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Mit dem neuen Jahre nehmen wir bei demAnzeiger eine kleine Umänderung des Titels inOberhessischer Anzeiger vor. Schon bei Vergrößerung des Blattes haften wir diesen Titel in Aussicht genommen, erfuhren aber noch kurz vor Ausgabe der ersten Nummer, daß in Marburg ein ebenso benanntes Blatt bereits erscheine.

Das Marburger Blatt hat

mittlerweile einen andern Titel angenommen, was uns um so mehr veranlaßt, den gleichsam in der Notbtaufe gegebenen Namen des unsrigen wie geschehen zu ändern, da auch diese Benennung des Anzeigers in Wort und Schrift bei dem Publikum bereits vielfach bisher schon in

Anwendung gekommen ist.

Die Redaktion.

1869.

Dienstag den 5. Januar.

1.

2

Oberhessi

ciger.

Entbält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Friedberger Znkelligenzblalt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Die Sandgruben in den Gemarkungen des Kreises Friedberg.

Friedberg am 29. Dezember 1868.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an Großherzogliche Polizeiverwaltung Nauheim, den Großherzoglichen Polizei-Commissär in Wickstadt und die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Wir beabsichtigen das im Abdrucke nachstehende Polizeireglement zu erlassen,

hierüber baldigst noch entgegen.

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sehen aber vorher Ihrer gutachtlichen Aeußerung 3 t

für den Betrieb der Sandgruben in den Gemarkungen der Gemeinden des Kreises Friedberg und die Ueberwachung derselben.

Mu Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 14. Dezember, nach Anhörung der Localpolizeibehörde und auf Grund des Art. 283 des Polizeistrafgesetzes wird hierwit verordnet:

1. Wer Sand durch unterirdischen Abbau gewinnen will, hat bei uns um die Erlaubniß dazu nachzusuchen. Alle Sandgruben besitzer sind verpflichtet, innerhalb dreier Monate vom Erscheinen dieses Reglements in dem Oberhessischen Anzeiger an die Strecken und Abbaue ihrer Sandgruben von einem, in seinem Fache er fahrenen Techniler, dessen Bestatigung bei uns nachzusuchen ist, mark scheiderisch aufnehmen zu lassen. Ueber die Aufnahme sind zwei mit einander übereinstimmende Pläne zu fertigen, von welchen der eine auf der Großherzoglichen Bürgermeisterei der betreffenden Gemarkung niederzulegen ist, der andere in der Verwahrung des Sandgruben Besitzers zu bleiben hat.*

2. Grenzen mehrere Sandgruben an

einander, so ist den

Besitzern gestattet, sich zur Anfertigung eines gemeinschaftlichen Grubenrisses, welcher auf den Großherzoglichen Bürgermeistereten niederzulegen ist, zu vereinigen. Die durch die Anfertigung der

Grubenrisse entstehenden Kosten sind von den einzetnen Grubensstzern

nach Maßgabe der Größe des von ihnen in Betrieb genommenen lagsweisen Zahlung auf die betreffenden Gemeindekassen ange wiesen

Grubenfeldes zu bezahlen.

3. Die Grubenrisse sind in dem Maßstab von 1: 1000 anzu⸗ fertigen. Auf denselben ist sowohl die Lage und Größe dee zum Grubepfelde gehörigen Aecker, der Wege und der in der Nähe be findlichen, anzugeben, als auch die Schächte, Strecken und Abb aug, 8 l

Die Grenzen der Aecker, die Wege und Kuuststraßen sind mit rothen Linsen zu bezeichnen, die Schächte und unterirdischen Baue mit schwarzen Linien.

