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tigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge ein- zuführen, auch directe Expeditionen im Personen und Güter-Verkehr unter Gestattung des Ueber⸗ ganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.

Artikel 45. Dem Bunde steht die Kontrole über das Tarifwesen zu. Derselbe wird nament lich dahin wirken: 5 N

1) daß baldigst auf den Eisenbahnen im Ge biete des Bundes übereinstimmende Betriebs Reglements eingeführt werden;

2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegen ständen, ein dem Bedürfniß der Landwirthschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Ein-Pfennig-Tarif eingeführt werde. 4

Artikel 46. Bei eintretenden Nothständen, inebesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahn- Verwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitwese einen dem Bedürfniß entsprechenden, von dem Bundes⸗Präsidium auf Vorschlag des betref fenden Bundesraths- Ausschusses festzustellenden, niedrigen Special⸗-Tarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohproducte geltenden Satz herabgehen darf.

Artikel 47. Den Anforderungen der Bundes Behörden in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung des Bundesgebietes haben sämmtliche Eisenbahn- Verwaltungen un weigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen er mäßigten Sätzen zu befördern.

VIII. post- und Telegraphen-Wesen

Artikel 48. Das Postwesen und das Tele graphenwesen werden für das gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes als einheitliche Staats verkehrs⸗Anstalten eingerichtet und verwaltet.

Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post- und Telegraphen-Angelegen heiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, veren Regelung, nach den gegenwärtig in der Preu ßischen Post⸗ und Telegraphen- Verwaltung maßge⸗ benden Grundsätzen, der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.

Artikel 49. Die Einnahmen des Post- und Telegraphen⸗Wesens sind für den ganzen Bund ge meinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueber- schüsse fließen in die Bundeskasse(Abschnitt XII.)

Artikel 50. Dem Bundes-Präsidium ge hört die obere Leitung der Post⸗ und Telegraphen⸗ Verwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualification der Be- amten hergestellt und erhalten wird.

Das Präsidium hat für den Erlaß der regle⸗ mentarischen Festsetzungen und allgemeinen admini⸗ strativen Anordnungen, sowie für die ausschließ- liche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen deutschen oder außerdeutschen Post⸗ und Telegra⸗ phen⸗Verwaltungen Sorge zu tvagen.

Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphen⸗ Verwaltung sind verpflichtet, den Anordnungen des Bundes ⸗Präsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.

Die Anstellung der bei den Verwaltungs-Be⸗ hörden der Post und Telegraphie in den verschie⸗ denen Bezirken erforderlichen oberen Beamten(z. B. der Directoren, Räthe, Ober⸗Inspectoren,) ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Auf- sichts⸗ u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post⸗ und Telegraphen-Beamten(3. B. Inspectoren, Controleure) geht für das ganze Gebiet des Nord⸗ deuischen Bundes von dem Präsidium aus, welchem diese Beamte den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, behufs der landesherrlichen Bestätigung und Pu- blicatton rechtzeinig Mittbetlung gemacht werden.

Die anderen bel den Verwalfungs Behörden

der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, Bundesstaaten

werden die Kauffahrteischiffe

sowie alle für den localen und technischen Betrieb sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zuge

bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebs

lassen und behandelt.

Die Abgaben, welche in

stellen fungirenden, Beamten u. s. w. werden von den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren

den betreffenden Landesregierungen angestellt. Wo eine selbstständige Landes-Post, resp Telegraphen-Verwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge. Artikel 51. Zur Beseitigung der Zersplit terung des Post- und Telegraphen-Wesens in den

der verschiedenen dort befindlichen staatlichen Post und Telegraphen-Anstalten nach näherer Anord nung des Bundes-Präsidiums, welches den Senaten Gelegenheit zur Aeußerung ihrer hierauf bezüg lichen Wünsche geben wird, vereinigt. Hinsichts der dort befindlichen deutschen Anstalten ist diese Vereinigung sofort auszuführen.

Mit den außerdeutschen Regierungen, welche in den Hansestädten noch Postrechte besitzen oder ausüben, werden die zu dem vorstehenden Zweck nöthigen Vereinbarungen getroffen werden.

