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dem Tage ihrer Verkündigung

Auf En gefetzes von Les Reichsge 1923 in de WBl.I S. gesetzes von 20. Februar erforderlich, bestimmt:

Von de nnderruslich

Diese Ortsbausatzung tritt mit Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Reiskirchen, den 20. Mai 1929.

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Siraßenfper Ueberwachu

I. Sogenc d. h- so von von bei von

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11. Untern sowc der

III. Gewer

Auf die Reichswohl und 17 Nr 1 Oktober bung; jeboi titel 20 der Gemeindeb

Hausen, den 23. Mai 1929.

Hessische Bürgermeisterei Hausen. Happeb

Dieser Nachtrag tritt mit der Verkündigung im blatt in Kraft.

1. Sogen: d.h. sl von von

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R von bi von bi II. Unfett sow der III. Sogen d.h. fi von von von von 6 ihre räu Auf di wctgrapl

bei ansteigenden Straßen eine im Verhältnis zur ©trafjenfteigmi, tehende rind im gleichen Verhältnis zunehmende gleichmaßig^Trach höhe anzustreben, ebenso auch eine Einheitlichkeit in der Stellung k Häuser zur Straße ob Giebel oder Traufenseite. Abweichungen sx von der Baupolizeibehörbe besonders zu genehmigen.

3 Gruopen- und Doppelhäuser, soweit sie von Straßen aus sicht sind müssen in gleichen Materialien und in einheitlich architektonisch' einwandfreier Aufteilung, auch hinsichtlich ihrer Einzelheiten (z.V. ter, Dachaufbauten) ausgeführt werden. In Putz uno Farbe nie« okhe Gruppen- und Doppelhäuser einheitlich gehalten sein. Die $ö, nähme der Putzarbeiten hat spätestens 6 Jahre nach Rohbauabnahm x Cr*Ttile von Gruppen und Doppelhäusern dürfen nur errichtet werben,i wenn die Ausführung der anderen zugehörigen Teile innerhalb k! nächsten zwei Jahre gesichert ist. , . .. m

4 Für alle Baulichkeiten, sowie für Einfriedigungen, Rellameschlk sonstige Aufschriften und Abbildungen, Ausstellkasten und bergig wird bezüglich ihrer Errichtung und Unterhaltung mit Rücksicht ans k I Zweckbestimmung einfachste architektonische Ausgestaltung, schlichte Handlung der Wandflächen einfache klare Gestaltung der Dach« e Dachaufbanten vorgeschrieben. Verboten sind Zement-, Zink-, Sipsori; mente Zcmentdachsteine und alle mißständig wirkenden, verschieb artigen Baustoffe, sowie häßlich zueinander abgestimmte Farben.

Für Backsteinverblendungen ist besondere baupolizeiliche GeneW, gung erforderlich. . ..

5 Einfriedigungen sind sinngemäß rote die Gebäude selbst zu befe. dein es ist ein ruhiger, ziemlich einheitlich hoher oder gleichmäßig!- steigender Zusammenschluß zwischen den einzelnen Gebäuden W streben, zwischen denen sich die Einfriedigungen erstrecken. ,

Gut behandelte Bruchsteinmauern, schlichte, ruhige Hoizzauue cV; Eisenqeländer, gepflegte lebende Hecken, sind in gleichem Maße zuM wenn Höhe und Ausbildung im Strahenbild vom ästhetischen W punkt befriedigen. ' .

Die Entscheidung über alle derartigen Falle liegt bet der Baupch beMrbe, deren Vorschriften und Abänderungsvorschläge bezüglich fc bäuben'unb Einfriebigungen genau auszuführen sinb.

Zu Artikel 37 der Allgemeinen Bauordnung.

§ 13.

Hinter- unb Seitengebäude dürfen in der Regel nicht früher erb« werben als Vorbergebäube. Ausnahmen hiervon können mitZustimm bes Gemeinberats von der Baupolizeibehörbe gestattet werden.

Zu Artikel 40 unb 41 der Allgemeinen Bauordnung.

§ 14.

Zu den Artikeln 29, 30 und 59 der Allgemeinen Bauordnung. § 12.

Das Gelände um das Pumpenhaus ist gemäß dem Ortsbaupw ........ 60 Meter unbebaubar.

