Sonntag, 12. April 1936

Gestellungspflichtige aus Gemeinden des Kreises, die vor­stehend nicht aufgeführt sind, haben sich am Montag, dem 25. Mai 1936, im Gasthaus Keuher in Lauterbach zu melden.

IV.

3«t>er Dienstpflichtige hat zur Musterung mitzubringen:

a) Geburtsschein;

b) Nachweis der Abstammung bis einschl. Großeltern (Hei­ratsurkunde der Eltern und der beiderseitigen Großeltern);

c) Schulzeugnisse und Nachiveise über Berufsausbildung (Lehr­lings- und Gesellenbrief);

d) Arbeitsbuch;

e) Ausweise über Zugehörigkeit zu HI (Marine-HI), SA (Marine-SA), SS, NSKK, RLK (Reichsluftschutzkorps), früher DLV (Deutscher Luftschutzverband), DASD (Deut­scher Amateur-Sende- und Empfangsdienst);

k) den Nachweis über Teilnahme am Wehrsport (Seesport), di« Bescheinigung über die Krafrfahrausbildung beim NS­KK, Amt für Schulen (Fahrschule Helsa), den Reiterschein des Reichsinspekteurs für Reit- und Fahrausbildung, das Seesportfunk,zeugnis;

g) den Nachweis über die Ausbildung beim Roten Kreuz;

b) den Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Arbeitspaß oder Arbeitsdienstpaß, ' Dienstzeitenausweis, Pflichtenheft der Studentenschaft);

l) den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der Wehr­macht, Landespolizei oder SS-Verfügungstruppe;

Ic) den Annahmeschein als Freiwilliger in der Wehrmacht oder SS-Verfllg'ungstruppe;

l) den Nachweis über Seefahrtzeiten und den Besuch von See- sahrtschulen und Schiffsingenieurschulen oder den Nach­weis über abgelegte Schifferprüfung;

m) den Nachweis über den Besitz des Reichssportabzeichens oder des SA-Sportabzeichens;

n) den Führerschein für Kraftfahrzeuge, Flugzeuge, Segelboote oder Motorjachten;

o) Freischwimmer,zeugnis, Grundschcin oder Lehrschein der Deutschen Lebens-Rettungsgesellschaft.

Außerdem hat jeder Dienstpflichtige zwei Paßbilder aus neuester Zeit, Größe 45/55, Br ustbild ohne Kopfbedeckung, nicht ° in Uniform ausgenommen, vorzulegen.

Dienstpflichtig« mit Sehfehlern haben außerdem das Vril- lenrezept mitzubringen

V.

3r Musterung hat auch ein Gestellungspflichtiger zu er­scheinen, der sein« Zurückstellung vom Wehrdienst beantragen will oder die Zurückstellung bereits beantragt hat.

Bei Anträgen auf Zurückstellung ist das erforderliche Be- Meismaterial vorzulegen:

a) bei Anträgen auf Zurückstellung aus häuslichen und wirt­schaftlichen Gründen eine entsprechende Bescheinigung der Ortspolizeibehörde; '

b) bei Anträgen auf Zurückstellung aus Gründen beruflicher Art, Bescheinigung der Ausbildungsstelle oder Lehranstalt. Jeder Dienstpflichtige und seine Verwandten ersten Grades, sowie^ seine Ehefrau können Anträg« aus Zurückstellung bei der unterfertigten Behörde (Kreisamt) schriftlich oder durch Nie­derschrift stellen.

Treten die Gründe für Zurückstellung erst nach der Muste- run9*n> so kann der Antrag nachträglich bei dem Kreisamt gestellt werden.

VI.

Das Kreisamt kann völlig Wchruntaugliche (Geisteskranke, Krüppel ufw.) auf Grund eines Zeugnisses des Amtsarztes von der Gestellung zur Musterung befreien. Ein Dienstpflichtiger, der durch Krankheit an der Gestellung zur Musterung verhin­dert ist, hat hierüber ein Zeugnis des Amtsarztes einzureichen.

Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeuge« hierüber zu stellen oder ein Zeugnis eines Arztes, das «inen amtsärztlichen Sichtvermerk trägt, vor­zulegen.

VH.

Setor wehrfähige Dienstpflichtige kann möglichst frühzeitige Aushebung innerhalb seines Jahrganges, sowie die Zuteilung zu einem bestimmten Wehrmachtteil (Heer, Marine, Luftwaffe) oder die Zuteilung zu einer bestimmten Waffengattung bean­tragen.

Ein Recht auf. Berücksichtigung des Antrages erwächst ihm hieraus nicht.

VIII.

Hetzer Dienstpflichtige hat gewaschen und mit sauberer Wäsche zur Musterung zu erscheinen. Sport- oder Badehose, Turnschuhe oder sonstige leichte Schuhe sind mitzubringen.

IX.

®or und bis zum Abschluß der Musterung ist der Genuß von alkoholischen Getränken verboten.

X.

3ur Musterung ist das Mitbringen von Verpflegung er­wünscht. Es empfiehlt sich, keine Wertsachen und dergleichen mitzubringen.

XI.

Ein Anspruch auf Reisekosten und Entschädigung für Lohn­ausfall besteht nicht.

XII.

SBer seiner Gestellungspflicht nicht oder nicht pünktlich nachkommt, oder den vorstehenden Anordnungen zuwiderhandelt (Nichtvorlage der aufgeführten Unterlagen oder Paßbilder), wird, wenn keine höhere Strafe verwirkt ist, bis zu 150 RM. «r mit Haft bestraft. Evtl, werden sofortige polizeiliche Zwangsmaßnahmen gegen ihn ergriffen.

Lauterbach, den 7. April 1936.

Hessisches Kreissmt Lauterbach.

Zürtz.

Bekanntmachung des Svehrbezirkskommandos Gießen.

Sämtlich« lang- und kurzfristig bei Heer, Marine, Luft-

SS-Verfügungstruppe und Landespolizei gedient« Mannschaften der Jahrgänge 1913 und 1916 haben zu den oben angeführten Musterungstagen bei ihren Ortschaften zur Muste­rung zu erscheinen.

Werner, Major und Kommandeur des Wehrbezirkskommandos Gießen.

Am Dienstag, dem 14. April 1 936, findet in e «1 unter den üblichen Voraussetzungen ein Schweine- markt statt.

Auftrieb beginnt um 8 Uhr vormittags und endet um 8-30 Uhr vormittags.

Kreisamt Schotten

2ln die Bürgermeistereien und Schulvorstände des Kreises.

Vetr.: Neuaufnahme der gewerblichen Berufsschüler.

Die Neuaufnahme der zu Ostern entlassenen Schüler, die einen handwerklichen Beruf erlernen wollen, findet wie folgt statt:

in Schotten: Mittwoch, 15. April, vormittags 8 Uhr

in Laubach: Donnerstag, 16. April, vormittags 8 Uhr

in Gedern: Samstag, 18. April, vormittags 8 Uhr

in Ulrichstein: Dienstag, 21. April, vormittags 8 Uhr

. ®ie Bürgermeistereien werdenangewiesen, den Termin recht­zeitig ortsüblich bekanntzugeben. Die Schulle-ter reichen als­bald eine namentliche Liste der neu aufgenommenen Schüler unter Angabe des Berufs ein

Schotten, 11. Avril 1936.

Hessisches Kreisschulamt.

i. SB.: Dr. Meuer.