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ver Justiz und der Finanzen, die
1869.
Dienstag den 1. Juni.
M 62.
Oberhessischer Anzeiger.
Enttält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Intelligenzblall.
Erscheint jeben Dienstag, Donnerstäg und Samftag.
Für den Monat Juni kann auf den„Oberhessischen Anzeiger“ Expedition mit 10 kr.,
bei den Poststellen mit 16 kr.
bei der Verlags- abonnirt werden.
Nachverzeichnete Gesetze ꝛc. Nr. 15. Nr. 282.
des Zollparlaments. Vom 23. Mai 1869.
Ernennung von Consuln betreffend.
sind im Bundesgesetzblatt des Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 9. November 1867
Zwecke der Erweiterug der Bundes Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung. — Nr. 284. Die Beigebung von Vereins⸗Con
Amtlicher Theil.
Norddeutschen Bundes publizirt worden: betreffend den außerordentlichen Vom 20. Mai 1869.— Nr. 283. Verordnung, troleuren zu mehreren Hauptzolläm tern betreffend.— Nr. 285— 288. Die
Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum betreffend die Einberufung
Hessen. Darmstadt. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 19 enthält:
1. Bekanntmachung der Großh. Ministerien des Innern, Ausführung des Gesetzes „om 3. April 1869 wegen Einführung verschiedener Gesetze ves Großherzogtyums in den in Folge des Friedensvertrags vom 3. Sept. 1866 neuerworbenen Gebietstheilen betr.
II. Vekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern, die Einberufung des deutschen Zollparlamenis betr.
III. Bekanntmachung Gr. Ministeriums der Finanzen, die Einstellung der Uebergangsabgaben-Erhebung von den zus den süddeutschen Zollvereinsstaaten nach den S taalen des Norddeutschen Bundes übergehenden Tabaken und Tabaksfabrikaten betr. Nach Beschluß des Bundesraths des Norddeutschen Bundes wird in den Staaten dieses Bundes von den aus den süddeutschen Zollvereinsstagten eingehenden Tabaken und Tabakfabrikaten vom 1. Juli d. J. an keine Uebergangsabgaben mehr erhoben werden.
IV. Vekannimachung Großh. Kreisamts Mainz, die Umlagen der Stadt Mainz für 1869 betr.
V. Erhebung in den Adelstand. S. K. H. der Groß; erzog haben geruht, durch Allet höchste Entschließung vom 4. Febr. d. J. den Geheimen Justizrath Dr. Carl Levita zu Paris unter dem Namen von Levila⸗Rechten für sich, keine Ehegauin und gegenwärtigen und zukünftigen ehelichen Nachkommen beiderlei Geschlechts in den Adelstand des Großherzogthums zu erheben.
VI. Ordensverleihungen“ S. K. H. der Großherzog haben allergnädigst zu verleihen geruht: am 28. April dem Schullehrer an der ersten Knabenklasse der Gemeindeschule zu Alzey seitherigen Schulinspektor Johannes Michael Treutel das allgemeine Ehrenzeichen„für treue Dienste“; am 1. Mai dem Präsidenten der Obermedicinal⸗ Direktion Dr. Wilhelm Christian Georg Goldmann das Commandeurkreuz 2. Classe des Ludewigs-Ordens;— am 2. Mai dem Generalmajor und Commandeur des Großh. Artillericcorps Georg Serderer in Anerkennung seiner langjährigen treugeleisteten Dienste das Comthurkreuz 1. Classe des Philippsordens.
VII. Namensveränderung. S. K. H. der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 1. Mai dem Jac. Nosen⸗ berger aus Krombach, jetzt zu Offenbach, zu gestatten, daß derselbe statt stines bisherigen Familiennamens Rosenberger künflighin den Familiennamen Zilch führe.
VIII. Ertheilung eines Erfindungepatentes. S. K. H der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 13. Mai dem Maschinenmeister der königl. sächsischen Staatseisen⸗ bahnen Johann Heinrich Ehrhardt in Dresden auf bessen Nachsuchen das demselben am 5. Mai 1865 für einen Apparat zur Controle der Belaflung von Locomotiven⸗, Tender⸗ und Wagenachsen auf 4 Jahre verliehene Erfin⸗ dungspatent auf ein weiteres Jahr, mithin bis zum 5. Mai 1870, zu verlängern.
