Amtsverkündigungsblatt
30. Oktober
Olur durch die Post zu beziehen.
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Ärei^mfpr" hDi^f9R e-^en Erklärungen des Bezirksbeauftragten haben die Mf nl irhR Weisung, die Durchführung der neuen Preisbildung aufs peinlichste zu überwachen. Gemäß dem Wortlaut der Bekanntmachung des Bezirksbeauftragten bezieht sich die erfolgte Höchstpreisfest- fegung nur auf la Qualitäten. Aus dieser Regelung' geht einwandfrei ^^or, daß der Verkauf der für den allgemeinen Verbraucher wichtigen mu^firfinthf»mtte •m<» i<U . Höchstpreisen erfolgen darf, vielmehr muß sich die Preisgestaltung bezüglich dieser Durchschnittsqualität auf niedrigeren Höhe hallen. Dadurch ist die Gewähr dafür faßten, daß nicht em schematischer und einheitlicher Verkauf aller miVnir^ e11 3;U bem Hochltpreis erfolgt. Die Preisüberwachungsstelle wird mit aller Konsequenz im Einvernehmen mit dem Bezirksbeauftraqten dafür b!e Durchschnittsware dem Verbraucher im wesentlichen zu den gle'cheu Preisen wie bisher zur Verfügung stehen wird. Sofeni sich hier Mßbramhe Herausstellen sollten, etwa dahingehend, daß die nötige Menge kÜnMck^a^"n^7°^ künstlich nicht zur Verfügung gestellt wird oder tunstlich als nicht vorhanden vorgetauscht wird, werde ich die schärfsten Maßnahmen gegen die ergreifen, die den Verbrauchern die Möglichkeit nehmen, ihr Fleisch und ihre Wurst für den täglichen Lebensbedarf zu einem tragbaren Preis zu erwerben. j
, obigen Grundsätze der neuen Preisgestaltung durchzuführen,
habe ich daneben noch folgende Anordnungen getroffen:
1. Die Kreisämter und Polizeidirektionen werden mit sofortiger Wir- kung angewiesen, die strikteste Durchführung der Einführung der Qualitätsbezeichnungen, die der Bezirksbeauftragte mit Wirkung vom 1. November 1934 verfügt hat, zu überwachen. 9
2- Die Kreisvetermärämter erhalten die Anweisung, die anzubrin- überprüstn" ^tatsbeZeichnungen auf die Richtigkeit hin laufend zu
,. ,^/Een sich anläßlich dieser Ueberwachung Verfehlungen heraus, so die et das Ge etz die schärfsten Mittel, um solchen Schädlingen an dem Volksganzen ihr Handwerk zu legen. a
^reit, die äußerste Konsequenz zu ziehen und zur schretten neben ber Zuführung zu dem ordentlichen Strafrichter
Gez.: Jung, Staatsminister.
Bekanntmachung.
Betr.. Die Bildung der Fleisch- und Wurftpreife.
In den letzten Tagen ist eine fühlbare Beunruhigung in der Bevölkerung wegen oer Büoung der Fle.fch- und Wurftpreife eingetreten Jur Äufrlarung der Bevolrerung habe ich daher veranlaßt, daß der nunniehr traft Reichsgesetzgebung für die Bildung der Fleisch- und Wursipreüe verantworttiche Bezirksbeauftragte für die Schlachtoiehverwertung in Hessen mutet Neuregelung ausführlich Stellung nimmt. Diese Stellungnahme „..''Der Verkaufserlös der Landwirtschaft aus Schlachtvieh hat vor der Machtübernahme durch die nationalsozialistische Regierung derartig niedrig gelegen daß der weitaus größte Teil aller bäuerlichen Betriebe an den Rand ihrer Existenz gekommen war. Die geltenden Preise für Schlachtvieh deckten m den meisten Fallen nicht mehr die Produttionskosten eines ver- kuuften Tieres, geschweige denn die Aufwendungen an Arbeit. Sollte die deut che Boltswirtschaft wieder gesunden, so müßte hier eine Angleichung der Verkaufspreise an die Erzeugungskosten erfolgen.
Die nationalsozialistische Regierung hat daher in planvoller Weise eine langsame und stetige Besserung der Schlachtviehpreise angestrebt. Hierbei ®ar öer oberste Grundsatz, daß eine Steigerung der Verkaufspreise nach JJcößlicytßit ZU uerrnewben Mal'. Diur bort, MO bereits auf (Srunb her nieorigen (Sint’aufspreife auch die Ladenverkaufspreise für Fleisch und Fler^chwaren gesenkt morden maren, tnü^te eine Ängleichuna an vertretbare ladenverkaufspreise erfolgen.
