Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
M Z5 Di-n«-g-nd 15. Mai " teM*»».»».. 1931
Bekanntmachung.
$etr.: Die Neubestellung der Meisterprüfungskommissionen.
Im Auftrage des Herrn Ministers für Arbeit und Wirtschaft veröffentlichen wir nachstehend die für die Jahre 1931, 1932 und 1933 neu «nannten Mitglieder der Meisterprüfungskommissionen für die Provinz Oberheffen:
Areisterprüfungskommission für die Provinz Oberhessen.
Vorsitzender: Gewerbeschulrat Dipl.-Jng. Or. R. Vünnings, Gießen.
Stellv. Vorsitzender: Georg Becker, Bauunternehmer. Gießen.
Ständige Beisitzer: Georg Haubach, Schreinermeister, Gießen- Heinrich Spies, Wagnermeister, Gießen.
Gewerbebeisitzer:
Automechaniker-Handwerk: Adam Kircher, Gießen; Ernst Aßmann Gießen Bäcker-Handwerk: August Deibel, Gießen; Adolf Deicher Gießen; Adam Neurath, Gießen; Heinrich Grimmer, Ober-Wöllstadt.
Bandagisten-Handwert: Alwin Jughard, Gießen.
Bildhauer-Handwerk: W. Frank, Bad-Nauheim; Max Berle Gießen Buchbinder-Handwerk: Georg Häuser, Gießen.
Buchdrucker-Handwerk: Richard Glagow, Gießen.
Bürstenmacher-Handwerk: Heinrich Kuhl, Gießen.
Dachdecker-Handwerk: Karl Lapp, Gießen; Wilhelm Kröck, Gießen.
Drechsler-Handwerk: Georg Kraus, Gießen.
Llettro-Installateur-Handwerk: Jn'g. Heinrich Brinkmann, Gießen- Jnq Konrad Dreyer, Gießen; Dipl.-Ing. August Kuntzemüller Gießen; Elektromeister Rudolf Rüdiger, Gießen; Elektromeister Karl Recht Bad-Nauheim, Elektromeister Heinrich Balser, (Biefjen- Elektromeister Gustav Rühling. Friedberg.
Feinmechaniker-Handwerk: Wilhelm Schmidt, Gießen
Friseur-Handwerk: Emil Koch, Gießen; Fritz Reich Gießen; Peter Dunkel Gießen.
Glaser-Handwerk: Heinrich Marx, Gießen; Karl Luh Gießen
Glasschleifer-Handwerk, Paul Grieger, Bad-Nauheim;' August Hoffmann Bad-Nauheim. '
Gerber-Handwerk: Wilhelm Becker, Gießen.
Goldarbeiter-Handwerk: Karl Noll' Gießen; Karl Schmidt Gießen Graveur-Handwerk: Ludwig Noll, Gießen. Georg Albold ließen Holzbildhauer-Handwerk: Max Berle, Gießen.
hutmacher-Handwerk: Rudolf Richter, Gießen.
Jnstallations- und Spengler-Handwerk: Rudolf Rüdiger Gießen; Heinrich Blum, Gießen.
Konditoren-Handwerk: Leopold Huber, Gießen; Anton Geißner Gießen llurichner-Handwerk: Heinrich Schultheis, Gießen.
.Mfer-Handwerk: Wilhelm Kohlermann Gießen; Philipp Sommerkorn Gießen. '
Lithographen-Handwerk: Wilhelm Herr, Gießen •
Er- und Weißbinder-Hnndwerk: Christoph Schmidt II. Gießen; Karl -Wagner, Gießen; Karl Rau, Gießen; Otto Wittekind Büdingen
Uukierer-Handwerk: Karl Ludwig Leib, Gießen; Georg Belloff Gießen, «aphinenschloßer- und Eisendreher-Handwerk: Josef'Berber Gießen- Ferdinand Link, Gießen.
mrer-Handwerk: Georg Becker, Gießen; Karl Wehrum, Gießen; Heinrich Kmerim, Alsfeld. ’
«herschmiede-Handwerk: Wilhelm Georg, Gießen; Anton Betz, Gießen.
Heinrich Simon, Gießen; Louis Vogt, Gießen; Adolf .Kohl, Gießen.
M-Handwerk: Heinrich Christ, Lollar; Friedrich Katz, Nieder-Ohmen. ^v^.hse>cher-Handwerk: Julius Lehrmund Gießen.
Mpadischer-Mechaniker-Handwerk: Ludwig Bepler, Gießen.
N .^-Handwerk: Fritz Magnus, Gießen.
Wasterer-Handwerk: Karl Mohr Annerod
M ographen-Handwerk: Ludwig Uhl, Gießen; Engelbert Bürk, Gießen.
Eer=mUnrb Tapezierer-Handwerk: Johannes Klinkerfuß, Gießen; Karl Gießen; Heinrich Götz, Gießen.
K^cherinnen-Handwerk: Frau Minna Bock, Gießen.
Sriebrict) Groß, Gießen; Ludwig Völzing, Groß-Felda. ffiPnr £??roert: ^arI Krailing Gießen; Hermann Pröschold, Gießen; Schotten ^"^ei". Sauterbad,: Rudolf Drott, Friedberg; Karl Zeschky, ^allbearbeitungs-Handwerk: Fritz Dewald, Gießen.
jungen n^mert" ^einri<^ $aos m > Annerod; Hermann Bender,
'Handwerk: Robert Gärtner, Gießen; Ernst Hartmann, Gießen; GäS;- urt$’ Friedberg; Karl Hohe, Bad-Nauheim.
