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Friedberger Intelligenzblatt.
Erſcheint wõ⸗ 5 2 2 3 5 2 Einrückungsge⸗ ge Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, 1601 1 05 oder deren Raum
erich Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg. e
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Nu J. Freitag, den 11. Januar. 1856.
Amtlicher Theil. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürger meiſtereien des Kreiſes. Betreffend: Die Landgeſtütsanſtalt, insbeſondere die Bedeckung der Stuten durch die Landgeſtütsbeſchäler für 1856. Sie haben alsbald Ihren Bedarf an Verzeichniſſen und Scheinen zum Bedecken von Stuten für 1856 mittelſt Be⸗ richt anzugeben. Friedberg am 9. Januar 1856. Müller.
Verdffentlichung.
Da die Maul- und Klauenſeuche nunmehr auch in den Orten Fauerbach II., Aſſenheim, Niederwöllſtaͤdt und Butz— bach erloſchen iſt, ſo wird die Verfuͤgung vom 19. Nov. v. J. Nr. 92 des Intelligenzblattes hiermit zurückgenommen, was zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Großherzogliches Kreisamt Friedberg
Friedberg am 5. Januar 1856. Müller.
Ver d ffentlichung. l Auf Anſtehen des Herzoglich Naſſaulſchen Amts Herborn bringe ich den nachſtehenden Auszug aus der Verordnung über den Gebrauch der Landſtraßen zur öffentlichen Kenntniß. Großherzogliches Kreisamt Friedberg M u leer.
Auszug aus der am 12. Dec. 1854 erſchienenen, am 23. ejusd. 3 Verordnung über den Gebrauch der Landſtraßen. Auf den Landſtraßen des Herzogthums darf nur ſolches Fuhrwerk gebraucht werden, an deſſen Radfelgen 1) die Köpfe der Radnaͤgel, Stifte oder Schrauben nicht über die Ebene des Radreifes hervorſtehen und 2) deſſen Radbeſchlag bei der Anfertigung ſo conſtruirt worden iſt, daß derſelbe eine ebene Oberfläche bildet. Die Ladung eines vierrädrigen Wagens darf keine größere Beſpannung als mit acht Pferden und die eines zwei⸗ rädrigen Fuhrwerks keine großere als mit vier Pferden erfordern. Von dieſem Verbot ſind nur Ladungen einer untheilbaren Laſt ausgenommen, auch kommen Vorſpannpferde, wenn das Anſteigen einzelner Straßenantheile uͤber vier Grade beträgt, nicht in Anrechnung. Die Breite der Radfelgen muß betragen:“ a) für Karren bei einer Beſpannung von 1 bis 2 Pferden 3½ Zoll neuer Werkmaas, bei einer ſolchen von 3 bis 4 Pferden 5½¼ Zoll; b) für vierrädige Wagen bleibt bei einer Beſpannung von 1—4 Pferden 3½ Zoll u. von 5—8 Pferden 5 ½ Zoll. Sind an einem Frachtfuhrwerke Räder von verſchiedener Felgenbreite angebracht, ſo kommen nur die ſchnellſten Räder in Betracht. Bei der Beſpannung werden zwei Ochſen, Kühe oder Eſel einem Pferde gleichgerechnet. Der Gebrauch von Hemmſchuhen mit Zacken oder Schrauben iſt nur dann erlaubt, wenn die Straßen fläche mit Eis bedeckt iſt. Die Pferde an den auf den Landſtraßen fahrenden Fuhrwerken dürfen nicht mit ſolchen Hufeiſen verſehen ſein, deren Stollen mehr als 6 Linien Werkmaaß über die Hufeiſenfläche hervorragen. Die Uebertretung einer jeden dieſer Vorſchriften wird mit 3 bis 15 Gulden beſtraft. Dem Denuncianten wird die Hälfte der eingehenden Strafe zugeſichert.
S Nen e. Es ſind weiter zu Bürgermeiſtern und Beigeordneten beſtellt worden für: Bruchenbrücken. Der ſeitherige Bürgermeiſter Ph. Beſt zum Bürgermeiſter; der ſeitherige Beigeordnete Philipp Kling zum Beigeordneten. Griedel. Der ſeitherige Bürgermeiſter Friedrich Wilhelm Streeb zum Bürgermeiſter; der ſeitherige Beigeordnete Wil— helm Wetz J. zum Beigeordneten. Gambach. Der ſeitherige Bürgermeiſter Moritz Repp zum Bürgermeiſter; der ſeitherige Beigeordnete Johann Jacob Reuhl II. zum Beigeordneten. Kirchgöns. Der ſeitherige Bürgermeiſter Johann Braun zum Bürgermeiſter; der ſeitherige Beigeordnete Konrad Stern II. zum Beigeordneten. f Weckesheim. Der ſeitherige Bürgermeiſter Martin Walther zum Bürgermeiſter und Gemeinderath Konrad Hilger V. zum Beigeordneten. 5 Dieſes wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Großherzogliches Kreisamt Friedberg Friedberg den 10. Januar 1856. Müller.