Darmstadt, 28. Mai. Zweite Kammer. Neue Eingaben: Eine Petition von Bier- brauereibtsitzern, die Besteuerung des Bieres betreffend.— Erster Gegenstand der Tagesord⸗ nung ist eine Recommunication des anderen Hauses über die Rechenschaftsablage der Militärverwaltung in der Finanzperiede 1863/65. Auch heute er- tlärt jedoch die Kammer die Verausgabung von 5897 fl. 15 kr. für das Commandement der Re⸗ sirenz für ungerechtfertigt. Für die definitive Rechenschaftsablage der Finanzverwaltung in den Jahren 1863/65, insbesondere Hauptabtheilung XI, XII und XIII wird Decharge ertheilt im Gesammtbetrage von 9,128,749 fl. 11% kr. Die beiden letzten Gegenstände der Tagesordnung beziehen sich auf Beschwerbevorstellungen der Ge⸗ meinde Sprendlingen, Offenthal und Götzenhain, das Streurecht dieser Gemeinden in den Fürstlich
Isenburg-Birstein'schen Waldungen, insbesondere die Anwendung des Gesetzes vom 2. Juli 1839 über die Waldstreu auf das Streurecht der ge— nannten Gemeinden betr. Mit allen gegen nur drei Stimmen ersuchte die Kammer das Großh. Ministerium des Innern, die beschränkende Ver⸗ fügung wieder aufzuhehen und den Betheiligten zu überlassen, den Rechtsweg zu betreten. Zu den Verhandlungen hatten sich auf der Galerie etwa 150—200 Bauern aus den betreffenden Gemein- den eingefunden, welche vergnügt den Saal verließen.
o. Friedberg. Die Lehrerpensionsfrage hat, wie sie gegenwärtig in den öffentlichen Blättern unseres Großherzogthums überhaupt lebhaft ventilirt wird, auch in diesem Blatt schon wiederholte Er⸗ örterung gefunden. So sehr wir übrigens Ihrem = Correspondenten beistimmen in den Ausfüh⸗ rungen, wie wichtig die gesetzliche Regelung dieser Frage sei für das Gedeihen der Schule selbst und einer den Anforderungen der Jetztzeit entsprechen- den Volksbildung, so vermögen wir ihm nicht beizupflichten, wenn er über die Gerechtigkeit und Billigkeit der Ansprüche der Lehrer auf ein Pen⸗ sionsgesetz so leicht hinweggeht. Im Gegentheil meinen wir, dieser Punkt sollte recht nachdrücklich von den Interessenten betont werden. Wer dem Staat in treuem Dienst seine Kräfte weiht, der hat Ansprüche auf entsprechende Versorgung für die Tage seines Alters. Dieser Grundsatz gilt für alle Staatsangestellte; unerhört wäre es, wenn die Lehrer des Volkes davon länger eine Aus- nahme machen sollten. Schon 1851 sagte der damalige Abgeordnete und Gr. Oberstudiendirektor Breidenbach gelegentlich einer die Pensionsßeage berührenden Kammer verhandlung: I..... Der Hauptmangel beruht aber darin, daß der Volks⸗ schullehrer auch nicht das mindeste Recht auf Pension besitzt, weder auf solche überhaupt, noch auf die Größe derselben, noch weiß er, von wem sie zu leisten ist. Ihm hierüber im Wege des Gesetzes Beruhigung zu verschaffen, hiergegen streitet keine Staatsraison, sie spricht laut dafür, es handelt sich um eine Forderung der evidenten Billigkeit und Gerechtigkeit.“ Und dem sel. Breidenbach wird Niemand nachsagen, daß er im Staatsleben übertriebenen Ansichten gehuldigt oder leichtfertige Urtheile ausgesprochen habe. Daß aber Billigkeit und Gerechtigkeit noch Gehör finden, davon zeugt die letzthinige einstimmige An- nahme des Antrags von Goldmann, Fink und Hallwachs auf Erlaß eines Pensionsgesetzes Sei- tens unserer zweiten Kammer.
