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Donnerstag den 24. September.

M113.

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Anzeiger für

Oberhessen.

1 enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Friedberger Jutelligenzblalt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

3ůj

Amtlicher Theil. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien,

sowie die Polizeiverwaltung zu Nauheim und den Polizeicommissär zu Wickstadt. Indem wir Ihnen nachstehend einen Abdruck des von Großherzoglichem Ministerium des Innern in obigem Betreffe erlassenen

Betreffend: Freizügigkeit.

Ausschreibens mittheilen, empfehlen wir Ihnen dessen Bestimmungen auf das Pünktlichste zu beachten.

Friedberg den 17. September 1868.

Trapp.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter der Provinz Oberhessen und an Großherzogliches Kreisamt Mainz.

Das in Nr. 7. des Bundesgesetzblatts des Norddeutschen Bundes von 1867 publicirte und in Nr. 51 des Großherzoglichen Regierungs blatts von 1867 abgedruckte Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867, welches in den zum Norddeutschen Bunde gehörigen Landestheilen des Eroßherzogthums mit dem 1. Januar l. J. in Kraft getreten ist, ändert zwar an den Grundsätzen, welche bezüglich des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts, des Rechts, Grundeigenthum zu erwerben, und des Rechts zum Gewerbebetrieb in dem Großherzog thum rechtlich und thatsächlich Geltung hatten, nicht viel, indem schon seither den Ortsfremden in den Gemeinden des Groß herzogthums diese Rechte in ausgedehntem Maße zustanden. Was den Gewerbe betrieb der Ausländer betrifft, so haben wir durch unser Ausschreiben vom 6. Mai 1868 zu Nr. M. d. J. 5486 Sie darauf aufmerksam gemacht, daß die in dieser Beziehung bis jetzt bestandene Beschränkung durch jenes Gesetz aufgehoben worden ist.

In anderer Beziehung ist jedoch das Gesetz für die Bewohner der zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theile des Großherzogthums sehr wichtig, indem es für dieselbea die mancherlei Beschränkungen aufhebt, welche in andern Staaten des Norddeutschen Bundes seither bestanden. Es liegt deßhalb im Interesse der diesseitigen Staatsan gehörigen, daß sie über den Inhalt des Gesetzes hinlänglich belehrt werden, und wir empfehlen Ihnen, die Großherzoglichen Bürger meistereien darauf aufmersam zu machen, damit sie den Augehörigen ihrer Gemeinden geigneten Falls Rath ertheilen können. Zugleich wollen Sie dieselben besonders auf den Inhalt des§. 4. des Gesetzes verweisen, damit nicht den Angehörigen des Norddeutschen Bundes, welche sich in den Gemeinden niederlassen wollen, von den Ortsvor⸗ ständen und Lokalpolizei-Behörden Schwierigkeiten bereitet werden, welche nach dem Wort und Geist des Bundesgesetzes nicht erhoben werden dürfen.

Hierbei nehmen wir Veranlassung, zur Beseitigung von Zweifeln, welche über den Einfluß des Freizügigkeitsgesetzes auf die Landesge setzgebung entstehen könnten, Ihnen zum eignen Bemessen und zur Be⸗ deutung der Großherzoglichen Bürgermeisterelen Folgendes mitzutheilen:

1) Der 5. 3. des Gesetzes halt in seinem ersten Absatze die Bestimmungen des Art. 36. des Strafgesetzbuchs über die Stellung unter polizeiliche Aufsicht aufrecht. Dabei ist ader zu beachten, daß auf Grund bieses ersten Absatzes der Art. 96. des Polizeistrafgesetzes nur gegen auslaͤndische Landstreicher, Bettler und lüderliche Dirnen, welche von inländischen Gerichten bestraft worden sind, von Ihnen in Anwendung gebracht werden kann.

2) Wenn auch der Grundsatz der Freizügigkeit mit allen seinen Folgerungen in dem Gesetz angenommen ist, so ist doch eine aus dehnende Auslegung desselben, eine Anwendung auf andere, nicht aus. drücklich unter dae Gesetz fallende Verhältnisse unzulässig. Die Landesgesetzgebung, soweit sie nicht mit den Worten des Freizügigkeits⸗ gesetzes in Widerspruch steht, wird durch dasselbe nicht berührt; ias besondere bleibtgaufrecht erhalten

a) der Unterschied zwischen Ortsbürgern beziehungs weise Heimathberechtigten, und den nur in der Gemeinde Wohnenden, wonach bezüglich der letzteren die Verbindlichkeit der Aufenthaltsgemeinde zur Unterstützung nach wie vor nicht begrundet ist, den Fall einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ausgenommen (8. 5 des Gesetzes).

b) der Grundsatz, daß weder Heimathsberechtigung, noch Ortsbürgerrecht, noch Anspruch an die Gemeinde noch Anspruch auf Unterstützung durch längeren Aufenthalt in einer Gemeinde erworben wird,

daß vielmehr zur Erwerbung des Ortbürgerrechts und der Heimaths

berechtigung für Ortsfremde die förmliche Aufnahme erforderlich ist(S. 11 des Gesetzes).

