Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
Iß Erscheint Dienstag und Freitag. 28. I)!tN Dur durch die Post Zu beziehen. 1929
Jnhalts-Aebersicht: Straßensperre. - Schlachthausanlage des Metzgers Rudolf Jakob zu Inheiden. - II. Hessisches Sängerbundesfest Darmstadt. - Ortsbausatzung der Gemeinde Reiskirchen. - Die Wasserversorgung in der Gemeinde Hausen.
Straßensperre.
Wegen Ausführung von Wasserleitungsarbeiten wird die Provinzial- streße „Homberg—Erbenhausen" (Ableitung Ortsdurchfahrt Erbenhausen) oom 27. Mai 1929 für jeglichen Verkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt über Maulbach—Kirtorf.
Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.
Eießen, den 21. Mai 1929.
Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.
Bekanntmachung.
Betr.: Schlachthausanlage des Metzgers Rudolf Jakob zu Inheiden.
Rudolf Jakob, Metzger zu Inheiden, beabsichtigt, aus dem Grundstück Flur I, Nr. 43 der Gemarkung Inheiden ein Schlachthaus zu errichten.
Pläne und Beschreibung hierüber liegen 14 Tage lang, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt an gerechnet, auf der Bürgermeisterei Inheiden zur Einsicht der Interessenten offen. Etwaige Einwendungen sind bei Meidung des Ausschlusses binnen dieser Frist schriftlich oder zu Protokoll bei der Bürgermeisterei Inheiden vorzubringen.
Gießen, den 23. Mai 1929.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Braun.
Betr.: II. Hessisches Sängerbundesfest Darmstadt, 12. bis 15. Juli 1929.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
In der Zeit vom 12. bis 15. Juli findet das II. Hessische Sängerbundesfest in Darmstadt statt. Soweit in einzelnen Schulen um diese Zeit noch keine Ferien sind, können die Lehrkräfte, die als Chorleiter oder als Sänger von teilnehmenden Gesangvereinen bei dem Feste mitwirken, für dm 13. und 15. Juli beurlaubt werden. Der Unterricht ihrer Klassen ist nach Möglichkeit von den sonstigen Lehrkräften mitzuversehen.
Wir empfehlen Ihnen, den Lehrkräften hiervon Kenntnis zu geben und uns Urlaubsanträge möglichst frühzeitig vorzulegen.
Gießen, den 22. Mai 1929.
Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Kinkel.
Orksbausahung der Gemeinde Reiskirchen.
Sluf Grund des Artikels 2 der Allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 und der Paragraphen 3, 4, 5, 7, 9 der zugehörigen Ausführungsverordnungen vom 1. Februar 1882 wird auf Gemeinderatsbeschluß nach Anhörung des Bürgermeisters und Begutachtung durch dm Kreisausschuh mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern »om 11. Januar 1929 zu Nr. M. d. 1.49 392/28 für die Gemeinde Reiskirchen folgende Ortsbausatzung erlassen:
Zu Artikel 4 der Allgemeinen Bauordnung.
§ 1.
Durch den genehmigten Ortsbauplan und die genehmigten Teilorts- baupläne werden die Straßen- und Baufluchtlinien, die Grenzen der Bebauung, sowie die künftige Höhenlage der Straßen rechtskräftig fest- gsietzt, desgleichen die Straßen, welche nur für einseitige Bebauung in vwge kommen.
Die Ortsbaupläne werden auf der Bürgermeisterei aufbewahrt; sie können nur hier in Gegenwart des Bürgermeisters oder seines Stellvcr- mtreters während der üblichen Geschäftsstunden von jedermann einge- sehen werden.
Auszüge und Kopien dürfen nur mit Genehmigung des Bürgermeisters oder dessen Stellvertreters und unter 2lufsicht des amtlichen Personals ausgeführt werden.
Zu Artikel 13 der Allgemeinen Bauordnung.
§ 2.
Em Grundstück gilt als zum Bauplatz nicht mehr geeignet,
I- im alten Ortsteil, begrenzt durch die Wieseck, die Hauptstraße, Straße XI—IX und Friedhof;
a) wenn es weniger als 70 Quadratmeter Grundfläche besitzt und
b) wenn auf ihm ein Gebäude von 6 Meter Front und 8 Meter Tiefe
mit zweiseitiger Beleuchtung unter Wahrung der Vorschriften der Art. 37 und 38 der Slllgemeinen Bauordnung nicht mehr errichtet werden kann.
II. Außerhalb des alten Ortsteils:
a) wenn die Fläche weniger als 150 Quadratmeter beträgt und
b) wenn auf ihr ein Gebäude von 8 Meter Front nicht errichtet werden kann.
Geringe Abweichungen können mit Zustimmung des Gemeinderats von der Baupolizeibehörde gestattet werden.