4. Der von den Sandgrubenbesitzern erwählte und von uns bestätigte Techniker, welchem wir erforderlichen Falles specielle

Instruction ertheilen werden, hat nach erfolgter erster Aufnahme zu⸗ gleich den Abbau und Betrieb für das laufende Jahr mit den Sand⸗ grubenbesstzern zu berathen und festzustellen und darüber ein kurzes Protokoll aufzunehmen, das nach von uns genommener Einsicht dei der Großherzoglichen Bürgermeisterei der betreffenden Gemarkung aufzubewahren ist. Die Sandgrrbenbesitzer sind gehalten, den Betried nach Maßgabe der protokollarischen Feststellung ordnungsgemäß aus⸗ zuführen. Sollten Abweichungen nothwendig werden, so ist uns daruber Anzeige zu machen und vorher unsere Genehmigung zu erwuken. Willkürliche Abweichungen werden bestraft.

5. Alljahrlich findet durch den jeweiligen von uns bestätigten

Techniker eine Reviston des Deiricten ere Fortführung der Grubenrisse

und die Berathung und Feststellung des für das nächste Jabr ein⸗ zuhaltenden Betriebs statt. Das desfallsige Protokoll ist uns mit⸗ zutheilen und wird nach erfolgter Genehmigung auf der de treffenden Großherzoglichen Bürgermeisterei aufbewahrt.

Die Kosten dieser Beaufsichtigung sind von den Sandgruben⸗ Besitzern nach Maßgabe der Größe ihres Abbaufeldes zu bezahlen. Die desfallsige Rechnung wird mt unserer Ermächtigung zur vor⸗

und es werden hierauf die einzelnen Beträge von dem Gemeinde⸗ rechner von den Sandgrubeubesitzern erhoben,

6. Von Gemeindewegen und Kunststraßen müssen die Abbaue der Sandgruben mindestens 40 Fuß entfernt dleiben.

7. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen diests Reglements werden nach Maßgabe des Artikels 283 des Poltzeistrafgesetzes mit 1 bis 10 fl. bestraft.

Friedberg am 29. Dezember 1868.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg e

Oetreffend: Die Einführung des Polizeistrafgesetzes in den neu erworbenen Landestheiten, hler: Verbot, Hunde zur Nachtzeit auf der Straße herumlaufen zu lassen.(Art. 256 des Poltzeistrafgesetzes.)

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und die Großherzoglichen Bürgermeistereien Dorheim, Dorn-Assenheim, Rödgen,

7 *

an die Großherzogliche Polizeiverwaltung Nauheim

Friedberg am 28. Dezember 1868.

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Reichelsheim und Schwalheim.

Unter Bezugnahme auf das nachstehende, für auf, dasselbe alsbald öffentlich bekannt machen noch besonders darauf aufmerksam zu machen.

ihre, Gemeinden in Kraft tretende, Localreglement rubr. Betreffs, geben wir Ihnen zu lassen, daß dies geschehen berichtlich anzuzeigen und die Ihnen untergebenen Polizetoffieianten

Tera p p.

4 Localregle ment, das Verbot, Hunde zur Nachtzeit auf der Straße herumlaufen zu lassen, betreffend.

Auf Antrag der Localpolizeibehörden und mit Genehmigung

des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 7. Dez. 1868, zu Nr. M. d. J. 12297 wird hiermit bestimmt!

Es ist untersagt, Hunde, von welcher Art sie auch sein mögen, zur Nachtzeit ohne Aufsicht auf den Straßen herumlaufen zu lassen.«

Zuwiderhandlungen werden auf Grund des Artikels 236 des

Polizeistrafgesetzes mit 30 kr. bis zu 2 fl. bestraft.

Friedberg den 28. Dezember 1868. Großherzogliches Kreisamt Friedberg Tour a p p.

Betreffend: Taubstummenstatistit im Großherzogthum Hessen ꝛc. ꝛc.

2 1 Wir sehen der Einsendung der entgegen.

Friedberg am 31. Dezember 1868.

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an die sämmtlichen Schulvorstände des Kreises. vorschrists mäßigen Berichte in rubr. Betreffe, soweit solche nicht bereits erfolgt ist, binnen 14 Tagen

Ter a p p.