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Amtsverkündigungsblati
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
2 Erscheint Dienstag und Freitag. 29. 3<MiUÜt" Dur durch die Post zu beziehen. 1929
Jnhalts-Aeberficht: Die Bekämpfung ansteckender Krankheiten. - Der Kraftfahrzeugverkehr in der Gemeinde Klein-Linden. Berücksichtigung des hessischen Handwerks bei Vergebung von Leistungen und Lieferungen. — Dienstnachrichten.
Polizeiverordnung
betreffend die Bekämpfung ansteckender Krankheiten: hier: Nachtrag zur Polizeiverordnung vom 30. November 1921.
Auf Grund des Art. 64 der Kreis- und Provinzialordnung wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Herrn Mi- msters des Innern vom 15. Januar 1929 zu Nr. M. d. I. II 158 zu der Polizeiverordnung betr. die Bekämpfung ansteckender Krankheiten, in der Fassung der Verordnung vom 30. November 1921, folgender Nachtrag erlassen:
Artikel 1.
§5 erhält folgende Fassung:
Die Benutzung von Fahrzeugen, die dem gewerbsmäßigen Fuhrwerksbetrieb dienen, zum Transport von Personen, die an einer der in § 1, ausgenommen Ziffer 11 bis 15, genannten Krankheiten leiden oder verdächtig sind, daran zu leiden, ist nur mit besonderer polizeilicher Genehmigung gestattet.
Solche Fahrzeuge sind nach der Benutzung zu desinfizieren.
Kranke, die an einer der in § 1, ausgenommen Ziffer 11 bis 15, genannten Krankheiten leiden oder bei denen der Verdacht einer solchen besteht, dürfen in der Stadt Gießen nur im städtischen Krankenwagen befördert werden.
Die Bestimmungen in Abs. 1, 2 und 3 gelten auch für Rose, Masern, Keuchhusten und schwere infektiöse Fälle von Grippe und Lungenentzündung.
Artikel 2.
Zwischen § 5 und 6 wird folgender § 5a eingefügt:
§ 5a. Aerzte und Krankenpfleger haben Personen mit ansteckenden Krankheiten und deren Angehörige auf die Vorschrift des § 5 hinzuweisen, wenn die Beförderung des Kranken beabsichtigt wird. Bescheinigt der Arzt die Notwendigkeit einer Krankenbeförderung, so hat er den Verdacht oder das Bestehen der in Frage kommenden ansteckenden Krankheit besonders hervorzuheben.
Artikel 3.
Der Nachtrag tritt mit der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Gießen, den 24. Januar 1929.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
Polizeiverordnung
über den kraflfahrzeugverkehr in der Gemeinde Klein-Linden.
Auf Grund des § 30 der Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr vom 16. März 1928, des Art. 64 des Gesetzes betreffend die innere Verwaltung und Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911, und
der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Anhörung der Gemeindevertretung und Ortspolizeibehörde mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 17. Januar 1929 zu Nr. M. d. I. 867 nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1.
Die Kirchstrahe in Klein-Linden wird von der Steinstraße in der Richtung Wetzlarer Straße bis zu dieser Straße für Kraftfahrzeuge aller Art sowie für den Fahrradverkehr gesperrt. Ferner werden die Verbindungsgäßchen von der Steinstraße zur Hintergasse und von der Hintergasse zur Lützellindener Straße für den Motor- und Fahrradverkehr gesperrt.
§ 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Uneinbringlichkeitsfalle mit Haft bestraft.
Gießen, den 24. Januar 1929.
Kreisamt Gießen. I. D.: Schmidt.
Betr.: Berücksichtigung des hessischen Handwerks bei Vergebung von Leistungen und Lieferungen.
An den Herrn Oberbürgermeister der Stobt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nach einer Mitteilung des Herrn Ministers für Arbeit und Wirtschaft hat die Handwerkskammer gebeten, bei der Vergebung von Arbeiten und Lieferungen für die zur Zeit vielerorts in Ausführung begriffenen oder künftig zur Ausführung kommenden Gemeindewasserleitungen — Einzel- und Gruppenwasserversorgungen —, Gasversorgungen usw. vorzugsweise das einheimische Handwerk zu berücksichtigen. In Uebereinstimmung mit dem Herrn Minister für Arbeit und Wirtschaft unterstützen wir diesen Wunsch und empfehlen, ihm soweit als möglich zu entsprechen.
Gießen, den 23. Januar 1929.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Heß.
Dienstnachrichten des kreisamies.
Der Minister des Innern hat gestattet:
Ausspielung anläßlich des Prämiierungsmarktes in Schotten; Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen; Ziehungstermin: 21. Mai 1929.
Ausspielung anläßlich des Frühjahrspferdemarktes in Darmstadt; Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen; Ziehungstermin: 23. April 1929.
Die Verlegung des Ziehungstermins der Geldlotterie zugunsten der Augusten-Natalien-Stiftung in Wimpfen, 1. Reihe auf den 8. Mai 1929.
Druck der Brühl'schen Dlniversitäts. Buch. und Steindruckerei, D. Lange, Gießen.