Zu Artikel 18 der Allgemeinen Bauordnung.
§ 3.
Außerhalb des Ortsbauplanbereichs oder der festgesetzten Baufluchtlinien dürfen keine Gebäude errichtet werden.
Ausnahmen hiervon können unter Prüfung aller jeweils besonderen Umstände nach Anhörung des Gemeinderates vom hessischen Minister des Innern gestattet werden.
Zu Artikel 20, Abs. 1 der Allgemeinen Bauordnung.
§ 4.
Ueber die Eröffnung und Herstellung einer . Straße oder eines Straßenteils innerhalb des Ortsbauplans und über die Reihenfolge, in welcher die nach dem Ortsbauplan anzulegenden Straßen und Bau- quartiere eröffnet werden sollen, beschließt der Gemeinderat unbeschadet der Vorschriften in Artikel 20 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Allgemeinen Bauordnung.
Zu Artikel 20 Absatz 1 und 4 der Allgemeinen Bauordnung.
§ 5.
1. Die Eröffnung einer Straße oder eines Straßenteils soll schon bann erfolgen, wenn sie als Verbindung zwischen schon vorhandenen Straßen, sich unmittelbar an dieselben anschließen ober als Erweiterung von biefen aus notwenbig ist. Zuvor muh jedoch das für die neue Strahenstrecke erforderliche Gelände lastenfrei käuflich an die Gemeinde in deren Eigentum übertragen worden fein.
2. Steht dieses Gelände ganz ober teilweise im Eigentum Dritter unb ist eine Uebertragung auf Sie Gemeinde in Güte nicht zu erzielen, so können die Antragsteller selbst einen zum Erwerb ober zur Enteignung durch die Gemeinde ausreichenden Betrag in bar ober münbelsicheren Werten hinterlegen. Die Höhe bes erforderlichen Betrages ist vom Ge- meindevorstanb zu bestimmen.
3. Jedoch soll die Herstellung einer neuen Straße ober eines Strahen- teils erst bann erfolgen, wenn ein Abschluß in ben wegen bes Gelandes- wertes zu führenden Verhandlungen erzielt ist unb bas gesamte erforderliche Gelände lastenfrei in Eigentum der Gemeinde übertragen wurde.
4. Ist die Gemeinde bereits selbst Eigentümerin bes für die Herstellung ber Straße ober bes Strahenteiles notmenbigen Grunb unb Bobens ausschließlich ber Gemeinbewege nach Art. 21, Abs. 2 Satz 2 ber Allgemeinen Bauordnung, so ist der Wert desselben mit 4 v. H. bis zu dem Zeitpunkt zu verzinsen, zu welchem sie nach den Vorschriften ber Allgemeinen Bauorbnung zu besten Erwerb verpflichtet wäre.
5 Kommt über bie Werthöhe solchen ©emeinbegelänbes eine Ver- ftänbigung zwischen Gemeinde und den Antragstellern nicht zustande, so ist zur Festsetzung dieses Wertes ein Schiedsgericht zu berufen, welches aus dem Kreisdirektor ober besten Stellvertreter und zwei aus dem Kreisausschuß zu wählenden Mitgliedern besteht, bie bei bem Verfahren unbeteiligt sind. Das Verfahren selbst regelt sich nach ben Paragraphen 1025 ff. ber Zivilprozeßordnung.
§ 6.
1 Soll ein Gebäude an einer noch nicht fertig hergestellten Straße errichtet werden, so ist die Genehmigung hierfür mit Zustimmung des Gemeinderats möglich. Vorher muß auch in diesem Fall das gesamte künftige Straßengelände zwischen Baugrundstück unb ber nächsten fertiggestellten Straße lastenfrei käuflich in Eigentum ber Gemeinde übertragen worden sein. Kommen hierbei mehrere künftige Straßen ober Strahenteile in Betracht, so bestimmt ber Gemeinderat, nach welcher Straße bas Gelänbe abzutreten ist.
2 Die Vauerlaubnis wird jeboch stets bann versagt werden, wenn durch den geplanten Neubau bie zweckmäßige Austeilung bes ganzen zugehörigen Baublocks in Bauplätze gefährbet erscheint. n s
3 Sind hingegen bie Voraussetzungen des Artikels 20 Absatz 2 ber Allgemeinen Bauordnung erfüllt, so finden bie Bestimmungen bieses Paragraphen keine Anwenbung.
§ 7.
Die nach vorstehenden Bestimmungen mit ber (Bemeinbe zu treffen« ben Vereinbarungen wegen Eigentumsübergang von Gelänbe an biefe ober wegen Wertverzinsung bes ihr bereits gehörenden Geländes ober wegen Sicherheitshinterlegungen sind vertraglich und — soweit es sich um Verkäufe handelt — unter gerichtlicher unb notarieller Beurkundung vorzunehmen.


