Amtsverkündigungsblan

für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

tfr. 60 Erscheint Dienstag und Freitag. ZI. JlOVCilibCT Dur durch die Post zu beziehen. 1934

Inhaltsübersicht: Beschilderung und Auszeichnung von Preisen. Obstbauminstandsetzungsarbeiten im Winter. Die Bildung einer öffent­lichen Wassergenossenschaft in den Gemarkungen Alten-Buseck, Wieseck und Bersrod.

Bekanntmachung.

Betr.: Preisüberwachung; hier: Beschilderung und Auszeichnung von Preisen.

Der Herr Reichskommissar für Preisüberwachung hat durch Ver­fügung vom 7. November 1934 A Nr. 3 auf die Bedeutung der Beschilderung und Auszeichnung von Preisen im Rahmen der Preis- überwachungsmahnahmen besonders hingewiesen und die Notwendigkeit einer sofortigen und restlosen Durchführung der auf diesem Gebiete bis jetzt ergangenen gesetzlichen Anordnungen nachdrücklichst betont.

Für die Beschilderung und Auszeichnung von Preisen find folgende Vorschriften erlassen worden:

1. Verordnung über Preisschilder und Preisverzeichnisse. Vom 17. De­zember 1931. (Reichsgesetzblatt I Seite 788),

(Betr. Brot und Kleingebäck, Frischfleisch und das Friseurgewerbe).

2. Verordnung über Preisschilder und Preisverzeichnisse. Vom 8. Ja­nuar 1932. (Reichsgesetzblatt I Seite 18).

(Betr. Mehl, Butter, Obst, Gemüse usw.).

Diese Verordnung bezieht sich auf den Großhandel nur inso­weit, als er in eigenen Verkaufsstellen und Verkaufsständen Waren an den letzten Verbraucher abgibt. (Anordnung vom 12. Februar 1932.)

3. Verordnung über den Aushang von Preisverzeichnissen im Klein­handel mit künstlichen Düngemitteln. Vom 20. Januar 1932 (Reichsgesetzblatt I Seite 33).

4. Verordnung vom 22. Februar 1932 über die Preisbildung im Kleinhandel mit frischen, geräucherten und marinierten Seefischen. (Reichsgesetzblatt I Seite 91).

5. Zweite Verordnung vom 25. Februar 1933 über Preisverzeichnisse für Schuhausbesserungen und Ausschnittleder. (Reiechsgesetzblatt I Seite 99).

6. Verordnung über die Preisauszeichnung im Kleinverkauf von Kaffee in vorbereiteten Packungen. Vom 3. Mai 1933. (Reichs­gesetzblatt I Seite 259).

7. Verordnung über den Kleinverkauf von Bienenhonig. Vom 8. Juni 1933. (Reichsgesetzblatt I Seite 363).

8. Verordnung über Meldepflicht, Mengen- und Gewichtsangabe bei Markenwaren vom 29. Februar/1. Juli/28. September 1932 (Reichs­gesetzblatt I Seiten 120, 347, 492).

9. a) Anordnung vom 29. Januar 1932.

Betr. Senkung der Bierpreise.

Ziffer 4 der Anordnung vom 29. Januar 1932 ist der­gestalt anzuwenden, daß auf den Preistafeln in den Aus­schank-, Gast- usw. Räumen von einer Angabe der am 8. Dezember 1931 gültig gewesenen Preise abgesehen und nur der geltende Preis angegeben wird.

b) Verordnung über die Preisbildung für den Mineralwasser­verkauf im Kleinhandel. Vom 9. Februar 1932. (Reichsgesetz­blatt I Seite 65).

c) Anordnung vom 26. Mai 1932 /12. April 1933.

Betr. Preisangabe für Spirituosenausschank.

Diese nach wie vor Gültigkeit besitzenden Vorschriften verpflichten die Verkäufer, bei Ziffer 1 und 5 auch die betreffenden Handwerker, die Preise für die feilgehaltenen Waren bzw. die angebotenen handwerklichen Leistungen für den Käufer oder Kunden kenntlich zu machen, sei es durch Anbringung von Preisschildern oder durch Aushängung von Preisver­zeichnissen (bei Ziffer 1 bis 5), sei es durch Angabe der Gewichtsmengen und Preise auf den vorbereiteten Packungen oder Behältnissen (bei Ziff. 6 und 7). Die Verordnungen Ziffer 4 und Ziffer 9b enthalten gleichzeitig Vorschriften über das Höchstmaß der zulässigen Brottoverdienstspannen. Die Verordnungen Ziffer 1, 2, 3 und 5 sind abgedruckt in den Amts­verkündigungsblättern Nr. 1, 6 und 10 des Jahrgangs 1932.

