Amtsverkündigungsblati
für die Vrovinzialdireltlon Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
Ap. 15 Erscheint Dienstag nnd Freitag. 29.!))Iärz Nur durch die Post zu beziehen. 1935
Inhaltsübersicht: Die Kynologische Weltausstellung 1935 in Frankfurt a. M. — Straßensperre-Aushebung. — Ortssatzung über die Erhebung einer Kanalbenutzungsgebühr in der Gemeinde Treis a. d. Lda. — Dienstnachrichten.
Der Reichsstatthalter in Hessen.
Landesregierung.
Abteilung Ib.
Bekanntmachung, die Kynologische Weltausstellung 1935 in Frankfurt a. 2H. betreffend.
Vom 22. März 1935.
Abschriftlich nachstehendes Schreiben des Herrn Reichs- und Preußi- jchen Ministers des Innern vom 22. Februar 1935 (IV g 408/35) an die Landesregierungen gebe ich hiermit berannt:
„Nach der einmütigen Ansicht der Veterinärjachverständigen kann es bei dem Stand der Tollwutverseuchung in den Oft- und Süooftländern wegen der mit der Einfuhr von Hunden aus diesen Ländern verbundenen Gefahren für Menschen und Tiere Nicht verantwortet werden, Hunde aus diesen Ländern zur Ausstellung zuzulasjen. Demgemäß sind Hunde aus den Ost- und Südostländern von der Ausstellung auszuichließen und bei der Einfuhr an der Zollgrenze gegebenenfalls zurückzuweijen. Von den Osiländern kann für Finnland, von den Süooftländern für O e ft e r - reich eine Ausnahme gemacht werden. Falls Hunde aus Spanien, Portugal und Algier für die Ausstellung angemeldet werden sollten, so müßten auch diese Hunde wegen der ungeklärten Seucheillage in diesen Ländern von der Ausstellung ausgeschlossen werden. Ich ersuche ergebenst, den mit der Durchführung der Ausstellung beauftragten Reichs- verband für das deutsche Hundewesen entsprechend zu bejcheiden und stelle anheim, hierbei zum Ausdruck zu bringen, daß die Rücksichtnahme aus die anderen an der Weltausstellung beteiligten Länder diese Maßnahme erforderlich macht.
Im übrigen wurden folgende veterinärpolizeilichen Forderungen sest- gelegt, die bei der Abhaltung der Kynologischen Weltausstellung gestellt werden müssen:
1. Die- Beschickung der Ausstellung mit Hunden aus dem Ausland bedarf der veterinärpolizeilichen Genehmigung. Anträge hierauf find rechtzeitig über die Ausstellungsleitung (Reichsoerband für das deutsche Hundewejen, zur Zeit in Stuttgart, Geschäftsstelle Berlin) an den Herrn Reichs- und Preußischen Minister des Innern zu richten.
2. Es ist ein von der Heimatbehörde des Hundebesitzers auszustellendes Ursprungszeugnis bsizubringen, in 'dem der Name des Hundebesitzers und des Ausstellers, Raffe, Farbe, Geschlecht, Alter,, Abzeichen und besondere Kennzeichen des Hundes, Ur- jprungsland und Urjprungsort während der letzten drei Monate, anzugeben sind.
3. Ferner ist ein vom zuständigen beamteten Tierarzt abzugebendes G e s un dh ei t sz e u g n i ssdarüber erforderlich, daß der betreffende Hund längstens drei Tage vor der Verladung arntstierärzt- "lich untersucht und frei von Erscheinungen übertragbarer Krankheiten befunden worden ist, daß der Herkunftsort seit mindestens drei Monaten tollwutfrei gewesen ist und in der gleichen Zeit zu keinem wegen Tollwut gebildeten Sperrbezirk gehört hat.
4. Der Einzeltransport muß in Kisten, der Sammeltransport in besonderen Abteilen oder Sonderzügen geschehen.
5. Die Hunde sind, abgesehen von der Beförderung auf dem Luftwege, an der Grenzeintrittsstelle, außerdem bei der Ankunft in Frankfurt a.M. auf dem Bahnhof bzw. auf dem Flughafen amtstierärztlich zu untersuchen. Hunde, die nach dem Urteil des beamteten Tierarztes seuchenverdächtig sind, müssen in besonderen Räumen außerhalb der Aus- - stcllung untergebracht, tollwutkranke Hunde sofort getötet und unschädlich vernichtet werden.