3) Um in den Fallen, in welchen nach dem Gesetz die Fortsetzung des Aufenthalts versagt werden, oder die Ausweisung erfolgen darf, genaue Auskunft über die Heimaths-Angehörigkeit zu haben, spätere weitläufige Ermittelungen hierüber zu vermeiden und die Gemeinden vor Nachtheilen zu bewahren, wollen Sie den Großherzoglichen Bürgermeistereien beziehungsweise Lokalpolizei-Behörden empfehlen, von Einziehenden, in den dazu geeigneten Fällen die Bei⸗ bringung eines Heimathsnachweises für sie selbst und alle Familienglieder zu verlangen.

Ebenso wird es räthlich sein, wenn die Großherzoglichen Bürger meistereien in den dazu geeigneten Fällen, sobald ihnen von der Verehelichung eines in der Gemeinde wohnenden Ortsfremden, oder von der Geburt eines Kindes in der Familie eines solchen die Nachricht zukommt, für Beibringung eines Heimathsnachweises für die Ehefrau oder das neugeborene Kind sorgen. Insoweit die Groß herzoglichen Bürgermeister selbst Civilstandsbeamte sind, erhalten sie in dieser Eigenschafst Kenntniß von den eintretenden Veränderungen in der Fannlie; wo sie dies nicht sind, werden ihnen die betreffenden Mittheilangen von den Civilstandsbeamten zugehen.

Wir machen übrigens hierbei darauf aufmerksam, daß, wenn auch nach§. 2 des Gesetzes vom 1. November 1867 von dem Ein⸗ ziehenden unter allen Umständen der Nachweis der Bundesangehörig⸗ keit gefordert werden kann, doch eine bestimmte Form für diesen Nachweis in derselben nicht vorgeschricben ist, und daß daher, wenn dieser Nachweis in anderer Weise als durch einen Heimathschein er⸗ bracht werden sollte, der Mangel eines Heimathscheines die Ausweisung des Neuanziehenden nicht wird zur Folge haben dürfen.

4) Der letzte Satz des§. 8 des Gesetzes bestimmt:

Uebersteigt die Dauer des Aufenthalts nicht den Zeitraum von drei Monaten, so sind die neu Anziehenden den Gemeinde⸗ lasten nicht unterworfen.

Der Natur der Sache nach sind unter Gemeindelasten nur die eigentlichen nach dem Steuerfuß ausgeschlagenen Gemeinde-Umlagen, und zwar auch nur diejenigen zu verstehen, welche den Gemeinde⸗ Einwohner als solchen treffen. Dagegen müssen

a) die auf das Grun dsteuercapital fallenden Gemeinde⸗ steuern von den neu Einziehenden in demselben Maße dezahlt werden, wie von Forensen, und es fallen:

h) alle sonstigen Erhebungen, welche ihren Grund in Benutzung von Gemeinde ⸗Anstalten haben, z. B. Schulgeld, Hirtenlohn, Beitrag zu den Kosten des Faselviehes, sowie insbesondere die Octroiabgaben, den Ortsfremden mit kürzerer als dreimonatlicher Anwesenheit ebenso, wie den Gemeinde⸗Angehörigen zur Last.

Darüber, wie der letzte Satz des§. 8 mit Rücksicht auf die Bestimmungen über Zuziehung zu den Gemeindesteuern auszuführen ist, wird den Großherzoglichen Steuer-Commissariaten geeignete Weisung zugehen.

Indem wir Ihnen empfehlen, vorstehendes Ausschreiben zur Keuntniß der Großherzoglichen Bürgermeistereien und Lokalpolizei⸗ Behörden zu bringen, sprechen wir die Erwartung aus, daß von Ihnen und den Ortsvorständen dem Gesetz die gebührende Aufmerksam⸗ leit geschenkt wird, damit einestheils den Augehoͤrigen des Nord deutschen Bundes die von dem Gesetz beabsichtigte Freiheit der Bewegung gewährt, anderntheils der dei unrichtiger Anwendung den

[Gemeinden drohende Nachtheil verhütet wird.

ae eig.

Zimmermann.