Friedberger Intelligenzblatt.
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Erſcheint wö⸗
chentlich zweimal, 6 9** 0 2 enge „ Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, fl. 1. 12 kr.; durch 57— 10 3 3 oder deren Raum . bees Amts- und verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg. e N g ammen 7 kr. ** * r. 2 5 illau, Nu. 101. Dienſtag, den 23. Dezember. 1856. . Einladung zum Abonnement. 0 lade, J* 5 itronen 5 Mi dem 1. Januar beginnt ein neues Abonnement auf das„Friedberger Intelligenzblatt“. Daſſelbe w.; erſcheint wie ſeither wöchentlich zweimal und zwar Dienſtag und Freitag. Der Abonnementspreis, welcher ſtets bei der Be⸗ meine ſtellung zu entrichten iſt, beträgt für das ganze Jahr bei der Expedition fl.. 12 kr, bei den Poſtämtern in dem Fürſtl. 8 Schmitt Thurn und Taxis'ſchen Verwaltungsbezirke fl. 1. 30 kr. Den verehrl. Abonnenten, welche das Blatt direct von uns 3 er. beziehen, werden wir daſſelbe, wenn nicht eine ausdrückliche Abbeſtellung erfolgt, auch für das neue Jahr zuſenden; fuͤr Torheim die durch die Poſt bezogenen Exemplare bitten wir jedoch das Abonnement zeitig erneuern zu wollen.
Unſer Blatt enthalt die amtlichen Erlaſſe der Staats⸗ und Localbehorden, den Juhalt der Großherzoglichen Re— gierungsblätter in kurzer Zuſammenſtellung, wöchentlich die amtliche Veröffentlichung der Polizeitaxe für den Kreis Friedberg, den Kirchenbuchs⸗Auszug der Stadt Friedberg, eine Zuſammenſtellung der Fruchtpreiſe von den frequenteſten benachbarten Märkten, und widmet einen anſehnlichen Theil ſeines Raumes belehrenden und gemeinnützigen Aufſätzen ö 1. und kleineren Mittheilungen. Das wöchentlich einmal beigegebene Beiblatt bringt Novellen, Erzählungen, Gedichte, donig, Miscellen u. ſ. w. Mit Dank werden ſtets zur Aufnahme geeignete Beiträge angenommen; für größere Artikel von allgemeinem Intereſſe entrichten wir gerne ein entſprechendes Honorar. Als Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg wird das„Friedberger Intelligenzblatt“
Iweiſchen von ſämmtlichen Staats⸗ und Gemeinde-Behörden des Kreiſes gehalten und iſt vorzugsweiſe zur Aufnahme aller zur
Publication geeigneten Veröffentlichungen derſelben beſtimmt. Es gelangen durch dasſelbe Anzeigen der verſchiedenſten
ein Art zu weiter und zweckmäßigſter Verbreitung und werden ſowohl Veröffentlichungen von Behoͤrden, wie Verſteigerungs⸗
und Verpachtungs⸗ Anzeigen, Bekanntmachungen von Arbeitsvergebungen und Lieferungen,
Vorladungen c. ꝛc., als auch Geſchäfts⸗ Empfehlungen, Offerten, Geſuche und ſonſtige Anzeigen
von Privaten von dem erwünſchten günſtigen Erfolge begleitet ſein, da das Blatt, von jedem Geſchäftsmanne geleſen,
bei den wohlhabenden Bewohnern der Wetterau faſt in jeder Behauſung einheimiſch iſt und ſich ferner eines weiteren
bedeutenden Leſerkreiſes in den übrigen Bezirken der Provinz Oberheſſen und den benachbarten Kurfuͤrſtlich Heſſiſchen und Herzoglich Naſſauiſchen Landestheilen erfreut.
Wir können unſer Blatt zu Veröffentlichungen um ſo mehr empfehlen, da die Einrückungsgebühren bei der großen Verbreitung des Blattes äußerſt billig ſind; für die geſpaltene Petitzeile oder deren Raum werden nur 2 Er., für die beiden erſten zuſammen jedoch 7 kr. berechnet.
Friedberg. Die Expedition des Friedberger Intelligenzblattes.
(C. Gindernagel's Buchhandlung.)
Amtlicher Theil. Von den Regierungsblättern für 1836 find zu publiziren.
Nr. 37 sub 1 und 2. Nr. 38. Nr. 39. Nr. 40. Nr. 41 sub 2. Nr. 42 sub 3. Nr. 43 sub I, 3. Friedberg, am 18. Dezember 1856. Großherzogliche are g. Friedberg VP.
de Beauclair, Kreisaſſeſſor.
Das Großherzogliche Kreis mit Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes. * Betreffend: Das Schießen in den Ortſchaften, insbeſondere in der Neujahrsnacht. —— Zur Verhütung des Schießens in der Neujahrsnacht wollen Sie die nachſtehend abgedruckten Beſtimmungen Asjeigen. des Art. 169 des Polizeiſtrafgeſetzes zur offentlichen Kenntniß bringen und das Polizeiperſonal anweiſen, jede Contra⸗ den U. Dez vention zur Anzeige zu bringen. 1 tl Friedberg, am 18. Dezember 1856. J. B d. K. de Beauclai r, Kreisaſſeſſor. Art. 169. Das Schießen mit Feuergewehren, das Raketen⸗ und Schwärmerwerfen und das Abbrennen von 800 ſog. Kanonenſchlägen, Böllern(ſog. Katzenköpfen) und von ſog. Feuerwerken irgend einer anderen Art innerhalb „ Burglirche: der Städte und Dörfer, auf öffentlichen Spaziergängen, ſowie in gefährlicher Nähe von Gebäuden iſt bei Ver⸗ 8 meidung einer Strafe von 1—10 fl. verboten. Wird aus dem Innern eines Hauſes, d. h. aus Fenſtern und Thüren deſſelben, geſchoſſen oder ein Feuerwerk abgebrannt, und kann der Thäter nicht ausgemittelt werden, ſo trifft die Strafe den Inhaber der Wohnung, aus welcher geſchoſſen oder ein Feuerwerk abgebrannt wurde, vorausgeſetzt, daß 1 nicht jene Fenſter oder Thüren von dem Hausbeſitzer und Miethsleuten oder in einem ganz vermietheten Hauſe von . mehreren Miethsleuten gemeinſchaftlich benutzt werden.
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