Ergänzung erlassenen Reglements, Instr uctionen und Reseripte, namentlich also das Militär⸗ strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militär strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienst zeit, Servis- und Verpflegungs-Wesen, Einquar⸗ tierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobil machung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Mili tär⸗ Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.

Nach gleichmäßiger Durchführung der Bun deskriegs-Organisation wird das Bundes-Prä sidium ein umfassendes Bundesmilitärgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfas sungsmäßigen Beschlußfassung vorlegen.

Artikel 62. Zur Bestreitung des Auf wandes für das gesammte Bundesheer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. December 1871 dem Bundesfeldherrn jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zwei hundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.

Die Zahlung dieser Beiträge beginnt mit dem ersten des Monats nach Publication der Bundesverfassung. g

Nach dem 31. December 1871 müssen diese Beträge von den einzelnen Staaten des Bun des zur Bundeskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedenspräsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Bundes gesetz abgeändert ist.

Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Bundesheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt.

Bei der Feststellung des Militär-Ausgabe Etats wird die auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Bundes heeres zu Grunde gelegt.

Artikel 63. Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Be fehle Seiner Majestät des Königs von Preu ßen als Bundesfeldherrn steht.

Die Regimenter ꝛc. führen fortlaufende Nummern durch die ganze Bundes-Armee. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maß gebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden ꝛc.) zu bestimmen.

Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß inner⸗ halb des Bundesheeres alle Truppentheile voll zählig und kriegstüchtig vorhanden sind, und daß Einheit in der Organisation und Forma⸗ tion, in Bewaffnung und Commando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualification der Officiere hergestellt und er⸗ halten wird. Zu diesem Behufe ist der Bundes⸗ feldherr berechtigt, sich jederzeit durch Inspec⸗ tionen von der Verfassung der einzelnen Kon⸗ tingente zu überzeugen, und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.

Der Bundesfeldherr bestimmt den Präsenz⸗ stand, die Gliederung und Eintheilung der Kon⸗ tingente der Bundes⸗Armee, sowie die Organi⸗ sation der Landwehr, und hat das Recht, inner⸗ halb des Bundesgebietes die Garnisonen zu be⸗ stimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils der Bundes⸗Armee anzuordnen.

ehufs Erhaltung der unentbehrlichen Ein⸗ heit in der Administration, Verpflegung, Be⸗ waffnung und Aus rüstung aller Truppentheile des Bundesheeres sind die bezüglichen kuͤnftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Bundes⸗ Kontingente, durch den Artikel 8 Nr. 1 bezeich⸗ neten Ausschuß für das Landheer und die Fe⸗ stungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen.

Artikel 64. Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des Bundes feldherrn unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.

Der Hoͤchstkommandirende eines Kontingents,

sowie alle Officiere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungs Kommandanten werden von dem Bundesfeld herrn ernannt. Die von Demselben ernannten Officiere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Officieren innerhalb des Bundes-Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustim mung des Bundesfeldherrn abhängig zu machen.

Der Bundesfeldherr ist berechtigt, behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung für die von ihm im Bundes dienste, sei es im Preußischen Heere, oder in anderen Kontingenten zu be setzenden Stellen aus den Officieren aller Kontingente des Bundesherres zu wählen.

Artikel 65. Das Recht, Festungen inner halb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Bundesfeldherrn zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII. beantragt.

Artikel 66. Wo nicht besondere Kon ventionen ein anderes bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Officiere ihrer Kontingente, mit der Ein schränkung des Art. 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile, und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspieirung zu jeder Zeit, und erhalten, außer den regel mäßigen Rapporten und Meldungen über vor kommende Veränderungen, behufs der nöthigen landesherrlichen Publication, rechtzeitige Mit theilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen.

Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizei lichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle andern Truppentheile der Bundes armee, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren.

Artikel 67. Ersparnisse an dem Militäretat fallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Bundeskasse zu.

Artikel 68. Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundes gebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Exlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Ver kündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Bundesgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851.(Gesetzsl. 1851, S. 451 u. flade.)

XII. Jundesfinanzen.

Artikel 69. Alle Einnahmen und Aus gaben des Bundes müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Bundeshaushaltsetat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.

Artikel 70. Zur Bestreitung aller ge⸗ meinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Ver brauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Ein⸗ nahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so lange Bundessteuern nicht eingeführt sind, durch Bei⸗ träge der einzelnen Bundesstaaten nach Maß⸗ gabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages durch das Präsidium ausgeschrieben werden.

Artikel 71. Die gemeinschaftlichen Aus⸗ gaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch fuͤr eine längere Dauer bewilligt werden.

Während der im Art. 60 normirten Ueber⸗ gangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat uber die Ausgaben für das Bundesheer dem Bundesrath und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen.

Artikel 72. Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes ist von dem Präsidium dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.

Artikel 73. In Fällen eines außerordent⸗ lichen Bedürfnisses können im Wege der

Bundesgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Uebernahme einer Garantie zu Lasten des Bundes erfolgen.

XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strasbestimmungen.

Artikel 74. Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Norddeutschen Bundes, endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichtages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Bundes, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer- oder Stände⸗Mitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre.

Artikel 75. Für diejenigen in Art. 74 bezeichneten Unternehmungen gegen den Nord deutschen Bund, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hoch⸗ verrath oder Landesverrath zu

tionsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.

Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober⸗ Appellations-Gerichts erfolgen im Wege der Bundesgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.

Artikel 76. Streitigkeiten zwischen ver⸗ schiedenen Bundesstaaten, so kern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den competenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundes⸗ staaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Bundesgesetz⸗ gebung zur Erledigung zu bringen.

Artikel 77. Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justiz⸗ Verweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bun⸗

desrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung

und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.

XIV. Allgemeine Bestimmung. Artikel 78. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung, jedoch ist zu denselben im Bundesrathe eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen erforderlich.

Xv. Verhältniß zu den süddentschen Staaten.

Artikel 79. Die Beziehungen des Bun⸗ des zu den süddeutschen Staaten werden sofert nach Feststellung der Verfassung des Norddeut⸗ schen Bundes, durch besondere dem Reichstage zur Genehmigung vorzulegende Verträge, gere⸗ gelt werden.. 5

Der Eintritt der süddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung.

Berlin den 16. April 1867.

1 Verantw. Red.: Druck und Berlag von

ren F f indernagel& Schimpf.

1057.

A

qualisiciren wären, ist das gemeinschaftliche Oberappella-

Enthält die a.

Unterbrec

Den Abbe

Hessen

Regitrungebla I. Gesez,

dritten Ouartn

II. Befann dauses und d wmaligen Lan dung des A du m Zollso Ul. Bekann Hu und de Jaun Schu J bekannt i Unngs⸗ Werlg a B. Rehder dun Mga Fach ag ö baden 1 a aft Unlen emiam g.g

22 F 2