der Beilage 4 ist unser Ausschreiben, Amtsblatt Nr. 8 von 1856 pos. 6, pünktlich zu befolgen und es ist der definitiv in die 3. Klasse übergehende Theil des Ueberschusses 1. Klasse als Einnahme der 3. Klasse im Abschlusse besonders darzustellen und die etwaige Differenz gegen den Voranschlagsausatz erschöpfend, namentlich unter Nachweisung des durch die Rechnung festgestellten Betrags, der durch das Gesetz vom 3. Mai 1858 aus der zweiten in die dinte Klasse verwiesenen Ausgaben und Einnahmen zu erläutern. Wir müssen um so mehr pünktlichere Beachtung dieser Vorschrift erwarten, als bei den Voranschlägen für 1869 dies nicht überall gescheheg ist.

4) Die Erhebgebühren der Gemeindeeinnehmer sind in der Bei lage 6 ganz genau zu berechnen. Fuͤr das Wegfangen der Maul würfe dürfen nirgends Kosten vorgesehen werden; es ist vielmehr dieser Gegenstand in vorkommenden Fällen nach Maßgabe des Aus schreibens vom 25. April v. J. Nr. 50 des Intelligensblattes zu behandeln.

5) Behufs der Prüfung der Einträge in Beilage 8 wollen Sie die Einnahmen unter Art. 64 getrennt nach den Polizei- und Feld trafen, sowie die zur Besoldung des Aufsichtspersonals zu verwenden

Friedberg am 7. Juni 1869.

den Strafdrittheile verzeichnen, da nur die Polizeistrafen an den in die Beilage 8 aufzunehmenden Ausgaben in Abzug kommen können.

6) Wir müssen Ihnen empfehlen, dann, wenn der Erlös aus Waldstreu nicht vertheilt werden soll, die im Art. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1839 vorgeschriebene besondere Bekanntmachung, jedenfalls mit Aufstellung resp. Offenlegung des Voranschlags zu er lassen und hierüber Nachweis dem Voranschlag beizugeben, damit er sehen werden kann, ob der Erlös aus Waldstreu wirklich zur Be streitung von Ausgaben verwendbar ist(eonk. Amtsblatt Nr. 8 von 1856 sub 10.) Da wo Loosholz zur Vertheilung kommt, ist der Holzmacherlohn zur Erhebung von den Loosholzempfängern stets vor zufehen, oder es ist im Berathungs-Protokoll die Unterlassung stets genau zu begründen.

7) Da, wo unter Ord.⸗Nr. 74 ein Ausschlag stattfindet, ist im Berathüngsprotokoll zu dieser Nr. der Betrag der Erheb- und Register fertigungsgebühren detaillirt anzugeben. a

8) In dem Berathungsprotokoll ist zu Art. 73 nach Vorschrift der pos. 8 des Nachtrags zur Voranschlagsinstruction vom 5. Mai 1858 unter Bezugnahme auf die Beilage 8, welche ganz vollständig auszufüllen und von Ihnen zu beglaubigen ist, ausdrücklich anzugeben, welcher Betrag der Ausgaben 3. Klasse nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. Mai 1858 aus Ueberschüssen der 1. und 2. Klasse gedeckt werden soll. Die Umlagen sind nur auf ganze Gulden ab⸗ zurunden. Hierbei verweisen wir auf unser Amtsblatt Nr. 4 von 1863.

9) Die Kosten für die Ortsvorstands und Bezirksraths wahlen, sowie die Kosten für Visttationen der Gemeindeeinnehmer find unter 157 und die Aversionalvergütungen, welche die Gemeinden an die Postkasse zu zahlen haben unter 157b vorzusehen und in Beilage 8 zu wahren. Da im nächsten Jahre die Ortsvorstandswahlen vorge nommen werden, so ist hierfür überall Vorsehung zu treffen.

10) Sind die Vorsehungen unter Ord.⸗Nr. 158 des Voranschlags sowohl im Berathungsprotokoll als auch im Voranschlag seldst, wie in letzterem vorgedruckt, für Unterhaltung der Straßen und Brücken im Ort und der Brücken und Vicinalwege außerhalb des Orts getrennt aufzuführen. Auch sind alle größeren Vorsehungen durch Ueberschläge der Bezirksbauaufseher zu begründen.

11) Zur Vermeidung von Verlegenheiten in der Kassenverwaltung werden Sie, soweit die Verhältnisse der Gemeinde es erfordern und zulassen, ein angemessenes baares Betriebskapital unter Art. 154 in Ansatz bringen.

12) Werden Sie alsbald die Anforderungen der Kirchen- und Schulvorstände uber die benöthigten Mittel einziehen, damit diese der Berathung des Voranschlags zu Grunde gelegt werden können.

Schließlich müssen wir Ihnen gleich wie wir dies auch schon früher gethan haben noch ganz besonders anempfehlen, auf möglichste Schuldentilgung Bedacht zu nehmen, wobei bemerkt wird, daß wir nur bei vorwiegenden, in dem Berathungsprotokoll anzugebenden Gründen, die Unterlassung einer Vorsehung zur Schuldentilgung billigen werden.

J. B.. Haas, Kreisassessor.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an

die Kirchen- und Schulvorstände des Kreises.

Unter Bezugnahme auf das vorstehende Ausschreiben an die Großherzoglichen Bürgermeistereten teagen wir Ihnen auf, alsbald die vorschriftsmäßigen schriftlichen Anforderungen der für die Kirche und Schule erforderlichen in 1870 vorzusehenden Mittel an die Groß herzoglichen Bürgermeistereien abzusenden, damit die Vorsehung in den Gemein devoranschlägen getroffen werden kann.

Friedberg den 7. Juni 1869.

e Haas, Kreisassessor.