Wie man übrigens anderwärts über diesen Punkt denkt, das beweisen die einschlägigen ge- setzlichen Bestimmungen einer ganzen Reihe deut— scher Staaten. In Frankfurt gewährt die Dienst- pragmatik dem Lehrer während der 10 ersten Dienstjahre /, bei 20 Dienstjahren/ und bei 30 Dienstjahren den vellen Gehalt als Penston. In Hessenhomburg und Nassau genießen die Lehrer
in diesem Punkt gleiche Rechte mit allen Staats-
dienern; dort beträgt die Pension bei weniger als 10 Dienstjahren ¼0, bei bis zu 20 Dienstjahren 9/0 und nach dem 40. Dienstjahre die Höhe des vollen Gehalts, hier werden bei 5—15 Dienst⸗ jahren 50% des Gehaltes als Pension festgesetzt mit einem Zuschlag von ½0 des Einkommens für jedes weitere Jahr. In Württemberg und Koburg bestimmt das Pensionsgesetz 40% des Gehaltes als geringste Pension, die mit jedem weiteren Dienstjahr um 1½% steigt. Aehnlich in Baiern und Baden. Manche Städte unseres Landes haben aus eigenem Antrieb, wie sie die Gehalte der Lehrer zeitgemäß aufgebessert haben, auch die Penstonirung derselben ein für allemal geordnet. So Malnz, wo den Lehrern bei einer mäßigen Anzahl von Dienstjahren 70, im höheren Alter 90% ihres Einkommens zugesichert sind; so Offenbach, wo ein invalid gewordener Lehrer einfach seinen Gehalt weiter bezieht, während seine Stelle durch einen Vikar verwaltet wird.— Selbst Rußland hat sein Pensionsgesetz, das schon bei 25 Dienstjahren den vollen Gehalt als Ruhege⸗ halt gewährt.
Preußen. Berlin. Vom 1. Juni d. J. ab wird der Eisenbahn⸗Postcours zwischen Berlin und Frankfurt a. M., welche bisher auf der Route über Eisenach und Guntershausen geleitet wurde, auf die Route über Eisenach, Fulda und Hanau verlegt.
— Am 28. d. fand im Reichstage die zweite Berathung des Antrags von Hagen gegen die Communalsteuerfreiheit des Militärs statt. Herr v. Roon vertheidigte die Befreiung des Militärs von Communalsteuern. Es sei dies ein altes Recht der preußischen Armee, welche den größeren Theil der norddeutschen Bundes armee bilde, und nicht rathsam, weil dem kleineren Theile des Heeres dies Recht fehle, der Gleichmäßigkeit halber der preußischen Armee ihr altgewohntes Recht wegzunehwen. Der hessische Bundescommissär Hoffmann constatirt die Meinungsverschiedenheit im Bundes rathe über die Rechtsbeständigkeit der Verordnung und räth ab, die durch Einführung des preußischen Militärsystems erwachsenen drücken ⸗ den Lasten noch zu vergrößern, zumal die Freiheit von Communalsteuern mit der Sicherheit des Staates nichts zu thun habe. Herr v. Ro on hebt hervor, die Einheit der Armke beruhe auf der Einheit ihrer Rechts verhältnisse. General Moltke weist auf die Steuerfreiheit des Militärs in den meisten übrigen Staaten hin. Forken⸗ beck rechtfertigt seinen Antrag, wonach nur das militärische Diensteinkommen von dez Communal⸗ steuer befreit ist. Es wird Nr. 1 und 2 des Commissionsantrages angenommen, wonach der Reichstag erklärt: Der Versassungsartikel 61 be⸗ ziehe sich nur auf die bei Publikation der Ver- fassung bereits vorhandene preußische Militärgesetz⸗ gebung, nicht auf später erlassene Militärgesetze. Das Verhältniß des Militärs zu den Communal- steuern bedürfe gesetzlicher Regelung im Sinne der Einheit des Bundesheeres.