Von feiten des Hessischen Ministeriums wurden mit Wirkung vom 25. Oktober 1933 für Fleisch- und Wurstwaren Preise festgeleqt. Diese Ladenverkaufspreise waren auf einem Lebendgewichtpreis ausgebaut, der dem Bauer zur damaligen Zeit zum Teil keine ausreichende Exiftenzmög- Ukelt beließ. Die Preisanordnung ist demzufolge von dem Hessischen Ministerium mit Wirkung vorn 7. Oktober 1934 aufgehoben worden. Mit der Aushebung der Höchstpreisanordnung mußte selbstverständlich im Bezirk Hessen dafür gesorgt werden, daß nichtvertretbare Erhöhungen der Ladenpreise vermieden werden. Der Bezirksbeauftragte des Reichskommissars für die, Vieh-, Milch- und Fettwirkschaft hat demzufolge der Landesinnung der Metzger genaue Vorschriften über die zu fordernden Höchst- preise gegeben, die sich wie folgt gliedern:
Schweinefleisch la Qualität (Bratenfleisch) mit Knochen,
Höchstpreise auf dem Laude RM. —.90
Schweinefleisch la Qualität (Bratenfleisch) mit Knochen,
Höchstpreise in der Stadt RM. —,95
Ochsenfleisch, la Qualität mit Knochen, Höchstpreise
auf dem Laude RM. —,75
Ochsenfleisch la Qualität mit Knochen, Höchstpreise
in der Stadt RM. —.80
Kalbfleisch la Qualität, mit Knochen, zum Braten
Höchstpreise auf dem Lande RM. —,85
Kalbfleisch la Qualität, mit Knochen, zum Braten,
Höchstpreise in der Stadt RM. —,90
Diese Preise stellen Höchstpreise dar und muh Fleisch aus Schlachtungen geringerer Qualität entsprechend niedriger gehalten werden.
Um hier die notwendigen Vergleichsmöglichkeiten zu haben, ist gleichzeitig von der Bezirksvereinigung für Schlachtoiehverwertung Hessen an- georünet worden, daß mit Wirkung vom 1. November 1934 der Kennzeichnungszwang in den Verkaufsläden der Metzger für Fleischwaren durchzuführen ist. Es muß also in Zukunft der Ladenfleischer deutlich sichtbar angeben, ob es sich um
I. Qualität Ochsenfleisch oder um II., um
I. Qualität Schweinefleisch oder um II. Qualität
handelt usw. Für die Kontrolle dieser Anordnung sind die Kreis- oder femöratsämter bzw. ihre nachgeordneten Organe beauftragt.
Betr.: Wie oben.
An die
Ortspolizeibehörden und die Gendarmeriesiatioueu des Kreises.
Auf obige Bekanntmachung des Hessischen Staatsministers weisen wir Sie hm und beauftragen Sie, die Durchführung streng zu überwachen insbesondere in der Richtung, daß ab 1. November 1934
1. die Fleischwaren in den Verkaufsläden der Metzgereien nach Qualitäten gekennzeichnet werden,
2. genügend Fleich und Wurstwaren zu billigeren als den oben ange- gebenen Höchstpreisen in den Metzgereien feilgehalten werden oder mit anderen Worten, daß Durchschnittswaren im wesentlichen zu stehende" Preisen wie bisher den Verbrauchern zur Verfügung Sollten Verfehlungen zu Ihrer Kenntnis kommen, fo wollen Sie uns umgehend berichten.
Gießen, den 25. Oktober 1934.
Kreisamt Gießen. I.V.: Weber.
Verordnung das Gaststättengefeh betreffend.
Vom 22. Oktober 1934.
2tuf Grund des § 21 Abf. 2 des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 (Keid)sgefeöblott I, S. 146) in der Fassung des Gesetzes vom 9. Oki. 1934 (Reichsgesetzblatt I, S. 913) wird hiermit verordnet:
Gleichzeitig ist angeordnet worden, daß die Ladenverkaufspreise für einfache Blut- und Leberwurst auf dem Lande pro Pfund 0,75 RM. und in der Stadt 0,80 RM. nicht überfteigen dürfen. Preisfestsetzungen für die übrigen Wurstwaren dürsten zwecklos sein, da die Qualitäten der Wurstwaren je nach den Wünschen der Kundschaft von Seiten der Metzger außerordentlich verschieden hergestellt werden.
Mit der Aufhebung der Höchstpreisanordnung vom 25. Oktober 1933 sind sich alle beteiligten Stellen darüber im klaren gewesen, daß nach Möglichkeit eine Preissteigerung derjenigen Fleischqualitäten, die ganz besonders von Seiten der minderbemittelten Bevölkerung gekauft werden, unter allen Umständen zu vermeiden sind.
Der Bezirksbeauftragte der Schlachlviehverwerkung Hessen."
§ 1.
Vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an dürfen während eines Zeitraumes von drei Jahren im Volksstaat Hessen Erlaubnisse für neu zu errichtende Gast- und Schankwirtschaften jeder Art grundsätzlich nicht erteilt werden. 197
Ausnahmen dürfen nur in ganz besonders gelagerten Fällen von den Kreisamlern zugelassen werden.
§ 2.
Diese Verordnung tritt am heutigen Tage in Kraft.
Darmstadt, den 22. Oktober 1934.
Der Staatsminister: Jung.


