Amtsverkündigungsblatt

für -ie Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

J!f. M Erscheint Dienstag und Freitag. 29. NvVLMber Dur durch die Post zu beziehen. 1929

Snhalts-Aebersicht: Reichssteuerüberweisungen. - Polizeiverordnung über den Betrieb von Gast- und Schankwirtschasten. Schulärztliche Ueberwachung der Schulkinder.

Pißort vorhanden sein. Gemeinsame Vorräume für Männer- und Frauen- nborte sind nicht zulässig.

§ 8.

Abort und Pißort müssen in geräumigen, gut gelüfteten und mit dem nötigen Lichteinfall versehenen Räumen eingerichtet werden, die von oben überdacht und von undurchsichtigen Wänden umgeben sind. Sie müssen von den Wirtschaftsräumen bequem erreichbar und so angelegt sein, daß ein Einblick von außen nicht möglich ist. Nötigenfalls ist zu diesem Zweck ein besonderer Vorraum herzurichten, oder eine Schamwand auszustellen.

Der Abort muß mit einer Vorrichtung zum Abschließen versehen sein. An Straßen dürfen Aborte und Pißorte nicht angebracht werden.

§ 9.

Der Boden der Pihorte ist durch einen Plattenbelag mit Betonunter­lage oder durch einen etwa 10 Zentimeter starken Zementbeton mit Glatt­strich wasserdicht herzustellen. Die Wände der Pißorte sind auf eine Höhe von 1,20 Meter von Oberkante Fußboden an gerechnet, entweder mit Platten zu befestigen oder mit Zementmörtel zu verputzen. Lungstein- platten dürfen weder zur Befestigung der Fußböden, noch der Wände be­nutzt werden.

Werden die Wände mit Zementverputz überzogen, so ist dieser mit einem Teeranstrich zu versehen, der in jedem Jahr zu erneuern ist.

Der Boden muß von allen Seiten Gefälle nach der tiefsten Stelle haben. An dieser ist eine Ableitungsvorrichtung nach einer Grube mit zweckentsprechendem Geruchsverschluß (Syphon) anzubringen.

Schutzvorrichtung.

§ 10.

Die zu den Wirtschaftsräumen und Bedürfnisanstalten führenden Treppen müssen zu beiden Seiten mit standfesten Geländern bzw. Hand­leisten versehen sein.

Die Eingangstüren zu größeren Wirtschaftsräumen, Tanzsälen usw., worin mehr als 30 Personen untergebracht werden können, müssen nach außen ausgehen.

Ausnahmen.

§ H.

Das Kreisamt kann im Einzelfall nach Antrag Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zulassen. Dies gilt insbesondere bezüglich der Betriebe, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Polizeiverordnunq schon bestehen.

Strafbestimmungen.

§ 12.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, soweit nicht nach § 147 Absatz 1 Ziffer 1 der Gewerbeordnung oder Ar­tikel 80 der Allgemeinen Bauordnung eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 RM. bestraft.

Inkrafttreten.

§ 13.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Gießen, den 26. November 1929.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Braun.

Bett.: Reichssteuerüberweisungen.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Bezugnahme auf das Amtsblatt Nr. 9 des Herrn Ministers des Sintern vom 19. April 1928 teilen wir Ihnen mit, daß auf die Einheit der Schlüsselzahl (1) bei der 8. Einkommensteuerverteilung für das Rech- mmgsjahr 1920 = 1, RM. verteilt worden ist.

Gießen, den 26. November 1929.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Heß.

Polizeiverordnung

über den Betrieb von Gast- und Schankwirtschasten.

Auf Grund des Artikels 64 der Kreis- und Provinzialordnung und der Lichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 624 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern und des Herrn Ministers für Arbeit und Wirtschaft vom 14. November 1929 zu Nr. M. A.W. 36 235 für den Kreis Keßen folgendes bestimmt:

Beleuchtung.

§ 1.

Die Wirtschastsräume, sowie der zu ihnen führende Eingang (Treppe, hwsflur), ferner die Bedürfnisanstalten und der Zugang zu ihnen müssen »h Eintritt der Dunkelheit und solange sich Gäste in der Wirtschaft auf- ielten, hell beleuchtet sein.

Reinhaltung der Räume und Zugänge sowie der Wirkschaslsgeräke.

o § 2-

Me dem Schank- und Gastwirtschaftsbetrieb dienenden Räumlichkeiten wd Zugänge, sowie die von den Gästen benutzten Geräte müssen jeder- M «in 'gehalten werden.

§ 3.

3n jedem Schlafzimmer dürfen nur so viele Betten aufgestellt werden, dch auf die erwachsene Person eines Schlafgastes eine Grundfläche von Mbeftens 4,50 Quadratmeter und ein Luftraum von mindestens 12 Ku- tiimeter entfällt.

§ 4.

schlafsäle, welche zum gemeinsamen Beherbergen einer größeren An-

*3'enen sollen, sind getrennt für Männer und für Frauen

Die nach § 3 höchstzulässige Gästezahl ist an der Türe jedes Schlaf- «es mit deutlicher Schrift in dauerhafter Weise anzuschreiben.

Für jeden Schlafgast muß eine besondere Lagerstätte, mindestens mit caohsack und wollener Decke, bereit sein.

Lagerstätten übereinander zu stellen, ist verboten.

Reinigung der Triukgefäße in Gemeinden ohne Wasserleitung und beim Wirtschaftsbetrieb auf Festplähen.

§ 5.

Sie Trinkgefäße müssen jedesmal nach ihrer Benutzung mit reinem Wer ausgespült werden.

Zu diesem Zweck ist in Gemeinden ohne Wasserleitung an der Zapf- aufzustellen, dessen Wasser je nach Bedarf, min- vii. sm dreimal, zu erneuern ist. Beim Wirtschaftsbetrieb auf

.( ? Erkt- und ähnlichen Plätzen ist das Wasser des Schwenkkübels °°° halbe Stunde zu erneuern.

Reinigung der Trinkgefäße in Gemeinden mit Wasserleitung.

. § 6.

in-im^!n6en mit Wasserleitung ist Vorkehrung zu treffen, daß diese feminn? 1 , Hen Reinigung der Trinkgefäße benutzt werden kann. Die itaSris , m der Weise zu erfolgen, daß die Trinkgefäße nach jedes- »aden '°enu^un9 unmittelbar aus der Leitung gründlich abgebraust

Bedürfnisanstalten.

c. . § 7.

Wirschaft sind getrennte Aborte für Männer und Frauen «nen und durch Aufschrift zu kennzeichnen. Außerdem muh ein

Betr.: Schulärztliche Ueberwachung der Schulkinder.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

In den nächsten Tagen werden Ihnen:

1. das Amtsblatt Nr. 2 und

2. die SchriftGemeinverständliche Belehrungen über die übertrag­baren Krankheiten" von Prof. Dr. Otto Lentz zugehen. Sie wollen die Schrift in Ihre Schulbücherei einstellen und für geeignete Ver­wendung im Unterricht sorgen.

Gießen, den 25. November 1929.

Hessisches Kreisschulamt. 1.23.: Kinkel.

(fLt Z . 4t.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, D. Lange, Gießen.