Artikel 52. Bei Ueberweisung des Ueber schusses der Postverwaltung für allgemeine Bundes zwecke(Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwal tungen der einzelnen Gebiete erzielten Rein-Ein nahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Aus gleichung während der unten festgesetzten Ueber gangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.

Aus den Post-Ueberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durch schnittlicher Jahres-Ueberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes sich darnach herausstellenden Post-Ueberschusse ge habt hat, nach Procenten festgestellt.

Nach Maßgabe des auf diese Weise fesigestell ten Verhältnisses werden aus den im Bunde auf kommenden Post-Ueberschüssen während der nächsten acht Jahre den einzelnen Staaten die sich für dieselben ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet.

Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unter scheidung auf, und fließen die Post-Ueberschässe in ungetheilter Aufrechnung nach dem in Artikel 49 enthaltenen Grundsatz der Bundeskasse zu.

Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich herausstellenden Quote des Post-Ueberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Bundes-Präsidium zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.

IX. Marine und Schiff fahrt.

Artikel 53. Die Bundes⸗-Kriegsmarine ist eine einheitliche unter Preußischem Oberbefehl. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt Seiner Majestät dem Könige von Preußen ob, welcher die Officiere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mann- schaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind.

Der Kieler Hafen und der Jahde-Hafen sind Bundeskriegshäfen.

Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforder- liche Aufwand wird aus der Bundeskasse bestritten.

Die gesammte seemännische Bevölkerung des Bundes, einschließlich des Maschinen⸗Personals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Land heert befreit, dagegen zum Dienste in der Bundes-

marine verpflichtet.

Die Vertheilung des Ersatzbedarfs findet nach Maßgabe der vorhandenen seemännischen Bevölke- rung statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung.

Artikel 54. Die Kauffahrteischiffe aller Bun- desstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.

Der Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffs- certificate zu regeln, und die Bedingungen festzu⸗ stellen, von welchen die Erlaubniß zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.

In den Seehäfen und auf allen natürlichen

Ladungen für die Benutzung der Schiff fahrts

anstalten erhoben werden, durfen die zur Unter haltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.

Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung besonderer An stalten, die zur Erleichterung des Verkehrs be stimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen Wasserstraßen, welche Staatseigen thum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiff baren Wasserstraßen betrieben wird.

Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzel staate, sondern nur dem Bunde zu.

Artikel 55. Die Flagge der Kriegs- und Handels-Marine ist schwarz-weiß-xoth.

X. Kousulatwesen.

Artikel 56. Das gesammte Norddeutsche Konsulatwesen steht unter der Aufsicht des Bundes-Präsidiums, welches die Kosuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.

In dem Amtsbezirk der Bundeskonsuln dür fen neue Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die Bundeskonsuln üben für die in ihrem Be zirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funk tionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmt lichen bestehenden Landeskonsulate werden auf gehoben, sobald die Organisation der Bundes konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Ver tretung der Einzel-Interessen aller Bundesstaaten als durch die Bundeskonsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.

XI. Jundeskriegswesen.

Artikel 57. Jeder Norddeutsche ist wehr pflichtig, und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.

Artikel 58. Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bundes sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevor zugungen, noch Prägravationen einzelner Staa ten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.

Artikel 59 Jeder wehrfähige Nord- deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letz⸗ ten vier Jahre in der Reserve und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmälige Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Maße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Bundesheeres zuläßt.

In Bezug auf die Auswanderung der Re⸗ servisten sollen lediglich diejenigen Bestimmun⸗ gen maßgebend sein, welche für die Auswande⸗ rung der Landwehrmänner gelten.

Artikel 60. Die Friedens-Präsenzstärke des Bundesheeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf ein Procent der Bevoͤlkerung von 1867 nor- mirt, und wird pro rata derselben von den ein⸗ zelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Bundesgesetzgebung festgestellt.

Artikel 61. Nach Publication dieser Verfassung ist in dem ganzen Bundesgebiete die gesammte Preußische Militärgesetzgebung ungesäumt einzufuͤhren, sowohl die Gesetze selbst,

und künstlichen Wasserstraßen der, einzelnen

als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung, und