zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Bundes ⸗Präsidii werden im Namen des Bundes erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Ge⸗ genzeichnung des Bundeskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.

Artikel 18. Das Präsidium ernennt die Bundesbeamten, hat dieselben für den Bund zu vereidigen und erforderlichen Falles ihre Entlas sung zu verfügen,

Artikel 19. Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, so können sie dazu im Wege der Execution ange halten werden. Diese Execution ist

a) in Betreff militärischer Leistungen, wenn Gefahr im Verzuge, von dem Bundesfeldherrn an zuordnen und zu vollziehen,

b) in allen anderen Fällen aber von dem Bundesrathe zu beschließen und von dem Bundes- feldherrn zu vollstrecken.

Die Execution kann bis zur Segquestration des betreffenden Landes und seiner Regierungs- gewalt ausgedehnt werden. In den unter a be⸗ zeichneten Fällen ist dem Bundesrathe von Anord nung der Execution, unter Darlegung der Beweg gründe, ungesäumt Kenntniß zu geben.

V. Reichstag.

Artikel 20. Der Reichstag geht aus all gemeinen und directen Wahlen mit geheimer Ab- stimmung hervor, welche bis zum Erlaß eines Reichswahlgesetzes nach Maßgabe des Gesetzes zu erfolgen haben, auf Grund dessen der erste Reichs tag des Norddeutschen Bundes gewählt worden ist.

Artikel 21. Beamte bedürfen keines Ur laubs zum Eintritt in den Reichstag.

Wenn ein Mitglied des Reichstages in dem Bunde oder einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Bundes- oder Staats- Dienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höhe⸗ rer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert ee Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.

Artikel 22. Die Verhandlungen des Reichs tages sind öffentlich.

Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages blei ben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Artikel 23. Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Competenz des Bundes Gesetze vor zuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe, resp. Bundeskanzler zu überweisen.

Art. 24. Die Legislatur⸗Periode des Reichs- tages dauert drei Jahre. Zur Auflösung des Reichs- tages während derselben ist ein Beschluß des Bundes rathes unter Zustimmung des Präsidiums erforderlich.

Artikel 25. Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.

Artikel 26. Ohne Zustimmung des Reichs- tages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.

Artikel 27. Der Reichstag prüft die Legi⸗ timation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disciplin durch eine Geschäftsordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vicepräsidenten und Schriftführer.

Artikel 28. Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.

Artikel 29. Die Mitglieder des Reichs- tages sind Vertreter des gesammten Volkes und an Aufträge und Instructionen nicht gebunden.

Artikel 30. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes ge⸗ thanen Aeußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 31. Ohne Genehmigung des Reichs- tages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.

Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich. Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civil-Haft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben. Artikel 32. Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädi gung beziehen.

VI. Zoll- und Handels-Wesen.

Artikel 33. Der Bund bildet ein Zoll und Handels-Gebiet, umgeben von gemeinschaft licher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.

Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur in so weit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Er zeugnisse einer inneren Sieuer unterliegen. Artikel 34. Die Hansestädte Lübeck, Bre men und Hamburg mit einem dem Zweck entspre chenden Bezirke ihres oder des umliegenden Ge bietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemein schaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.

Artikel 35. Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des Verbrauches von ein heimischem Zucker, Branntwein, Salz, Bier und Tabak, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinschaft⸗ lichen Zollgrenze erforderlich sind.

Artikel 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern(Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher aus geübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen. Das Bundes-Präsidium überwacht die Ein haltung des gesetzlichen Verfahrens durch Bundes beamte, welche es den Zoll- oder Steuer⸗Aemtern und den Directiv⸗Behörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths für Zoll⸗ und Steuer⸗Wesen, beiordnet. Artikel 37. Der Bundesrath beschließt: 1) über die dem Reichstag vorzulegenden oder von demselben angenommenen, unter die Bestimmung des Artikel 35 fallenden gesetzlichen Anordnungen ein schließlich der Handels- und Schifffahrts⸗Verträge; 2) über die zur Ausführung der gemeinschaft⸗ lichen Gesetzgebung(Art. 35) dienenden Verwal tungs⸗Vorschriften und Einrichtungen;

3) über Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung(Art. 35) her- vortreten;

4) über die von seiner Rechnungsbehörde ihm vorgelegte schließliche Feststellung der in die Bundes- kasse fließenden Abgaben(Art. 39.)

