pl. Geiß. Hessen Gustab
Neisel,
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Vittnt.
1867.
Samstag den 25. Mai.
N 62.
nzeiger für O
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. 1
Fritdberger Intelligenzblatt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Amtlicher Theil.
Betreffend: Die Einführung von Statuten für die Gemeindeschäferei der Kreisstadt Friedberg.
Bekanntmachung.
Oeffentliche
Friedberg den 18. Mai 1867.
Die von dem Gemeinderathe zu Friedberg angenommenen und auch genehmigten Statuten für die Gemeindeschäferei daselbst werden
hiermit veröffentlicht.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg Tour a pp.
Statuten für die Gemeinde⸗Schäferei Friedberg.
§. 1. Die Schäferei in der Gemeinde Friedberg wird durch die Grundeigen— thümer, Namens der Gemeinde ausgeübt. Sämmtliche Ausgaben für die Schafhirten, den Pferch, dessen Zubehör und namentlich auch Schäferhütten u. s. w. werden aus der Gemeindekasse bestritten, dagegen fließen auch die Exlöse aus dem Pferch in dieselbe.
2. Die Schäferei steht unter der Aussicht des Orisvorstandes, insbesondere aber des Großherzoglichen Bürgermeisters und zweier aus der Mitte des Gemeinderaths uf je drei Jahre zu wählenden Ortsvorstandsmitglieder, welche mit dem Großherzog— lichen Bürgermeister eine Commission bilden.
§. 3. Im Ganzen dürfen in der Gemarkung, vom Tage des Hinaustreibens an gerechnet bis zum 1. August, 300 Stück(schreibe drei Hundert Stück) und vom 1. August an bis zum Hinaustreiben 400 Stück(schreibe Vier Hundert Stück Schafe) in die Heerde getrieben werden. Die Stückzahl wird auf das beweidbare Gelände mit Ausschluß der umzäunten Gärten und der mit künstlichen Bewässerungsanlagen ver— sehenen Wiesen repartirt und jeder Grundeigenthümer darf nur so viel Schafe beitreiben, als ihm nach dieser Repartition zufallen,(jedoch soll es gestattet sein wenigstens ein Schaf beizutreiben, wenn auch nur der Besitz von einem Morgen Land nachgewiesen worden ist). Das zur Stadikasse jährlich zu entrichtende Triebgeld beträgt per Stück 30 Kreuzer und zwar einerlei ob alte oder junge Schafe beigetrieben werden.
§. 4. Das Beitriebsrecht kann jeder Grundeigenthümer einem Andern über— lassen, muß dieß aber vorher bei Großherzoglicher Bürgermeisterei anzeigen.
g§. 5. Der aus dem Großherzoglichen Bürgermeister und zweten Ortsvorstands—
mitgliedern gebildeten Commission liegt es ob:
1) Zu bestimmen, zu welcher Zeit der Austrieb der Heerden zu erfolgen hat;
2) anzuordnen, wenn die Schafe der schlimmen Witterung wegen bei Winterseintritt in die Ställe zu bringen sind;
3) die Schafhirten zu miethen und deren Gehalt nach Anhörung des Ortsvorstandes zu bestemmen;
4) die Schafhirten streng zu überwachen und zu beaussichtigen;
5) deren Bestrafung oder Entlassung vom Dienste zu beantragen;
6) genaue Verzeichnisse über den Bestand der Heerden zu führen und diese monatlich mit der wirklich vorhandenen Zahl der Schafe zu vergleichen;
7) Beschwerden der Schafhaller und Schäfer entgegen zu nehmen, diese zu prüfen, ihnen abzuhelfen, oder in Fällen, in denen es nicht thunlich ist, Großherzoglichem Kreisamte unter geeigneter Antragstellung zur Entscheidung zu unterbreiten;
8) für Anschaffung, Reparatur der Hürden, Schäferhütten u. s. w. Sorge zu tragen;
9) die Statuten sireng zu handhaben, Verfehlungen dagegen zum Zwecke der Be— strasung bei Gru ßberzoglichem Kreisamte anzuzeigen;
10) den Schäfern Listen über den jedem einzelnen Grundbesitzer gestatteten Beitrieb zuzustellen.
§. 6. Wer Schafe halten will, hat alljährlich bis zum 22. Februar des Jahes bei Meidung des Ausschlusses für das beireffende Jahr bei der Großherzoglichen Bür— germeisterei anzuzeigen, welche Stückzahl er zur Weide bringen will und anzugeben, wie viel beweidvares Gelände mit Ausschluß der mit einer Umzäunung umgebenen Gärten ꝛc. er besitzt.