Die peinliche Durchführung dieser Vorschriften ist für die Preis­überwachung von entscheidender Bedeutung. Sie ermöglicht dem Käufer den Vergleich der Preise in den verschiedenen Geschäften und bewahrt ihn davor, Geschäfte aufzusuchen, deren Preise offenbar seiner Kauf­kraft nicht entsprechen oder gar überhöht find. Gerade deswegen zwingt

die Preisbeschilderung den Verkäufer zur sorgfältigsten Kalkulation der Preise.

Wir machen hierdurch allen Beteiligten die genaue Einhaltung der Vorschriften zur Pflicht und setzen für Die Durchführung eine Frist von 3 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist werden wir im Falle von Verstößen unnacysichtlich einfchreiten.

Gießen, den 26. November 1934.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Weber.

An die Polizeidirekkion Gießen und die Bürgermeistereien uns Gendarmerieftakionen des Kreises.

Wir beauftragen Sie, die Durchführung der in obiger Bekannt­machung bezeichneten Vorschriften streng zu überwachen. Bei Ueber- tretungen nach Ablauf einer Frist von 3 Tagen, vom Tage der Ver­öffentlichung an gerechnet, ist Strafanzeige zu erheben und uns gleich­zeitig zu berichten.

Die Bürgermeistereien wollen obige Bekanntmachung alsbald in ortsüblicher Weife veröffentlichen und die beteiligten Geschäftsinhaber und Handwerker (Bäcker, Metzger, Schuhmacher, Friseure) auf die Vorschriften Hinweisen.

Gießen, den 26. November 1934.

Kreisamt Gießen. 3. 23.: Webe r.

Betr.: Obstbauminstandsetzungsarbeiten im Winter 1934/35.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

Soweit Sie noch rückständig find, erinnern wir Sie an die Bericht­erstattung auf unser Rundschreiben vom 17. November 1934 mit Frist von drei Tagen. Später eingehende Meldungen können nicht mehr be­rücksichtigt werden.

Gießen, den 26. November 1934.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Weber.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft zur Ent­wässerung in den Fluren 2, 4, 5, 6 der Gemarkung Alten-Buseck und Flur 9 der Gemarkung Wieseck.

Nachdem zur Ausführung von Entwässerungsanlagen in den Fluren 2, 4, 5, 6 der Gemarkung Alten-Buseck und Flur 9 der Gemarkung Wieseck Antrag aus Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft ge­stellt worden ist, und die Abteilung 1/e (Landwirtschaft) des Hessischen Staatsministeriums die Einleitung des Verfahrens zur Bildung der öffentlichen Wasfergenofsenschaft angeordnet hat, wird hiermit bekannt­gegeben, daß die Vorarbeiten hierzu vom Donnerstag, den 20. Dezember 1934 bis Mittwoch, den 2. Januar 1935 einschließlich auf dem Amts­zimmer der Bürgermeisterei Alten-Buseck zur Einsicht sämtlicher Grund- eiegentümer, deren Grundstücke in die zu verbessernde Fläche fallen, offen liegen.

Die Grundeigentümer werden zur Versammlung und Beschlußfassung sowie zur Wahl ihrer Vertreter für das weitere Verfahren auf Mittwoch, den 16. Januar 1935, vormittags 9 Uhr, in den Saal der Gastwirtschaft Rühl zu Alten-Buseck geladen unter Androhung des Rechts­nachteils, daß die Nichterscheinenden sowie die Nichtabstimmenden als dem beantragten Unternehmen beistimmend, mit der Wahl der Ver­treter einverstanden angesehen und mit ihren Einwendungen gegen die Art der Ausführung spater nicht mehr gehört werden.

Gleichzeitig werden die Grundeigentümer und Wassernutzungsberech­tigten, welche an dem Unternehmen nicht unmittelbar beteiligt erschei­nen, aufgefordert, etwaige Einwendungen gegen das Unternehmen in der vorerwähnten Tagfahrt geltend zu machen, widrigenfalls die Ein­wendungen nach Ablauf der Frist nicht mehr berücksichtigt werden und nur noch privatrechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber dem Unter­nehmen geltend gemacht werden können.

Gießen, den 23. November 1934.

Kreisamt Gießen. 1.23.: Grein.