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8. 15.

Die Grossherzogliche Staats- Regierung bewilligt der Oberhessischen Eisenbahn-Gesell- schaft Behufs des Baues und des Betriebes der im Eingange genannten Bahnen die Garantie des Staates für einen qührlichen Reinertrag von% des in jenen Unternehmungen anzu- legenden und im Maximal- Betrage auf 28,400,050 Gulden süddeutscher Währung festgesetzten Actien-Capitals dergestalt, dass unter keinen Umständen eine Vermehrung des vom Staate garantirten Zinsenbetrags von 994,00 1% fl. stattfinden darf, unter folgenden näheren Bedingungen.

und

1. Sobald die Bau-Rechnungen für die neuen Bahnen abgeschlossen sind, wird das Capital, welches sich

a) für den Bau der Bahnen nebst allem Zubehör,

b) für die Anschaffung der Transportmittel,

c) für die Verzinsung mit% während der Bauzeit, d. h. bis zum ersten des

auf die Betriebs-Eröffnung folgenden Monats(ef. sub 2.),

d) zur Deckung etwaiger Cours- Verluste bei Begebung der Actien als nothwendig ergiebt, unter Mitwirkung eines Commissärs der Grossberzoglichen Regierung definitiv festgesetzt.

Wenn die Gesellschaft für die Gegenstände unter a, b und d einen Coutrakt mit einem Unternehmer schliesst, durch welchen der Letztere sich verpflichtet, jene Gegenstände insge- sammt zu beschaffen und zu liefern und seine Vergütung dafür in Actien nach deren Nominal Betrage zu nehmen, und wenn dieser Vertrag nach vorgängiger Prüfung die Genehmigung der Regierung erhalten bat, so ist derselbe für die bezeichneten drei Posten massgebend, falls der darin vereinbarte e die Summe von 26,000,050 Gulden in N 10 na el deren Nominal- Betrage nicht übersteigt und folgeweise von 01 veranschlagten Actien-Capitale für die Verzinsung während der Bauzeit 2,400,000 Gulden zur Verfügung bleiben.

Ebenmässig kann über die Bauzinsen(e) die Gesellschaft mit einem Unternehmer contrahiren, jedoch dürfen immerhin dieselben die Summe von 2,400,000 fl. in Actien al pari nicht übersteigen.

Würde aus irgend einem unvorhergesehenen Grunde die Ausführung der Bahnen ins Stocken gerathen, so soll die Grossherzogliche Regierung berechtigt sein, auf Kosten und zu Lasten der Gesellschaft den Bau weiter zu führen und zu vollenden,. Sollte in diesem Falle das Actien-Capital unter Zurechnung der gestellten Caution(S. 2.), jedoch abzüglich des für

die Verzinsung während der Bauzeit erforderlichen Betrages, zur Ausführung der Bahnen nicht ausreichen, so ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen der Regierung das zur

Prioritäts- erforderlichen nicht

vollständigen Deckung des Bedarfs erforderliche Geld durch Aufnahme einer Anleihe aufzubringen, wobei die für deren Verzinsung und allmälige Tilgung Beträge von dem Brutto- Ertrage der fraglichen Bahnen vorabzuziehen und Reinertrage derselben zu rechnen sind.

zu dem

2. Die Garantie tritt mit dem ersten des auf die Betriebs- Eröffnung der Bahnen, und, falls eine streckenweise Betriebs- Eröffnung erfolgen sollte, hinsichtlich der den Kosten betriebenen Strecken entsprechenden Theile des Gesammt- Capitales vom ersten des auf den

Eintritt solcher streckenweisen Betriebs-Eröffnung folgenden Monats angerechnet, in Wirksamkeit.

der

3. So oft in einem Betriebsjahre der Rein-Ertrag der betriebenen Bahnen oder Bahn- strecken, welcher sich nach Abzug der Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebs- Kosten sowie der nach den Statuten den Reserve- und Erneuerungs- Fonds zufliessenden Beträge von dem Brutto-Ertrage ergiebt, die Höhe von% des Anlage-Capitals oder des betreffenden Theiles desselben nicht erreicht, wird die Grossherzogliche Staats- Regierung die zu einer Verzinsung in dieser Höhe erforderlichen Zuschüsse aus Staatsmitteln leisten lassen.

Der Verwaltungsrath hat in einem jeden solehen Falle hiervon sowie von dem Betrage des erforderlichen Zuschusses der Grossherzoglichen Staats- Regierung am Jahresschlusse Anzeige zu machen und derselben die Richtigkeit der Anforderung aus den Betriebs- Rech- nungen und den zugehörigen Belegen nachzuweisen. Auf Grund dieses und soweit derselbe erbracht ist, wird die Grossherzogliche Staats- Regierung der Gesellschaft den erforderlichen Zuschuss in Darmstadt bei der Haupt-Staats-Kasse vor dem 15. Mai des darauf folgenden Jahres provisorisch und vorbehaltlich definitiver Abrechnung zur Verfügung stellen.

4. Vebersteigt in einem Betriebsjahre der Rein-Ertrag die Höhe von 4% des Anlage- Capitals, so findet eine successive Rückzahlung der von dem Staate vor dem erstgedachten Jahre etwa geleisteten Zuschüsse dergestalt statt, dass der Staat bis zur völligen Tilgung seiner Zuschüsse alle den Betrag von 4% des Anlage- Capitals übersteigenden Theile der jeweiligen Rein-Erträge unverkürzt zu empfangen hat.

Nachweises

geleisteten Zuschüsse werden die den Betrag von 5% des Anlage-

der Weise vertheilt, dass hiervon

5. Nach Rückerstattung der von dem Staate etwa Ueberschüsse, welche sich aus den Rein-Erträgen über Capitels ergeben, unter die Gesellschaft und den Staat in die Erstere% und der Letztere ½ jeweilig empfängt.

Die Dauer der Concession wird auf Neun und Neunzig Jahre festgesetzt.

Sollte es die Grossherzogliche Staats-Regierung jedoch für angemessen Bahnen für Staatsbahnen zu erklären und sie auf Staatskosten verwalten zu lassen, dies nach Fünf und Dreissig Jahren vom Tage der Betriebs-Eröffnung an jederzeit gegen Erstattung des zwanzigfachen Betrages des durchschnittlichen Rein-Ertrags der letzten fünf Betriebsjahre und unter Eintritt in alle Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft ge- schehen, wobei die von der Grossherzoglichen Staats-Regierung garantirten 3½ͥ0% als Minimal- Reinertrag angenommen werden sollen. Nach Ablauf der Concessionszeit oder vor Ablauf

halten, die 50 kann

dieser Zeit in dem Falle der Auflösung der Gesellschaft wird, wenn der Staat die Bahnen übernimmt, der Werth derselben und des Betriebs-Materials durch Taxation bestimmt, höchstens jedoch mit dem zwanzigfachen Betrage des durchschnittlichen Rein-Ertrags der letzten fünf Betriebsjahre vergütet.

Erklärt in einem solchen Falle die Staats- Regierung, von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen zu wollen, so können die im Eigenthum der Gesellschaft befindlichen

Gegenstände einzeln, aber nicht als Eisenbahn, für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer Creditoren veräussert werden.

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