§. 7. Die aus dem Großberzoglichen Bürgermeister und den zwei Gemeinde— talhsmiigliedern beftehende Commission, von welcher nach Maßgabe des vorigen§. ein
Termin zur Abgabe jener Erklärung zu bestimmen und zu veröffentlichen ist, prüft die einzelnen Declarationen, berichtigt sie, stellt eine Liste auf und erläßt sodann eine Bekanntmachung, daß das Verzeichniß über den jedem Grundbesitzer gestatteten Beitrieb 8 Tage lang bei Meidung des Ausschlusses zur Erbebung von Reclamatienen offen liege.
§. 8 Glaubt sich Jemand in seinem Betriebsrecht beschränkt, so ist seine Be⸗ schwerde bei der bestehenden Commission vorzubringen, welche eine gütliche Erledigung zu versuchen, und im Falle des Mißlingens binnen 3 Tagen Großherzoglichem Kreis⸗ amte ausführliche berichtliche Vorlage zu machen hat, da dieser Behörde die endliche Entscheidung aller die Schäferei und das Beitriebsrecht betreffenden Fragen mit Aus⸗ schluß des Gerichts zusteht.
§. 9. Die Schäfer sind der Disciplinarstrafgewalt des Großherzoglichen Kreis⸗ amts unterworfen, und können von demselben nach Anhörung des Ortsvorstandes jeder Zeit entlassen werden.
Dieselben haben:
1) allen Anordnungen des Großherzoglichen Bürgermeisters und der demselben bei⸗ gegebenen Gemeinderathsmitglieder pünktlich Folge zu leisten;
2) diesen Anzeige zu machen, wenn ein Schasbesitzer sich eines Uebertriebs schuldig macht resp. dieses nicht zu dulden;
3) die Thiere gehörig zu beaufsichtigen und den Eigenthümern von Erkrankungsfällen Kenntniß zu geben;
4) alle Weidefrevel, für welche sie persönlich haften, zu vermeiden;
5) die Hürden, Tröge und sonstige Geräthschaften sorgsältig zu behandeln, vor Schaden zu bewahren und Anzeige zu machen, wenn neue Anschaffungen oder Reparaturen nöthig sind;
6) der Schäser darf 20 Stück ihm eigenthümliche Schafe halten und zur Heerde beitreiben;
7) ebensowenig andere Schafe, außer den in der ihm zugestellten Liste aufgeführten, in die Heerde aufnehmen und den Bestand der Heerde mit dieser Liste wöchent⸗ lich zu vergleichen.
Großherzogliche Bürgermeisterei hat mit Rücksicht auf pos. 4 dafür zu sorgen, daß der Gehalt der Schafer vor Ablauf des Contracts nur zum Theil und erst alsdann ganz ausbezahlt wird, wenn es feststeht, daß dieselben fich keiner Frevel schuldig ge— macht haben.
§. 10. Die Mitglieder der Schäfereigesellschaft unterwerfen sich den Bestim⸗ mungen dieser Statuten. Zuwiderhandlung werden mit Geldstrafen von 30 kr. bis 3 fl., welche auf Antrag Großherzoglichen Kreisamtes von den Polizeigerichten zu Gunsten der Gemeindekasse zu erkennen find, geahndet.
§. 11. Sollte die Heerde im Laufe des Jabres unter 300 Stück resp. 400 Stück herabsinken, und hierdurch eine ansehnliche Schmälerung des Erloͤses für Pferch zu befürchten sein, so steht der Commission, nach Anhörung des Ortsvorstandes, das Recht zu, auf eine deßsalls zu erlassende Aufforderung einzelnen Schafhaltern auf Nachsuchen zu gestatten, eine größere Stückzahl, als die ihnen nach Maßgabe ihres Grundbesitzes zukommende bis zum Jahresschluß beizutreiben.
Suchen gleichzeitig mehrere um diese Vergünstigung nach, so ist die Zahl der beigetrieden werden sollenden Schafe nach Maßgabe des Grundbesitzes entsprechend zu repactiren.
erhessen.