Wer sich durch die Einschätzung benachteiligt suhlt, kannsich Gemeinde auf seine Kosten einen Wassermesser setzen lallen. » meinde steht auch jederzeit das Recht zu, allgemem "der swr 1^. Abnehmer Wassermesser einzufuhren Das Wassergeld wrrd w den Angaben des Wassermessers aus Grund des vom Gemein Genehmigum des Kreisamts festgesetzten Elnheltspreises sir , Meter Wasser erhoben. Die Entrichtung eines jährlichen Mir. geldes kann gefordert werden.

Artikel 2.

lungsfojten äu tag @trQ^e anzulegenden Regen- und Schmutzwasser- a) f{arnäie für die Erdarbeiten zur Herstellung des Straßenkorpers, für die Chaussierung der Fahrbahn, die Pflasterung der Gossen, b) für die Herstellung der öffentlichen Fußwege. ,. . .

Werden in einer vorhandenen Straße bisher noch nicht bestehende Neuanlagen geschassen (Fußsteige, Kanäle, Gossen), so finden die gleichen Bestimmungen Anwendung.

3 Solange jedoch eine Gemeinde nach den Bestimmungen der W- gemeinen Sauorbnung zur Herstellung einer ©trafte 6^

teils nickt verpflichtet ist, kann weder m bezug aus Ausführung ootger Arbeiten noch^auf Wasser- unb Lichtzusührung ber Gemembe gegenüber irgendein Anspruch erhoben werden.

4 Die Berechnung unb Verteilung ber Kosten zu 1 unb 2a erfolgt nack Artikel 21 Absatz 1 unb 2 ber Allgemeinen Bauorbnung, ber Kosten ,u 2b nach Artikel 21 Absatz 4 ber Allgemeinen Bauorbnung. Auf Ver- lai'gen ber Gemeinde soll bei Anwendung dieses Paragraphen die Bau- oolheibebörbe ihre jeweilige Bauerlaubnis von ber Hwterlegung einer Sicherheit abhängig machen. Die Höhe der Sicherheit soll sowohl b,e Einhaltung der Verpflichtungen des Bauenden, als auch die Ersatzan spräche ber Gemeinbe gewährleisten unb ist vom Gememberat bement- ^^^eab festzusetzen. erwähnte Kostenpflicht ber Anlieger tritt

ein sobalb auf ihren ÄrunbstÜcken ältere ober neue Gebäube an bie neue Baufluchtlinie zu stehen kommen ober ihren Ausgang nach der neuen Straße erhalten, bie Verpflichtung unter §9 Aos. 2 losort nacy jper stellung ber Fußwege ohne Rücksicht barauf, ob bie Grunbstucke bebaut finbDe?e@eSiberat beschließt, ob unb in welchen ©tragen Fußsteige neu heraestellt ober angelegt werben sollen, ebenso über die Wasserab- führung von ben Grunbstücken nach der Straße und die hierbei zu ver­wendenden Materialien.

Z 11.

Die nack dieser Ortsbausatzung aus Grund des Artikels 21 ber All­gemeinen Bauorbnung zu erfüllenden Serbinblic^eiten hegen afe Saften öffentlich rechtlicher Natur auf den beteiligten Grundstücken uno gegen mit diesen ohne weiteres auf jeden Erwerber über. Sie sind offenzulegen unb wie bie befonberen Gemeinbeausfchläge anzuforbern (Artikel 190 brr Sanbgeroeinbeorbnung); auch unterliegen sie bemfelben Zwangsver­fahren, bas für Beitreibung ber Gemembeeinkunfte gilt.

zu Artikel 20, Absatz 3 ber Allgemeinen Bauordnung.

§ 8.

1 Soll ein Gebäube an einer noch nicht fertig hergestellten Straße errichtet werben unb wird gemäß § 6 die Genehmigung erteilt, ohne daß die Voraussetzungen von Artikel 20 Absatz 2 erfüllt sind, so find bis zur Herstellung einer Straße ober eines Strahenteils durch bie Gemeinde von ben Bauenden auf eigene Kosten unb Gefahr folgenbe Arbeiten aus­zuführen: , .. . .

a) bas einebnen ber Strahenfläche vor dem Baugrunbftuck und ?v°i- ter dis zur chergestellten nächsten Straße ober bis zum hergestellten

b) die^HerstÄlung aller für ben Ablauf bes Wassers erforderlichen unb aller sonstwie baupolizeilich vorgeschriebenen Einrichtungen.

