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Die Vorschriften in Absatz 1, 2 gelten auch bei Masern und Keuch­

husten.

§ 7.

Dr. Andres, Regierungsrat.

Druck der Drübl'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, A. Lange, Gießen.

1931.

Feldbereimgungskommissar.

der Offenlegungszeit daselbst, zureichen.

Friedberg, .den 9. Februar Der Hessische

Bekanntmachung,

Prüfung von Lichtspielvorsührern betreffend.

Vom 7. Februar 1931.

Am 7. Mai 1931 findet in Darmstadt eine Prüfung von Lichtspielvor führern statt. Anträge um Zulassung zur Prüfung sind bei dem für da Wohnort des betreffenden Vorführers zuständigen Kreisamt einzureicha. Meldeschluß: 1. Mai 1931.

Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. Geburtsschein,

2. amtsärztliches Zeugnis,

3. das von einem geprüften Vorführer ausgestellte und behördlich beglaubigte Zeugnis über eine mindestens sechsmonatige Seb» nung eines Vorführungsapparates in einem öffentlichen Licht spieltheater unter Aufsicht eines geprüften Vorführers,

4. ein aufgezogenes Lichtbild des Antragstellers,

5. Quittung einer Finanzkasse über die eingezahlte Prüfungsgebühr im Betrage von 10, RM.

Darmstadt, den 7. Februar 1931.

Der Minister des Innern. 3.23.: Dr. Reitz.

Dienstnachrichten des Kreisamtes.

Der Minister des Innern hat im Wege des Loseaustauschverkehrs im Volksstaat Hessen gestattet: 17. Volkswohllotterie, Ziehungstermin: 15. bis 22. April 1931.

Bekanntmachung

Betr.: Feldbereinigung Annerod; hier: Kostenausschlag.

In der Zeit vorn 17. bis 23 lfd. Monats einschließlich liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Annerod

Abschrift des Kommissionsbeschlusses vom 6. Februar 1931 zm

§ 12.

Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden, insoweit nicht nach den bestehenden Bestimmungen andere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 30 RM. geahndet.

Gießen, den 10. Februar 1931.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.

Muster der Warnungstafel.

Achtung!

Ansteckende Krankheit.

Zutritt bei Strafe verboten.

Kreisamt Gießen.

Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während schriftlich und mit Gründen versehen, ein-

Die Leiche einer Person, welche an einer der in § 1 Ziffer 1 bis 9 genannten Krankheiten verstarb, ist abzusondern und baldmöglichst zu beerdigen.

3n Gemeinden, welche ein Leichenhaus besitzen, ist die Leiche sobald wie möglich, jedenfalls ober binnen 18 Stunden nach erfolgtem Tode, dorthin zu verbringen. . '

Wenn die Leiche in einem Leichenhaus aufbewahrt wird, |o hat es in einem geschloffenen Sarge und in einem besonderen, dem Publikum nicht zugänglichen Raum zu geschehen.

§ 8.

Auf Antrag des Kreisgesundheitsamtes kann durch das Kreisamt oder die von ihm hierzu ermächtigte Ortspolizeibehörde im Einzelsalle die Be­gleitung von Leichen derjenigen, welche an einer der im § 1 Ziffer 1 bis 9 erwähnten Krankheiten verstorben find, beschränkt oder ganz untersagt werden. Kindern ist die Teilnahme an der Beerdigung nicht gestattet.

Der Sarg ist gut zu dichten, nach der Einsargung ist er fest zu ver­schließen und darf nicht mehr geöffnet werden.

Leichenausstellungen sind in Fällen dieser Art untersagt.

Richt zum Haushalt Gehörige, insbesondere Kinder, dürfen die Sterbe­wohnung, solange die Leiche in derselben sich befindet und auch nachher bis nach erfolgter vorschriftsmäßiger Desinfektion der Räume und Gerät­schaften, nicht betreten.

' Ausgenommen find Personen, welche die Sterbewohnung zur Wahr­nehmung amtlicher Pflichten oder solcher Berufspflichten betreten, die auf die Beerdigung Bezug haben.

§ 9.

Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflegepersonal und jeder, der einen mit einer ansteckenden Krankheit behafteten Kranken behandelt, ist ver­pflichtet, sich vor Verlassen der Krankenwohnung zu desinfizieren.

Die Wäsche und Abgänge des Kranken sind alsbald, die Kranken­zimmer, sowie die in denselben befindlichen Gegenständen nach Ablauf der Krankheit zu desinfizieren. r , ±

Verläßt der Kranke diese Zimmer vor Ablauf der Krankheit, so hat die Desinfektion der von dem Kranken benutzten Räume und Gegen­stände vor ihrer Wiederbenutzung zu erfolgen.

Bei den Desinfektionen sind hie üesfalls ergangenen und noch ergehen­den besonderen Bestimmungen genau zu beachten.

§ 10.

Das Kreisamt kann anordnen, daß die Wohnungen ober Häuser der an einer im § 1, Ziffer 1 bis 9 genannten Krankheiten Leidenden mit einer Warnungstafel nach nachstehendem Muster zu versehen sind.

§ 11.

Das Kreisamt kann anvrdnen, daß und inwieweit die Vorschriften dieser Polizeiverordnung bei gehäufter ober bösartigem Auftreten von a) Masern b) Keuchhusten

Anwenbung finben.