Nr. 45. Fahrgang 1936

Gießen. 7. April 1936

Beilage der Oderheffischen Tageszeitung

Amtsverkündigungsblatt

Kreisamt Gießen

Nr. 27.

Ketr.: Verhütung von Waldbränden.

Bekanntmachung.

Nachstehend bringen wir die Verordnung des Herrn Reichs­statthalters in Hessen Landesregierung zum Schutte des Waldes vom 28. März d. I. zur allgemeinen Kenntnis.

Es wird weiter daraus hingewiesen, daß gemäß § 310a des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Aenderunq des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935 derjenige mit Gefängnis bis zu drei Jahren sowie mit Geldstrafe bestraft wird, der Wald- Heide- oder Moorflächen durch verbotenes Rauchen Kder Anzunden von Feuer, durch ungenügende Beaufsichtigung üngezündeten Feuers, durch Fortwerfen brennender oder klim- brinqt^ ®c9enitärü>e oöer in sonstiger Weise in Brandgefahr .Der den Ausbruch eines Waldbrandes bemerkt, ist ver­pflichtet, dies sofort auf dem schnellsten Wege der nächsten Förste­rei oder Bürgermeisterei mitzuteilen. Außerdem besteht für jedermann die Pflicht, bei der Bekämpfung eines Waldbrandes entsprechende Hilfe zu leisten. Unberechtigte Ablehnung einer Hilfeleistung wird nach § 330c des Strafgesetzbuchs in der Fas- 111118 vomW Juni 1935 mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

. Im Interesse der Verhütung und Bekämpfung von Wald- vranden, durch die alljährlich große Werte deutschen Volksver- mogens vernichtet worden sind, und deren Ursachen meist auf sträflichem Leichtsinn und Nichtbeachtung gesetzlicher Bestim­mungen zurückzuführen sind, wird erwartet, daß sich die All- gemelnhelt streng an die Beachtung und Befolgung der gefetz- Lichen Bestimmungen kehrt. 9

Gießen, den 2. Avril 1936.

Kreisamt Gießen.

I. V.: Grein.

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_. § 4.

tx-». Verordnung tritt mit dem auf dis Verkündigung ^MfAnzeiger der Hessischen Landesregierung folgenden Tage

Darm stad t, den 28. März 1936.

> Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung-

I. V.: gez. Reiner.

- . . Abschrift.

Landesregierung.

Verordnung zum Schutze des Waldes.

Vom 28. März 1936.

Auf Grund des Artikels 40 Abf. 2 des Hessischen ForMtraf- »om 13. Juli 1904 in Verbindung mit der Verordnung u»d Bußen vom 6. Februar 1924 .lReichsgesetzbl. I S. 44) wird folgendes an geordnet:

§ 1.

Zelle ode^M^ii^u^ Ä,rIirf,,cr Dtm Wäldern dürfen Lustige Lagerstatten nur nut besonderer schriftlicher ^rlaubn s der Forstpolizeibchörde und nur innerhalb der im Erlaubnis,che.n freigegebenen Flächen errichtet werden

k § 2.

in, ,\et- 00mx-1/ April 1936 bis 30. September 1936 ist ingefahrKcher Nähe von Wäldern verboten, int

S, F^"°r oder Licht anzuzünden, unverwahrtes

Verbots ^'^.Uiit sich zu fuhren oder zu rauchen. Dieses Grrhh ,,»J ^,?uch auf die öffentlichen Wege und die zur Flächen ^e kn uub sonstigen Lagerstätten. freigegebenen

§ 3.

totwr u>crden mit Geldstrafe bis zu 150 RM.

«Nll Lxrst vestDaft. j

Kreisamt Büdingen

Sir. 16.

Vetr.: Das Ausfahren von Bier und Mineralwasser. Bekanntmachung.

s e § n e r in Orten berg wurde gemäß

»^0'^ Gewerbeordnung und §§ 162', 146 der Ausführungsver­ordnung Zur Gewerbeordnung die jederzeit widerrufliche Er- lau'bnis erteilt, bis zum 15. November d. I. an Sonn- und Kundschaft ausAaA" W *** Mmeralwaffer an seine Büdingen, den 1. April 1936.

Kreisamt Büdingen.

I. V.: Dr. Winkelmann.

Betr.: Beschälseuche,- hier: die vetcrinärpolizeilich« Beaussichti- gung der Zuchthengste.

Bekanntmachung.

^uud der §§ 12, 16 und 17 des Reichsviehseuchen. gesetzes vom 26. ^unt 1919 wird zur Abwehr der Beschälseuche c??^bung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1922 (Reg.-Bl. S. o) hiermit angeordnet:

8 1.

»>.»^!^,^"gste, die zum Bedecken fremder Stuten verwendet

»D-e Hengste sind während der Deckzeit mindestens alle vier zu untersuchen^'^^'"^ Deckzeit nochmals amtstierärztlich serologische Untersuchung einer

Blutprobe durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen.

^geschriebenen Untersuchungen hat der Be-

^n®|tS5 bei dem zuständigen beamteten

$ a st'stichen. Die Kosten dieser Untersuchungen fallen K^Üchen Ausführungsgesei^s vom 11^ Mai

ömii Reichso,ehjeuchengefetz dem Besitzer des Hengstes zur

'n'4 Berechnung und Erhebung der Gebühren sind u d«r Bekanntmachung vom 13. Dezember 1923,

ote zur Sstaatskaße fließenden Gebühren für amtstierärztlichs Dienstverrichtuiigen betreffend fReg.-Bl. S. 477), maßgebend.^ «Äo&gt Vw'»»<«!uch»«c,

§ 3.

Zuchthengsten sind verpflichtet, über die zugelassenen Stuten, auch die eigenem ein genaues Verzeichnis öönttkMrtUnt' bC,t Behörden auf Verlangen zur Einsicht

§ 4.

Zuwiderhandlungen werden auf Grund der SS 7477 des Relchsvlehfeuchengesetzes vom 26. Juni 1909 bestraft.

Darmstadt, den 26. Januar 1924.

Hessisches Ministerium des Innern, gez. von B ren tano.

®etr ;,SBe. <,6en' Büdingen, den 1. April 1936.

An die Bürgermeistereien und Gendarmeriestationen

. , . des Kreises

,. ,"tr beauftragen die Bürgermeistereien, die Besiber von Zuchthengsten mit besonderem Nachdruck auf obenstehcndr Ve- kaimtmachung hinzuwcisen. Die tSendarmerieslationen haben ,edes unerlaubte Decken nicht gekörter und nicht untersuchter Hengste zur Anzeige zu bringen. '

Kreisamt Büdingen.

3- V.: Dr. Winkelmann.

Dienstnachrichten.

o Wtt Verfügung deg Herrn Reichsstatthalters in Hesie» Landesregierung vom 21. März 1936 zu Nr. 1b 22 001 ist für d,e Gemeinden H i nt b a ch und Hainchen die Bildung einer geme 1 nfchaftl 1 chen Bürgermeisterei mit dem Amtssitz iu Hainchen angsorduet worden.