Friedberger Intelligenzblatt.
Erſcheint wö⸗
g* N* 1 2 Einrückungsge⸗ . Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, walten bee 11 5 8 oder deren Raum 1.„ durc
bee Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg. nee
ſammen 7 kr.
Nu 35. Freitag, den 2. Mai. 1856.
Amtlicher Theil.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes. Betreffend: Die Wahl der Geſchworenen in der Provinz Oberheſſen für das Jahr 1857.
In Vollziehung der Art. 8 und 9 des Geſetzes vom 22. März 1852— Regieruagsblatt Nr. 20 von 1852— und nach Anſicht der von Großherzoglichem Kreisamt Gießen in Nr. 13 des Regierungsblatts von 1856 erlaſſenen Bekanntmachung vom 10. d. Mts. wornach auf den Kreis Friedberg von den geſetzlich beſtimmten 800 Höchſtbeſteuerten in der Provinz Oberheſſen 101 kommen, theilen wir Ihnen nachſtehend das Verzeichniß dieſer 101 Höchſtbeſteuerten des Kreiſes Friedberg mit und laden Sie ein, nunmehr ungeſäumt zur Aufſtellung des in Art. 10 des vorallegirten Geſetzes vorgeſchriebenen Verzeichniſſes aller zum Eintritt in das Schwurgericht geſetzlich befähigten Einwohner Ihrer Gemeinden zu ſchreiten.
Hierbei wollen Sie ſich des Ihnen unter Couvert zugehenden Formulars bedienen, welchem die Hauptbeſtimmungen vorgedruckt ſind.
Die in dieſes Verzeichniß einzutragenden Perſonen müſſen Staatsbürger und in Ihren Gemeinden wohnhaft ſein und ſind zu entnehmen:
a) aus den in der anliegenden Liſte aufgefuͤhrten Höchſtbeſteuertenz
p) aus denjenigen Perſonen, welche auf einer deutſchen Univerſität ſtudirt und ein Fakultäts⸗Examen beſtanden haben;
c aus den Mitgliedern des Handels- und Gewerbſtandes, welche die Gewerbſteuer der erſten und der zweiten Claſſe bezahlen, ſofern ſie nicht ſchon unter den Höchſtbeſteuerten(a) begriffen ſind. Ein Verzeichniß dieſer von den Großherzoglichen Steuercommiſſariaten uns mitgetheilten Gewerbtreibenden iſt ebenfalls hier bei— geſchloſſen.
Außerdem müſſen die Perſonen, um in das Verzeichniß der zu Geſchworenen geeigneten Perſonen aufgenommen werden zu können, 30 Jahre alt und ihr Staatsbürgerrecht darf nicht ſuspendirt ſein. Auch dürfen dieſelben im Ge— folge einer Unterſuchung oder Verurtheilung nicht unfähig ſein, als Mitglied der einen oder der andern Kammer auf Landtagen zu erſcheinen. In letzterer Beziehung wird auf das Geſetz vom 28. September 1842— Regierungsblatt Nr. 37 von 1842— verwieſen. Endlich ſind auch jene Beamte nicht in das Verzeichniß aufzunehmen, welche im Art. 6 des Geſetzes vom 22. März 1852 aufgeführt ſind, weil deren Functionen mit jenen eines Geſchworenen unvereinbar ſind. Bei jedem Namen iſt Stand oder Gewerbe genau anzugeben.
Bezüglich der angeführten Punkte ſind Sie verantwortlich, daß deßfalls nichts überſehen werde, und haben wenn aus Ihren reſp. Gemeinden einer der in anliegendem Verzeichniſſe Benannten aus obigen Gründen unfähig ſein ſollte, oder welcher wegen hohen Alters oder wegen Koͤrper⸗ oder Geiſtesſchwäche zum Geſchwornenamte untauglich iſt, dieſes beſonders im Verzeichniß in der Spalte„Bemerkungen“ zu erwähnen.
Sobald dieſes Verzeichniß aufgeſtellt iſt, haben Sie daſſelbe drei Tage lang auf dem Gemeindehauſe zu Jedermans Einſicht aufzulegen.
Im Falle ſich in einer Gemeinde keine zum Schwurgericht geſetzlich zuläſſigen Perſonen finden, werden Sie eine ebenfalls offen zu legende ſchriftliche Erklärung aufnehmen, daß dergleichen Perſonen nicht vorhanden ſeien.
Die Offenlegung dieſer Actenſtücke iſt vorher öffentlich bekannt zu machen, mit dem Anfügen, daß jeder Staats⸗ bürger berechtigt ſei, binnen weiteren 3 Tagen gegen das aufgelegte Verzeichniß beziehungsweiſe gegen die erwähnte Er⸗ klärung wegen etwaiger Uebergehung geſetzlich zuläſſiger oder wegen Eintragung unzuläſſiger Perſonen ſchriftlich oder zu Protokoll Reclamationen zu erheben. Die hierauf etwa eingehenden Reclamationen ſind von Ihnen genau zu prüfen; wenn Sie dieſelben begründet finden, haben Sie das Erforderliche ſogleich in dem Verzeichniſſe zu berichtigen. Halten Sie aber die Reclamationen für unbegründet, ſo iſt dies dem Reclamanten alsbald ſchriftlich zu erkennen zu geben und derſelbe zugleich zu bedeuten, daß es ihm frei ſtehe, dagegen binnen 10 Tagen zerſtörlicher Friſt, durch ſchriftliche, aber ſtempelfreie Eingabe nach Vorſchrift des Art. 11 des Geſetzes vom 22. März 1852 Berufung einzulegen.
Nach Ablauf der dreitägigen Friſt zur Erhebung von Reclamationen haben Sie ohne Verzug das aufgeſtellte und nöthigenfalls berichtigte Verzeichniß oder die Erklärung, daß keine zum Eintritt in das Schwurgericht geſetzlich zuläſſigen Perſonen in Ihrer Gemeinde vorhanden ſeien, nebſt den über die etwaigen Reclamationen erwachſenen Akteuſtücken mög- lichſt bald direct an Groß herzogliches Kreis amt Gießen zur Aufſtellung der Hauptliſte einzuſenden.
Am Schluſſe des Verzeichniſſes reſp. der Erklärung iſt die geſchehene Offenlegung von Ihnen nach Vorſchriſt zu beſcheinigen.