Hessen. Darmstadt. Das Großherzog- liche Regierungsblatt Nr. 23 enthält:
I. Bekanntmachung Gr. Ministeriums des Innern vom 10. Mai, den Octroitarif der Provinzial⸗Haupistadt Mainz betreffend.
II. Bekanntmachung Gr. Oberpostinspection vom 11. Mai, wonach zu Sprendlingen eine Postablage errichtet worden ist.
III. Uebersicht der für das Jahr 1867 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Alzey.
IV. Uebersicht der für das Jahr 1867 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse in den israe⸗ litischen Religionsgemeinden des Kreises Lindenfels.
VI. Dienstnachrichten: am 8. April wurde der Director bes kasholischen Schullehrer⸗Seminars zu Bensheim, geist⸗ licher Rath Ohler von dem bischöflichen Domkapitel zu
ainz zum Domkapitular gewählt;— am 11. Pfarrer Blöfinger in Freimersheim zum Dekan des katholischen Dekanats Alzey,— Pfarrer Eder in Sauer-Schwabenheim zum Dekan des katholischen Dekanats Ober⸗Ingelheim— und am 17. Pfarret Schilling in Alsheim zum Dekan des kathol. Dekanats Osthofen ernannt;— am 14. Mai wurde dem Geometer 2. Klasse Balser zu Groß-Buseck das Patent als Geometer 1. Klasse für den Kreis Gießen ertheilt.
VII. Dienstentlassungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 29. April den Kreisarzt des Kreismebicinalamtes Ober-Ingelheim Dr. Laist auf sein Nachsuchen seines Dienstes zu entlassen
und am 6. Mat den Director an dem kalholischen
Schullehrerseminar zu Bensheim Ohler auf sein Nach⸗ snchen von seiner Diensistelle zu entlassen.
VIII. Gestorben: am 27. Febr. pens. Steueraufseher Heinrich zu Höchst;— 21. April pens. Steueraufseher Ochs zu Ober-Ohmen;— 12. Mai Förster Hüter auf dem Forsthause Wildbahn.
— Das Großh. Regierungsblatt Nr. 24 enthält:
Das Gesetz d. d 22. Mai 1867, Vorkehrungen gegen ansteckende Thlerkrankheiten, insbesondere gegen die Rinder— pest betreffend. Das Gesetz tritt mit dem heutigen Tage in Wirksamkeit, und ist das Großherzogliche Ministerium des Innern mit dem Vollzuge desselben beauftragt.
Hessen. Darmstadt. II. Kammer. Von den Beschlüssen der 2. Kammer in der Sitzung vom 21. Mai nennen wir: Bewilligung der Anforderung für das hiesige Museum c.(auch der hierfür ver- langten Dotationserhöhung,) nach Abzug der Ge— haltserhöhungen für den Galerie- und für den Museums⸗Inspector.— Von der Anforderung für das Gendarmeriecorps werden gestrichen: die Ge— haltszulage für den Commandeur, an den Service— kosten für nicht casernirte Gendarmen 300 fl., an der Anforderung für die an Stelle der abgehenden 24 Gendarmen zu Pferd tretenden 42 Gendarmen zu Fuß die für 3 Fußgendarmen nöthigen 835 fl. und die Besoldung eines zweiten Offiziers mit
680 fl.; dagegen weiter verwilligt ein vorüber—
gehender Credit von 4500 fl. zur Bezahlung der Löhnung ꝛc. der dermalen überzähligen Gendarmen und vorerst der Gehalt des zweiten Offiziers bis zu anderweiter Verwendung desselben mit 680 fl. — Die Forderung für das Medicinalwesen wird bewilligt und ein Antrag des Abg. Goldmann, der Regierung die durch den Wegfall zweier Thier⸗ ärzte(in Folge des Friedensvertrags) parat ge⸗ wordenen Mittel zur Anstellung zweier weiterer Thierärzte im Odenwald und in Oberhessen zur Verfügung zu stellen, genehmigt.— Einige auf Eingehung der Kreisärzte gerichtete Anträge einer Minderheit des Ausschusses werden nicht angenom⸗ men.— Für die Handelskammer wird die An- forderung verwilligt, mit dem Anfügen, daß, im Falle Oberhessen(Gießen) eine Handelskammer wünscht, die Regierung ersucht sein soll, dieser halb der Kammer eine entsprechende Vorlage zu machen. — Sodann wird die Regierung um Abänderung des Wahlmodus ersucht.— Für das Landes- hospital Hofheim werven jährlich 15,000 fl., für Heppenheim 20,000 fl. verwilligt.
— Abgeordneter Schäfer hat den Antrag gestellt:„Hohe Kammer wolle die Regierung er- suchen, von Worms Lrechtsrheinisch) über Gerns—
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