setzbuchs straf- desselben im anzünbet ober I zu beaussich- ilung der Er- nbelt, mgen angren- oder den hier- uwiberhandelt indigen Forsi- ht nachkommt, teil Folge zu

es Kreises.

rt und wieder- >ei-, Feld- und

bringen.

emeinbe Him- sttaates Hessen Alice-Frauen- -ch Haus- und 1933.

>n öffentlichen burch miind-

ofsmission in nben an drei- >33

SW 68, zur te und schrift-

AmisverkündigungsblaEE

für die prsvinziasdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

M. Erscheint Dienstag und Freitag. 31 Marr

- ' 31ur burch die Post zu beziehen. 1933

fragen in Hessen. - 5Be?or?nu"fl°ü"e?Mn^ÄäÄ MHbmmiffar für Mittelstanbs-

in Nonnenroth. Dienstnachrichten. 3 ,e fUr Schuhreparaturen. Schafräube

Verordnung

befreffenb den Skaakskommissar für Mikkelstandsfragen in Hessen.

öas Volizeiamk Gießen, die Bürgermeistereien, Genbarmeriestakionen und Fleischbeschauer des Kreises.

be<^lLmn$en SLe ouf die nachstehenbe Bekanntmachung bes Ministers Zur «prnrh UOm?0' ®lär3 1933' bett. bie Durchführungsbestimmungen

l' Verordnung über bas Schlachten von Tieren vom 17. März 1933,

Vom 24. März 1933.

Artikel 1.

gesetztirb 6in Staatskommissar für Mittelstanbsfragen in Hessen ein- Artikel 2.

W dem Minister bes Innern unmittelbar unterstellt, uie Lotigkeit ist ehrenamtlich.

Artikel 3.

Jür Mittelstanbsfragen wird mit sofortiger Wirkung er Landtagsabgeordnete Franz Renz, Alzey, ernannt.

Darmstadt, den 24. März 1933.

Hessisches Gesamtministerium.

Or. Werner. Or. Miiller.

Verordnung

betreffend den Skaakskommissar für die Landwirkfchask in Hessen.

Vom 27. März 1933.

Hess?n"einge'setz? Staatskommissar für die Landwirtschaft in

unt»imm Tli?Tsn°in^* i-»r lft bem MiMer der Finanzen unmittelbar unterstellt. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.

Ärkitel 3. Zum Kommissar für die Landwirtschaft wird mit sofortiaer Wirkung der Re.chstagsabgeordnete Dr. Richard Wagner, Landwirh

Hessisches Gesamtministerium.

Or. Werner. Or. Müller.

®etr': ?epaSreUn9 yerorbnun9 iiber Preisverzeichnisse für Schuh­en die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachstehend bringen wir die zweite Verordnung über Preisverzeichnisse für Schuhausbesterungen^ und Ausschnittleder vom 2T Februar 1933 (Reichsgesetzblatt Teil I Seite 99) zu Ihrer Kenntnis mit dem Auftrag unterr?chtem'9^ Betriebe in Ihrer Gemeinde hiervon entsprechend zu

Gießen, den 27. März 1933.

Hessisches Kreisamt Gießen. J.P.: Grein.

ZweikeBerordnung über Preisverzeichnisse für Schuhausbesserungen und Ausschnikkleder.

Vom 25. Februar 1933.

.<T?ninb b^r §§ 1-3, 4 und 7 der Verordnung über die Befugnisse fur Preisüberwachung vom 8. Dezember 91931 (Reichsgesetzblatt I S. 747) wird hiermit verordnet:

§ 1.

t9-e9en '^u^elt Schuhausbesserungen vornimmt, hat deutlich sicht- bar in seinem Geschäfts- oder Betriebsraum und außen an demselben em Preisverzeichms nach folgendem Muster anzubringen:

Preisverzeichnis für Schu Hausbesserungen

überwachen Die -^nen- bie Durchführungsbestimmungen zu

uoerwachen. Die Bürgermeistereien werden beauftragt den Fleiimm>- Kenntn?s"geben Ahnung sowie den AusfllhrungsbestiZmun'gen

'Gießen, den 24. März 1933.

Kreisamt Gießen. I. V.: S ch in i d t.

Durchführungsbestimmungen

zur Verordnung über das Schlachken von Tieren vom 17. März 1933.

Vom 20. März 1933.

t unterm 17. März 1933 erlassene Verordnung des Hessischen Ke- iunTinn'Kft.m5ber ÖCIS <5d)In^ten oon Tieren tritt mit söforti^er Wir-

Das Betäuben ist durchzuführen:

L Großvieh und Schweinen vermittels Kugelschuß- oder

Bolzenschußapparats oder auf elektrischem Wege. Eine Betäubung

2 brt KlettÄ °lKäM °T L 2IpriI 1933 ab verboten9

2- örnnnrnl»« L e' Stegen) kann neben den genannten

«ornn fen,mn 2Imienbung kommen unter ber

TW« £ * & derselbe fachmännisch ausgefllhrt wirb.

[id)er «rt SsgebeS m9 Ofe" ®?Mtens roirb aud> Geflügel jeg-

e Vorschrift bezieht sich auf alle gewerblichen unb auf alle Haus­schlachtungen; Ausnahmen können nicht gestattet werben. "

Darmstabt, ben 20. März 1933.

Der Minister des Innern.

Dr. Mülle r.

Verordnung

über bas Schlachken von Tieren.

Vom 17. März 1933.

m B,a 1833 »*« »'-

§ 1.

Rindvieh Schweine, Schafe, Ziegen, Pferbe finb beim Schlachten vor Beginn ber Blutenziehung zu betäuben. ;jn uor

1 Rbs. 3 des Reichsgesetzes über bie Schlacht-

Eh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, RGBl. S. 547) findet Watfl ferne Anwendung wenn ich die Betäubung unter den obwaltenden Um­standen nicht ausfuhren läßt. u-uueuuen um-

§ 2.

Die Zur Ausführung und Durchführung des § 1 erforderlichen Vor- Idjriften erlaßt ber Minister bes Innern. Er kann biefe Verorbnung noch auf andere als die in § 1 Adf. 1 genannten Tiere erstrecken. 9 $

§ 3.

Zuwiderhandlungen gegen § 1 und gegen die auf Grund bes 8 2 er- SSftraf? befit " mit ®efän9nis bis 3U 6 Monaten ober mit

Diese Verorbnung tritt sofort in Kraft.

Darmstabt, ben 17. März 1933.

Das hessische Gesamkministerium:

Dr. Müller. Dr. Werner.

Ausführung A

Ausführung B

Aus­füh­rung C

JMl

Aus­füh­rung D

.JIM

ge­nagelt

5Mt

genäht ober geklebt 5Ut

ge­nagelt

JMl

genäht ober geklebt 5UC

Herrensvhleii......

Damensohlen .....

Knabensohlen......

Kindersoblen 29/34. Kinbersohlen 25/28. Kinbersohlen 19/24. Herrenabsätze .....

Damenabsätze .....

Kimbenabsätze.....

vonbis

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