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1869
Nonnerstag den 7. Januar.
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8 essischer Anzeiger.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Inlelligenzblatt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnetstag und Samstag.
Amtlicher Theil.
Betreffend: De Abnabme des Verfassungseides für das 1. Quartal d. J
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Dennerstag den 14 Januar d. J., Vormittags 11 Uhr, find durch die neu aufgenommenen Ortsbücger statt
Friedberg am 4. Januar 1869. Großherzoglichen Bürgermcistereien des Kreises.
et die Ausschwörung des Verfassungseides auf dem Rathhause dahier
Laden Sie dieselben hierzu ein und legen Sie vor dem Termin Bescheinigung hierüber oder Bericht, daß keine neue Ortsbürger
aufgenommen sind, uns vor.
Die noch im Ruckstande befindlichen jungen Ortsbürger sind bei 1 Thlr. Strafe vorzuladen.
ane
Betreffend: Einübrure des Pelizelstrafgesetzes in den neu erworbenen Landestheilen,
uber Fremde Art. 82 und 84. 1. 1 an die Großherzoglichen Bürß ermeistereien Dorheim,
Grund der Artikel 82 und 84 des Polizeistrafgesetzes erlassene, Gemeinden hiermit in Kraft treten.
im Ad
Polizeiliche Betreffend: Das Pollzeiflrafgesetz, insbesondere Aulficht über rende.(Art. 82 Nach Ansicht des Artikes 82 des Polizeistrafgesetzes, welcher
Dorn-Assenheim, Mit Ermächtigung Grof herzoglichen Ministeriums des Innern vom 7. d.
hier Aufsicht Friedberg am 30. Dezember 1868.
e WU. e Reicheleheim, Rödgen und Schwalheim.
M. zu Nr. M. d. J. 12290 soll das von uns auf
druck nachfolgende Polizeireglement vom 20. Dezember 1856, für Ihre Sie wollen dasselbe sofort öffentlich bekannt machen lassen, die Gastwirthe, sowie die Ihnen unter⸗ gebenen Polizeioffizianten darnach bedeuten und, daß dies geschehen, anzeigen.
Tera p p.
Bekanntmachungen.
und 84.) der Ankunft der Fremden von dem betreffenden Gastwirthe bei der
also lautet: Ortspollzeibehörde geschehen. 1 rt. 82. Gastwicthe, welche unterlassen, die bei ihnen ein— 2) Die Gastwirthe in Friedberg und Butzbach haben Fremden⸗ 4 kehrenden Fremden, welche nicht in die Klasse der im vorher- bucher zu führen, in welche alle bei ihnen übernachtende Fremden gehenden Artikel genannten Personen gehören, bei der Polizei-[nach folgenden Rubriken einzutragen sind: verwaltunge behörde binnen der vorgeschriebenen Frist zu melden, 1) Ordnungsnummer; 2) Tag, Monat und Jahr; 3) Zunamen; oder welche den sonstigen wegen Aufnahme und Beherbergung 4) Vornamen und 5) Stand z 6) Geburts- oder Heimathsort; von Fremden, namentlich wegen Fübrung von Fremdenbüchern, 7) Datum der Reiselegitimation; 8) Ort woher der Reisende kommt; von der Polizeiverwaltungs behörde erlassenen Regulativen uicht 9) wehrn derselhe geht; 10) Bemerkungen. 1 Folge leisten, werden mit einer Geldbaße von 1 bis 5 fl. Die Großberzoglichen Bürgermeistereien haben dieses Reglement bestraft, in ihren Gemeinden öffentlich und den erwähnten Gastwirthen speciell wird in Folge Ermächtigung Großherzoglichen Ministeriums des] bekannt zu machen und diese Bekanntmachung in dem Verkündigungs⸗ Innern zu Nr. M. d. J 5137 vem 5. Arril 1. J. und auf Grund register zu beurkunden. bereits bestehender Vorschriften hiermit verfügt: Friedberg den 20. Dezember 1856. 1 Die Anmeldung der in vorstehendem Artikel des Polizei— Großherzogliche Kreisamt Friedberg strafgesetzes bezeichneten Fremden, muß innerhalb 24 Stunden nach Müller. Betreffend: Die Einführung des Poltzeistrafgesetzes in den neu erwordenen Landesthellen, hier Ein— Friedberg am 30. Dezember 1868. haltung der Feterabendstunde. 1 Dasselbe an dieselben. Unter Hinweis auf das im Abdruck folgende Lecatreglement rubr. Betreffs, beauftragen wir Sie dasselbe alsbald öffentlich bekannt machen zu lassen, das Ihnen untergebene Polizeipersonal darnach zu instruiren und, wie geschehen, anzuzeigen. Trapp. einne die Eir haltung der Feierabendstunde in den Gemeinden Dorheim, Schwalheim, Roͤdgen, Reichelsheim und Dorn-Assenheim betreffend. Nach Anhörung der Localpolizeibehörde und mit Genehmigung schaften geschlossen werden müssen, wird für die oben bezeichneten Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 7. Dezember 1868, Gemeinden auf Abends 10 Uhr festgesetzt. zu Nr. M. d. J. 12294, wird zur Ausführung des Artikels 220 des Friedberg den 30. Dezember 1868. Polizeistrafgesetzes hierdurch bestimmt: Großberzogliches Kreisamt Friedberg Die Feierabendstunde, zu welcher die Gast- und Schenkwirth— Tyr a p p. Localreglement, 7 das Ausschütten von Wasser aus den Häusern auf die Straßen in der Stadt Nauheim detreffend. Auf Antrag der kocalpolizeibehorden und mit Genehmigung] Meidung der im Artikel 293 des Polizeistrafgesetzes angedrohten des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 7. Dez. 1868, Strafe von 30 kr. bis 1 fl. zu Nr. M. d. J. 12293, wird hiermit auf Grund des Artikels 293 Friedberg am 30. Dezember 1868. des Polizeistrafgesetzes für die Stadt Nauheim verordnet: In der Stadt Nauheim ist es verboten, Wasser aus den Großherzogliches Kreisamt Friedberg Häusern auf die Straßen oder öffentlichen Plätze auszuschütten, bei Tera pep.
Hessen. Darmstadt. Die Zahl der dies- mal dem Militär eingereihten Militärpflichtigen ist eine ungewöhnlich große, da das durch die Militärconvention vorgeschriebene Maximum des Dienststandes erst mit Beginn dieses Jahres ein— tritt, nachdem eint successtive Steigerung während ber letztvergangenen zwei Jahre stattgefunden hatte.
Mainz. Der Rhein und seine Nebenflüsse
weiter in den Strom ger
sind wieder in bedrohlichem Steigen. ohnedies ungesund engen Theile der unteren Stadt dringt wieder das Wasser ein; eine unzähligemal erlebte Calamität, zu deren Abhülfe der Längen- canal gebaut werden sollte,
wierigen Verhandlungen mit der Regierung sollen endlich mit der Genehmigung abgeschlossen Un ee eee eee
In dem] die Aussicht auf den Beginn der Arbeiten aber versinkt nach Jahre langem Hoffen abermals in den Fluthen des Hochwassers.
Preußen. Berlin. Gegen den stellver- tretenden Redacteur des„Kladderadatsch“, Dr. R. Löwenstein, ist wegen der confiscirten Nummer
die Anklage auf Amtsehrverletzung und
wenn das Hafenufer ückt würde. Die lang- 51