Jeder über die Gegenstände zu 1 bis 3 von einem Bundesstaate oder über die Gegenstände zu 3 von einem controlirenden Beamten bei dem Bundesrathe gestellte Antrag unterliegt der gemein- schaftlichen Beschlußnahme. Im Falle der Mei⸗ nungsverschiedenheit gibt die Stimme des Präsi diums bei den zu 1 und 2 bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung aus- spricht, in allen übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der Stimmen nach dem in Artikel 6 dieser Verfassung festgestellten Stimmverhältniß.

Artikel 38. Der Ertrag der Zölle und der in Artikel 35 bezeichneten Verbrauchs-Abgaben fließt in die Bundeskasse.

Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und Verbrauchsabgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug: 6

1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Ver⸗ waltungs-Vorschriften beruhenden Steuer⸗Vergü⸗ tungen und Ermäßigungen;

2) der Erhebungs⸗ und Verwaltungs ⸗Kosten und zwar: dn N

a) bei den Zöllen und der Steuer von in- ländischem Zucker, soweit diese Kosten nach den Verabredungen unter den Mitgliedern des deutschen Zoll⸗ und Handels⸗Vereins der Gemeinschaft auf⸗ gerechnet werden konnten; ö 5

b) bei der Steuer von inländischem Salze

sobald solche, sowie ein Zoll von ausländischem Salze

unter Aufhebung des Salzmonopols eingeführt sein wird mit dem Betrage der auf Salzwerken erwachsenden Erhebungs- und Aufsichts-Kosten;

c) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Procent der Gesammteinnahme.

Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Bundes-Ausgaben durch Zahlung eines Aversums bei.

Artikel 39. Die von den Erhebungsbehör den der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahrs aufzustellenden Quartalextrakte und die nach dem Jahres- und Bücher-Schlusse auf zustellenden Final-Abschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres, beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und Verbrauchsabgaben werden von den Directiv⸗Behörden der Bundesstaaten, nach voran gegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusam mengestellt und diese an den Ausschuß des Bundes rathes für das Rechnungswesen eingesandt.

Der Letztere stellt auf Grund dieser Ueber sichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Bundeskasse schul digen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaa ten in Kenntniß, legt auch alljährlich die schließ liche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemer⸗ kungen dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vor.

Artikel 40. Die Bestimmungen in dem Zoll Vereinigungs⸗Vertrage vom 16. Mai 1865, in dem Vertrage über die gleiche Besteuerung innerer Er⸗ zeugnisse vom 28. Juni 1864, in dem Vertrage über den Verkehr mit Tabak und Wein von dem⸗ selben Tage und im Artikel 2 des Zoll- und An⸗ schluß⸗Vertrages vom 11. Juli 1864, deßgleichen in den Thüringischen Vereins-Verträgen bleiben zwischen den bei diesen Verträgen betheiligten Bundes⸗ staaten in Kraft, soweit sie nicht durch die Vor⸗ schriften der gegenwärtigen Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem im Artikel 37 vorgezeichneten Wege abgeändert werden.

Mit diesen Beschränkungen finden die Bestimmun⸗ gen des Zoll-Vereinigungs Vertrages vom 16. Mai 1865 auch auf diejenigen Bundesstaaten und Ge⸗ bietstheile Anwendung, welche dem deutschen Zoll und Handels⸗Vereine zur Zeit nicht angehören.

VII. Eisenbahnwesen.

Artikel 41. Eisenbahnen, welche im Inte resse der Vertheidigung des Bundesgebietes oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für noth⸗ wendig erachtet werden, können kraft eines Bundes. gesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundes- glieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Bundes angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung concessionirt und mit dem Ex⸗ propriationsrechte ausgestattet werden.

Jede bestehende Eisenbahn Verwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neuangelegter Eisen⸗ bahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.

Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehen⸗ den Eisenbahn-⸗Unternehmungen ein Widerspruchs⸗ recht gegen die Anlegung von Parallel- oder Concurrenz-Bahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Bundes⸗ gebiet hierdurch aufgehoben. Ein solches Wider⸗ spruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilen⸗ den Concessionen nicht weiter verliehen werden.

Artikel 42. Die Bundes⸗Regierungen ver⸗ pflichten sich, die im Bundesgebiet belegenen Eisen⸗ bahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs, wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neuherzustellenden Bahnen nach einheit⸗ lichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.

Artikel 43. Es sollen demgemäß in thun lichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebs Einrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahn⸗ Polizei⸗Reglements eingeführt werden. Der Bund bat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahn⸗ Verwaltungen die Bahnen jederzeit in einem, die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfniß es erheischt.

Artikel 44. Die Eisenbahn⸗ Verwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung in einandergreifender Fahr pläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, deßgleichen die zur Bewäl⸗

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