Mittwoch, 15. Januar 1935
Verordnung über die Einfuhr von Fleischwaren
Vom 13. Dezember 1935.
Auf (5runb des § 14 Abs. 1, § 25a des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 lReichs- gesetzbl. S. 547) in der Fassung vom 13. Dezember 1935 (Neichs- gesetzbl. I S. 1447) wird verordnet:
§ 1
Die Vorschriften des § 12 Abs. 1 und, soweit es sich um zubereitetes Schweinefleisch handelt, des § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, finden keine Anwendung auf Fleischwaren, die aus dem Auslande im Postosrkehr nachweislich als Geschenk für Unbemittelte zum eigenen Verbrauch eingehen und deren Gesamtgewicht 5 Kilo nicht übersteigt.
82
Die im 8 1 bezeichneten Sendungen unterliegen, soweit es sich um Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen, Würste oder sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleisch (§ 12 Abs, 1 des Fleischbeschaugesetzes) handelt, keiner amtlichen Untersuchung.
Bei zubereitetem Schweinefleisch (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 des Fleischbeschaugesetzes) ist von der allgemeinen Fleischbeschau abzusehen, es hat jedoch die Untersuchung auf Trichinen durch eine Auslandsfleischbeschaustelle zu erfolgen. ■
Berlin, den 13. Dezember 1935.
Der Rcichsminister des Innern.
I. V.: gez. P f u n d t n e r.
K Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
Vom 8. Januar 1936
Auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl, S. 519) wird hiermit folgendes bestimmt:
§ 1
Für Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen, Würste und sonstige Geinenge aus zerkleinertem Fleisch, ferner für zubereitetes Schweinefleisch, soweit diese Waren aus dem Auslande im Postverkehr nachweislich als Geschenk für Unbemittelte zum eigenen Verbrauch eingeführt werden und deren Gesamtgewicht 5 Kilo nicht übersteigt, treten alle veterinärpolizeilichen Einfuhrverbote außer Kraft.
' § 2
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Darmstadt, den 8. Januar 1936.
Der Reichsstatthatter in Hessen — Landesregierung — I. V.: Reiner.
Dienstnachrichten.
Wilhelm L« u n spach V., Heinrich Fritzel, Heinrich S ch o m b e r und Karl G u n d r um II. zu Reiskirchen wurden zu Feldgefchworenen der Gemeinde Reiskirchen bestellt und verpflichtet.
Max Werner aus Winnerod wurde zum Feldschützen für die Gemeinde Winnerod bestellt und verpflichtet.
Betr.: Polizeiverordnung gegen den Mißbrauch nationalsozialistischer Kampflieder.
Polizeiverordnung.
Auf Grund des § 8 des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933 fReichsgesetzbl. I S. 285) in Verbi iidung mit Art. 64 der Kreis- und Provinzialordnung vom 9. Juli 1911 wird hiermit nach Zustimmung des Kreisausschusses des Kreises Gießen und mit Genehmigung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen—Landesregierung— Äbteilg. la, vom 27. Dezember 1935, Rr. la 11 554, folgende Polizeiverordnung für den Kreis Gießen erlassen:
§ 1.
Der Mißbrauch der Kampflieder der nationalsozialistischen Bewegung durch Umdichtung des Textes, durch Benutzung ihrer Melodie für einen fremden Text oder in ähnlicher Weise ist verboten.
§ 2.
Die Nichtbefolgung des § 1 wird gemäß § 9 Abs. 2 des Ge-- sttzes zum Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933 —« Reichsgefetzbl. I S. 285 — mit Geldstrafe bis zu 150 NM. oder mit Haft bis zu zwei Wochen bestraft.
§ 3.
Diese Polizeiverordnung tritt sofort in Kraft. Gießen, den 14. Januar 1936.
Kreisamt Gießen.
I. V.: Dr. Schönhals.
Betr.: Verbot des Verkehrs mit Gefangenen
und Schutzhäftlingen.
Polizeiverordnung.
Auf Grund des Art. 64 der Kreis- und Provinzialordnung vom 9. Juli 1911 wird hiermit nach Zustimmung des Kreisausschusses des Kreises Gießen und mit Genehmigung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — Abteilung la twn 7. Januar 1936, Nr. la 20 856/35, folgende Polizeiverordnung für den Kreis Gießen erlassen:
§ 1.
Wer unbefugt mit Gefangenen oder Schutzhäftlingen in Verkehr tritt oder sich mit ihnen durch Worte, Zeichen oder auf andere Weife zu verständigen sucht, wird mit Geldstrafe bis zu 30 RM. bestraft.
§ 2.
Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Der- ofsentlichung in Kraft.
Eieren, den 14. Januar 1936.
Kreisamt Gießen.
I. V.: Dr. Schö.nhals.
Kreisamt Büdingen
Nr. 4.
Betr. Straßcniibergang in Kilometer 20,264 der Strecke Nidda-« Schotten — Straßen von Bad-Salzhaufen nach Nidda.
B e k a n n t m a ch u n g.
.Das nachstehende Schreiben des Reichsbahnbetriebsamts Gießen 2 vom 2. Januar 1936 wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Büdingen, den 10. Januar 1936.
Hessisches Kreisamt.
Becker.
Abschrift.
„Nachdem durch Aenderung des Zaunes des Grundstücks Weimer und Ausweitung des Ginschnitts die Ucbersicht an dem genannten Straßenübergang aus Richtung Nidda verbessert worden ist, soll vom 17. Januar d. I., 9 Uhr ab der seitherige Halt der Züge aus Richtung Nidda wegfallen und der Ueberweg mit 10-km/Stunde-Geschwinbigkeit befahren werden. Etwa 150 Meter vom Uebergang ab wird geläutet, bis die Zugspitze den Weg- Übergang überfahren hat, dazu wird das Achtungssignal mit der Dampfpfeife gegeben werden."
Kreisamt Lauterbach
Nr. 4.
Bekanntmachung.
Betr.: Kleinrentncrsürsorge.
Für Kleinrentner wird ab 1. Januar 1936 «in besonderer Sprechtag eingerichtet. Sprechtage sind die Dienstage der Woche, soweit es sich nicht um einen Feiertag handelt. Sprechstunden von 8 bis 12 Uhr vormittags auf der Bezirksfürsorgestelle des Kreisamt, Zimmer 57
Lauterbach, den 31. Dezember 1935.
Hessisches Kreisamt.
Zürtz.