6. Die Bestimmungen zu 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung auch auf die deutschen Hunde, ebenso die Bestimmungen unter Zisf. 5 hinsichtlich der Untersuchung auf dem Flughafen und dem Bahnhof Frankfurt a. M. Sofern die deutschen Hunde auf andere . Weise als mit der Eisenbahn oder mit dem Flugzeug zum Aus- stellungsgelände befördert werden, find sie dort zu untersuchen, und zwar auf einem hierfür bestimmten abgesonderten Platz.
7. Die Ausstellung unterliegt einer dauernden amtstier* ärztlichen Kontrolle.
8. Die Hunde sind in sicheren, durch Holzwände voneinander getrennten Einzelboxen unterzubringen und dort kurz an die Kette zu legen. ■
9. Die Vorderseiten der Boxen müssen mit grobmaschigem Drahtnetz abgeschlossen werden. .
10. Zwischen den Boxen und dem Durchgang für die Besucher mutz ein angemessener Raum freigehalten werden.
11. Bei der V o r f ll h r u n g der Hunde müssen diese einen beißsicheren Maulkorb tragen und an der Leine geführt werden; im Ring darf der Maulkorb abgenommen werden.
12. Wird ein ausländischer Hund von der Ausstellung nach Deutschland verkauft, so muß die Ausstellungsleitung dies der Ortspolizei- behörde des Bestimmungsortes anmelden. Der Käufer muß derselben Behörde bei der Ankunft des Hundes ebenfalls Anzeige machen. Von da ab finden die allgemeinen deutschen veterinär- polizeilichen Bestimmungen Anwendung.
Ursprungszeugnis für einen Hund
zur Beschickung der kynologischen Weltausstellung in Frankfurt a. M. vom 26. bis 28. April 1935.
Rasse
Farbe, Geschlecht, Aller, Abzeichen
Besondere Kennzeichen
Ursprungsland und Ursprungs
ort
Name u. Wohnort des Hundebesitzers und des Ausstellers
Be- merllungen
Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben wird hierdurch amtlich mit der Erklärung bescheinigt, daß der vorstehend bezeichnete Hund in den letzten 3 Monaten ununterbrochen in dem in Spalte 4 angegebenen Ur- sprungsort gestanden hat.
Ort........... Datum
(Dienstsiegel) Behörde
Unterschrift ........
Amts tierärztliche Bescheinigung.
Ich bescheinige hiermit, daß ich den vorstehend bezeichneten Hund und seinen Herkunstsbeftand innerhalb der letzten 3 Tage vor der Absendung des Tieres nach Frankfurt a. M. amtstierärztlich untersucht und frei von Erscheinungen übertragbarer Krankheiten befunden habe.
Gleichzeitig wird amtlich bescheinigt, daß der in Spalte 4 angegebene Ursprungsort seit mindestens 3 Monaten frei von Tollwut ist und während dieser Zeit auch zu keinem anläßlich des Ausbruches von Tollwut gebildeten Sperrbezirk gehört hat.
Ort Datum .......
(Dienstsiegel) Beamteter Tierarzt
Darmstadt, den 22. März 1935.
gez.: Sprenger.
Bekanntmachung.
Betr.: Straßenfperre-Aufhebung.
Die Straßensperre auf der Provinzialftraßenstrecke Ortsdurchfahrt Treis a. d. Lumda ist wieder aufgehoben.
Gießen, den 25. März 1935.
Hess. Provinzialdirektion Oberheffen.
Orlssahung
über die Erhebung einer kanalbenuhungsgebühr in der Gemeinde Treis a. d. Lda.
Auf Grund des Art. 21 der Hess. Gemeindeordnung vom 10. Juli 1931 wird zufolge Beschlusses des Rats der Gemeinde Treis a. d. Lda. vom 7. Dezember 1934 und mit Genehmigung des Herrn ReichMatthalters in Hessen — Landesregierung — Abteilung Ib — vom 3. März 1935 zu Nr. Ib 16968 die nachfolgende Ortsfatzung erlassen:
§ 1.
Für alle entsprechend der Polizeiverordnung, betreffend die Entwässerung von Grundstücken in der Gemeinde Treis a. d. Lda. vom 11. März 1935 an das Kanalnetz der Gemeinde Treis a. d. Lda. angeschlossenen und später zum Anschluß gelangenden Grundstücke ist von den (Eigentümern; Eigenbesitzern oder Nießbrauchern eine jährliche Kanalbenutzungsgebühr zur Gemeindekasfe zu bezahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung diefer Ge-