^d-Nauhe^m^^^' Frau Anna Vogt, Gießen; Marie Schwertel,
I Schreiner-Handwerk: Georg Haubach, Gießen; Karl Beil, Gießen; Friedrich i .Lenz, Gießen; Heinrich Schwarz, Büdingen.
! Schuhmacher-Handwerk: Karl Berg, Gießen; Friedrich Vrockmüller, Gießen; Heinrich Schütz, Butzbach; Obermeister Schmidt ViGel
Seiler-Handwerk: Wilhelm Nebhuth Gießen
Stemmetz-Handwerk: Wilhelm Frank, Bad-Nauheim; Heinrich Erhardt,
Stempelsetzer-Handwerk: Josef Kreuter, Gießen; Georg Albold Gießen Töpfer-Handwerk: A. Bauer, Lauterbach '
Uhrmacher-Handwerk: Heinrich Marx, Gießen.
Wagner-Handwerk: Heinrich Spies, Gießen; Heinrich Mühlich, Gießen. Weißzeugnahennnen-Handwerk: Frieda Kellner Gießen.
Zimmerer-Handwerk: Karl Rohm, Wieseck; Karl Rinker Ronnenroth Zement- und Terrazzogewerbe: Heinrich Blöser, Kestrich.
S chornskeinfeger-H andwerk.
Für das Schornsteinfeger-Handwerk ist eine Meisterprüfungskommission öiiiiz Hessen errichtet. Als Prüfungsmeister sind bestellt die Herren: Hans Karpfinger, Bezirksschornsteinfegermeister, Darmstadt; Wilhelm
Grett, Bezirksschornsteinsegermeister, Osthofen; Georg Keil, Bezirks- Schornsteinfegermeister, Gießen; Franz Kramer, Bezirks-S.horn- stelnfegermeister, Gießen; Karl Winter, Branddirektor, Darmstadt; K. Schönberger, Ober-Jng. i. Fa. Nohl, Darmstadt.
Gießen, den 9. Mai 1931. /
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
Vetr.: Vorbeugungsmaßregeln geg,en Feuersgefahr.
An den Herrn Oberbürgermeister der Skadk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Da erfahrungsgemäß alljährlich durch unsachgemäße Lagerung feuergefährlicher Gegenstände Schadenfeuer entstehen, in der heutigen Zeit aber der Erhaltung aller Sachwerte eine ganz besondere Bedeutung zu- kommt weisen wir auf die nachstehend abgedruckten Bestimmungen des Polizeistrafgesetzbuchs hin und empfehlen Ihnen, für sachgemäße Aufbewahrung derartiger feuergefährlicher Gegenstände Sorge zu tragen und die Beseitigung etwaiger Anstände zu veranlassen. Gegebenenfalls sehen wir Ihrem Bericht über etwaige Weigerung der Besitzer das Nötige zu veranlassen, entgegen.
Artikel 147.
Stroh, unausgedroschenes Getreide, Heu, Grummet, dürrer unbereiteter Hanf und Flachs, dürre Streumittel und dergleichen, leicht entzündliche Gegenstände dürfen unter freiem Himmel zum Zwecke längerer Aufbewahrung in größerer Menge, bei Vermeidung einer Strafe von 1 bis 3 fl. nicht anders als in einer Entfernung von hundert Fuß — 25 Meter — von jedem nicht feuersicher gedeckten, fünfzig Fuß — 12 5 Meter — von jedem feuersicher gedeckten und mit einer Feuerung versehenen Endloch 30 Fuß — 7,5 Meter — von jedem anderen feuersicher gedeckten Gebäude, aufgeschichtet werden.
Artikel 148.
Die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Gegenstände dürfen in größerer Menge in der Regel nur in solchen Gebäuden aufbewahrt werden in welchen sich keine Feuerstellen befinden. Nur in dem Falle, wenn jemand aus Mangel, an Raum genötigt ist, jene Gegenstände in’ einem Wohngebäude, worin nur gewöhnliches Ofen- und Küchenfeuer unterhalten wird, aufzubewahren, ist dies gestattet. In einem solchen Falle dürfen jedoch jene Gegenstände weder an Stellen, wo gewöhnlick, mii freiem Licht auf- und abgegangen wird, noch in Küchen, und müßen stets in einer Entfernung von 3 Fuß — 75 Zentimeter — vom Schornstein und Feuerstellen aufbewahrt werden. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Artikels werden mit 1 bis 10 fl. bestraft.
Vorstehende Bestimmungen finden auf die Gebäude und Räume keine Anwendung, in welchen die darin befindlichen Feuerstellen bleibend außer Gebrauch gesetzt sind.
Artikel 149.
Innerhalb der Wohngebäude dürfen größere Vorräte von Holz'und anberen, Brennmaterialien nur in einer Entfernung von 3 Fuß -. 75 Zentimeter — vom Schornstein und Feuerstellen aufbewabrt werden Mit Rücksicht auf die Lokalverhältnisse — enge Straßen, Häuser mit Strohdächern — kann jedoch durch lokalpolizeiliche Reglements die Aufbewahrung größerer durch die Reglements zu bestimmender Vorräte von Holz innerhalb der Wohngebäude ganz untersagt werden, sowie es auch der Polizeiverwaltungsbehörde überlassen ist, die Ouantitäten über welche hinaus größere Vorräte von Holz in den Höfen der Städte und qe-


