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Beilage zum Anzeiger für Oberhessen. n 78.
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Sachsen, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklen— burg⸗ Schwerin, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklen— burg⸗Strelitz, Seine Königliche Hobeit der Groß— herzog von Oldenburg, Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen und Hildburg— haufen, Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen— Altenburg, Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen— Koburg und Gotha, Seine Hoheit der Herzog von Anhalt, Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg Rudolstadt, Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Sondershausen, Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, Ihre Durchlaucht die Fürstin Reuß ältere Linie, Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst von Schaumburg— Lippe, Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe, der Senat der freien und Hansestadt Lübeck, der Senat der freien uad Hansestadt Bremen, der Senat der freien und Hansestadt Hamburg, jeder für den gesammten Umfang ihres Staatsgebietes, und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein, für die nördlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, so wie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen des Norddeutschen führen und wird nachßehende Verfassung haben.
1. Bundesgebiet.
Artikel 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Sachsen, Mecklen— burg⸗ Schwerin, Sachsen- Weimar, Mecklenburg- Sitelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Mei— ningen, Sachsen⸗Altenburg, Sachsen⸗Koburg-⸗Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg— Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg, und aus den nördlich vom Main belegenen Theilen des Großherzogthums Hessen
II. Hundesgesetzgebung.
Artikel 2. Innerhalb dieses Bundesgebiets übt der Bund das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Bundesgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Bundesgesetze er- halten ihre verbindliche Kraft durch ibre Verkün⸗ digung vor Bundes wegen, welche vermittelst eines Bundesgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizirten Gesetze ein anderer Anfangs- termin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, be⸗ ginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Bundesgesetzblattes in Ber- lin ausgegeben worden ist.
Artikel 3. Für den ganzen Umfang des Bundesgebiets besteht ein gemeinsames In; digenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundes- staates in jedem andern Bundesstaate als Inlän- der zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Eclangung des Staatsbürgerrechts und zum Ge⸗ nusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter den⸗ selben Vorausetzungen wie der Einheimische zu ⸗ zulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu bebandeln ist.
In der Ausübung kiefer Befugniß darf der Bundes angehörige weder durch die Obrigkeit sei⸗ ner Heimath, noch durch die Obrigkeit eines an⸗ dern Bundesstaates beschränkt werden.
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armen⸗ versorgung und die Aufnahme in den lokalen Ge⸗ meindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochtnen Grundsatz nicht berührt.
verfassung des
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge
in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundes
staaten in Beziehung auf die Uebernahme von Aus— zuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Be—
erdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.
Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im Verhältniß zu dem Heimathslande wird im Wege der Bundesgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.
Dem Auslande gegenüber haben alle Bundesan— gehörigen gleichmäßig Anspruch auf den Bundesschutz.
Artikel 4. Der Beaufsichtigung seitens des Bundes und der Gesetzgebung desselben unterlie— gen die nachstehenden Angelegenheiten:
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Hei— maths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staats— bürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Ver— sicherungswesens, soweit diese Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, desgleichen über die Colonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;
2) die Zoll- und Handels-Gesetzgebung und die für Bundeszwecke zu verwendenden Steuern;
3) die Ordnung des Maaß, Münz- und Gewichts-Systems, nebst Feststellung der Grund— sätze über die Emission von fundirtem und unfun— dirtem Papiergelde;
4) die allg. Bestimmungen über das Bankwesen;
5) die Erfindungspatente;
6) der Schutz des geistigen Eigenthums;
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande, der deutschen Schifffahrt und ihrer Flache zur See und Anord— nung gemeinsamer consularischer Vertretung, welche vom Bunde ausgestattet wird;
8) das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land- und Wasser-Straßen im Juteresse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;
9) der Flößerei- und Schifffahrts⸗Betrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasser-Straßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasser⸗Zölle;
10) das Post- und Telegraphen⸗Wesen;
11) Bestimmungen über die wechselseitige Voll⸗ streckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Er— ledigung von Requisitionen überhaupt;
12) so wie über die Beglaubigung von öffent— lichen Urkunden;
13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationsrecht, Strafrecht, Handels- und Wech⸗ sel⸗Recht und das gerichtliche Verfahren;
14) das Militärwesen des Bundes und die Kriegsmarine;
15) Maßregeln der Medicinal- und Veterinär- Polizei.
Artikel 5. Die Bundesgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichs- tag. Die Uebereinstimmung der Mebrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Bundesgesetze erforderlich und ausreichend.
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen und die Kriegsmarine gibt, wenn im Bundesrathe eine Mei— nungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Prä⸗ sidiums den Aus schlag, wenn sie sich für die Aufrecht- erhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.
III. Jundesrath.
Artikel 6. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich nach Maßgabe der Vorschriften für das Plenum des ehemaligen deut- schen Bundes vertheilt, so daß Preußen mit den ehtmaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt, Sachsen 4, Hessen 1, Mecklenburg-Schwerin 2, Sachsen⸗Weimar 1, Mecklenburg-Strelitz 1, Olden⸗ burg 1, Braunschweig 2, Sachsen-Meiningen 1. Sach- sen-Altenburg 1, Sachsen-Koburg-Gotha 1, Anhalt 1, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarzburg⸗Son⸗ dershausen 1, Waldeck 1, Reuß älterer Linie 1, Reuß jüngerer Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 1, Summa 43.
norddeutschen Bundes.
Artikel 7. Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe er— nennen, wie es Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur ein- heitlich abgegeben werden. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt.
Jedes Bundeeglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidialstimme den Ausschlag.
Artikel 8. Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 1) für das Land- heer und die Festungen, 2) für das Seewesen, 3) für Zoll- und Steuer⸗Wesen, 4) für Handel und Verkehr, 5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, 6) für Justizwesen, 7) für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens zwei Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur eine Stimme. Die Mitglieder der Aus- schüsse zu 1 und 2 werden von dem Bundesfeld— herrn ernannt, die der übrigen von dem Bundes- rathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Aus— schüsse ist für jede Session des Bundesraths, resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausschei— denden Mitglieder wieder wählbar sind. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.
Artikel 9. Jedes Mitglied des Bundes- rathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesraths nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein.
Artikel 10. Dem Bundes ⸗Präsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.
IV. Bundts-Präsidium.
Artikel 11. Das Praäsidium des Bundes stebht der Krone Preußen zu, welche in Ausübung desselben den Bund völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Bundes Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Ver- träge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen berechtigt ist.
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen, welche nach Artikel 4 in den Bereich der Bundesgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages erforderlich.
Artikel 12. Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.
Artikel 13. Die Berufung des Bundes⸗ rathes und des Reichstages findet alljährlich statt, und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden.
Artikel 14. Die Berufung des Bundes⸗ rathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.
Artikel 15. Der Vorsitz im Bundesrath und die Leitung der Geschäfte steht dem Bundes- kanzler zu, welcher vom Präsidium zu ernennen ist.
Derselbe kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.
Artikel 16. Das Präsidium hat die er⸗ forderlichen Vorlagen nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes an den Reichstag zu bringen, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere, von letzterem zu ernennende Kom- missarien vertreten werden.
Artikel 17. Dem Präsidium steht die Aus⸗ fertigung und Verkündigung der Bundesgesetze und die Ueberwachung der Ausführung derselben
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