2 Auf Antrag übernimmt es bie Gemeinbe, btefe Arbeiten auf Kosten bes Bnuenben selbst auszuführen, auch kann ber Gememberat m jebem Fall von sich aus beschließen, bah die Arbeiten durch bie Gememb qleichsalls auf Kosten bes Bauenben ausgefuhrt werben.

3 Sodalb bie Gemeinbe nach Artikel 20 Abs. 1 Satz 2 der Allge­meinen Bauorbnung zur Herstellung ber Straße ober nach UrWel 20 yrnfah 2 3ur Ausführung ber hierfür bestimmten vorläufigen Einrich­tungen ve?pflichtet ist, tritt ein Kostenrückersatz für diejenigen von bei?Anliegern ausgeführten Arbeiten ein, welche a-dann durch bte Ge­meinde hätten ebenfalls vorgenommen werden muffen und bie für Den künftigen Ausbau ber Straße notwenbig sinb.

Zu Arlikel 21 ber Allgemeinen Bauorbnung.

§ 9.

1 Bei ber Anlegung neuer ober bei ber Verlängerung bestehender Straßen ober beim Anbau an schon vorhandene, bwher unbebaute Stra­ßen und Straßenteile trägt bie Gemeinbe Reiskirchen bte Erwerbskosten bis m einem Betrage von 2 RM. je Quabratmeter. Ist der Erwerbs- preis höher, so sinb bie Anlieger verpflichtet, für ben diese 2 RM. fe Quadratmeter überschreitenden Betrag aufzukommen bzw. ihn ber G - meinbe zu ersetzen.

2. Auherbem haben bie Grunbstücksbesitzer ein Drittel der Herstel-

Die im Amtsblatt 2 des Ministeriums des Innern vom 30. Juli IN zu Nr. M. b. I. III 4600 aufgesührten Grunbsatze, insbesonbere die ui IV erwähnten Erleichterungen sollen Anwenbung finben.

Zu Artikel 59 der Allgemeinen Bauordnung.

§ 15.

1. Das Zurücksetzen von Gebäuden hinter bie Baufluchtlinie kannvon ber Baupolizeibehörbe zugelassen werben, wenn hierdurch bas Strahen- bifb nicht beeinträchtigt wirb unb in stabtebaulicher Hinsicht keine Be­denken zu erheben sinb. Liegt ein Bebauungsplan über dcw betreffende Gelänbe vor, so ist dieser für bie Gebäubestellung, bte burch ben ftlan beabsichtigt ist, grundsätzlich maßgebend. .

Liegt ein solcher Bebauungsplan nicht vor, so ist tm Einzelfall zu prüfen9 ob das Gebäude parallel ober im Winkel zur Baufluchtlinie ge= stellt unb welche Entfernung von biefer eingefallen werden soll.

2. Grundlegende Voraussetzung für bie Genehmigung jedes Bauvor- ; habens ist feine harmonische Einordnung in bas gejamte Straßen- unb j Ortsbilb Es ist eine möglichst einheitliche Traufenhohe der Hauser unb , --------------- u(f ber ^rühl'schen Universltats-Buch- unb Steinbruckerei, R. Lange

Bürgermeisterei Reiskirchen. S ch o m b e r.

Betr.: Die Wasserversorgung in ber Gemeinbe Hausen.

1. Nachtrag

mr Orkssahung über den Bezug von Wasser aus dem waMM- der Gemeinde Hausen.

Aus Grund bes Artikels 15 ber Sanbgemeinbeorbnung roirb schluh ber Gemeinbevertretung sowie nach gutachtlicher Aeuß. Bürgermeisters unb bes Kreisausschusses und mit Genehmige Herrn Ministers bes Innern vorn 15. Mai 1929 zu Nr. M.d.^ folgender Nachtrag zur Ortssatzung über ben Bezug von W dem Wasserwerk ber Gemeinbe Hausen erlassen.

Artikel 1.

§ 12 Abschnitt 1 ber Ortssatzung vom 7. Dezember 1909 tm» gehoben unb burch folgenbe Bestimmungen ersetzt: .

Das Wassergelb wirb alljährlich vom Gememberat. nut GemM bes Kreisamts unter Berücksichtigung bes mutmaßlichen Den»