Amtsverkündigungsblatt
für die prsvinzialdirektion Oberheffe« und für das Kreisamt Gießen
Xr. 39 Erscheint Dienstag und Freitag. 1. Juni Nur durch die Post zu beziehen 1929
<ii^-iIts»Arbersicht: Ter Nuchchiag uer vorläufigen Umlagen der Provinz Oberhessen. — Die Umwandlung der vorläufigen Gewelbsteuer. Straßensperre. Sco.achtyausanlage des Metzgers Johannes Höchst in Kesselbach. - Verordnung über die Anlegung von Dampfkesseln. Feldbereinigung Vabertshausen. - Dienstnachrichten.
Bekanntmachung.
®e*r-: ,®ie Umwandlung der vorläufigen Gewerbsteuer für bas Rj. 1928 gr der Provinz Oberhessen zu einer endgültigen.
.Grund der Beschlüsse des Provinzialtags und des Provinzial- usjchutzes werden für den Ausschlag der Provinzialgewerbsteuer 1928 1 Genehmigung des Herrn Ministers des'Innern endgültig erhoben: a' ^Pf- auf je 100 Reichsmark Steuerwert des Gewerbekapitals r.Westellt nach dem Gewerbsteuergesetz für 1928).
° „ Pf- auf je 100 Reichsmark Steuerwerk des Gewerbesrtrags
lses-gestellt nach dem Gewerbsteuergesetz für 1928).
m„Jy,r Ausschlag und die Feststellung der für endgültig erklärten Ge- Ffxs, uer. für das Rechnungsjahr 1928 erfolgt in den Gemeinden und b?c & der Gemeinde- und Kreisgewerbsteuer, auf Grund Amtsblatt Nr MdI ^^Ministeriums des Innern Nr. 5 vom 5. März 1929 zu ®Mjen, den 4. Juni 1929.
Provinzialdirektor der Provinz Oberhessen. I. A.: W o l f.
Bekanntmachung.
Betr.: Den Ausschlag der vorläufigen Umlagen der Provinz Oberhessen im Rechnungsjahr 1929.
Auf Grund der Beschlüsse des Provinzialtags und des Provinzialausschusses werden für den Ausschlag der Provinzialumlagen 1929 mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vorläufig erhoben:
A. auf die in den Gemeindegemarkungen gelegenen Steuerwerke:
1. 3,78 Rpf. je 100 Mark Steuerwert der Gebäude und Bauplätze;
2. 8,25 Rpf. je 100 Mark Steuerwert des land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes;
3. 7,25 Rpf. je 100 Mark Steuerwerk des Gewerbekapitals (festgestellk nach dem Gewerbsteuergesetz für 1928 vom 10. Mai 1928, Regierungsblatt Seite 109).
4. 40 Rpf. je 100 Mark Steuerwerk des Gewerbeertrags (festgestellt nach dem Gewerbsteuergesetz für 1928 vom 10. Mai 1928, Regierungsblatt Seite 109).
B. auf die in den selbständigen Gemarkungen und dem gemarkungsselbständigen Grundbesitz gelegenen Steuerwerke:
1. 5,25 Rpf. je 100 Mark Steuerwert der Gebäude und Bauplätze;
2. 11,25 Rpf. je 100 Mark Steuerwerk des landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Grundbesitzes;
3. 12,5 Rpf. je 100 Mark Steuerwert des Waldbesitzes;
4. 11,98 Rpf. je 1 Reichsmark des für bas Rechnungsjahr 1929 fest- gestellten staatlichen Sonbergebäudesteuersolls.
Der vorläufige Ausschlag der Provinzialumlagen vom Grundvermögen (Gebäude- und Grundbesitz) für das Rechnungsjahr 1929 erfolgt auf der Grundlage der für das Rechnungsjahr 1927 sestgestellken Steuerwerke.
Den Ausschlag der vorläufigen Gewerbsteuer vom Gewerbekapital und Gewerbeertrag werden die Steuerwerke zugrunde gelegt, die nach dem Gewerbsteuergesetz für 1928 neu festgestellt worden sind" , Die Aufrechnung der hiernach zu entrichtenden vorläufigen Steuer- beimge auf die endgültig festgesetzten Steuern bleibt Vorbehalten.
Die vorläufige Steuer wird in sechs Zielen, jeweils zum 25. der -Normte Mai, Juli, September, November 1929, Januar und März 1930 erhoben., Die vorläufigen Provinzialumlagen werden in den Gemeinden und Städten gemeinsam mit den vorläufigen Gemeinde- und Kreisumlagen durch die Gemeinden und, wenn Gemeindeumlagen' nicht zur Erhebung kommen, durch die Kreise erhoben.
... ?n den selbständigen Gemarkungen erfolgt die Erhebung der vor- mufigen Provinzialumlagen gemeinsam mit den vorläufigen Kreisumlagen durch die Kreise.
» verspäteter Zahlung der Provinzialumlagen werden dieselben Zuschlags erhoben, wie sie der hessische Staat bei verspäteter Zahlung von Steuern und Abgaben erhebt.
Eießen, den 4. Juni 1929.
Der Provinzialbirektor der Provinz Oberhessen. I.A.: Wolf.
Straßensperre.
Wegen Ausführung von Brückenbauarbeiten wirb die Provinzialstraße Lindenstruth—Queckborn vom 10. Juni 1929 ab bis auf weiteres für jeglichen Verkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt über Grünberg bzw. Münster.
Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.
Gießen, den 3. Juni 1929.
Hessische Provinzialbirektion Oberhessen.
Bekanntmachung.
Betr.: Schlachthausanlage des Metzgers Johannes Höchst in Kesselbach.
Johannes Höchst, Metzger zu Kesselbach, beabsichtigt, auf dem Grundstück Flur I, Nr. 22 der Gemarkung Kesselbach ein Schlachthaus zu errichten.
Pläne und Beschreibung hierüber liegen 14 Tage lang, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt an gerechnet, auf der Bürgermeisterei Kesselbach zur Einsicht der Interessenten offen. Etwaige Einwendungen sind bei Meldung des Ausschlusses binnen dieser Frist schriftlich ober zu Protokoll bei der Bürgermeisterei Kesselbach vorzubringen.
Gießen, den 1. Juni 1929.
Kreisamt Gießen. 3.53.: Dr. Braun.
Bekanntmachung.
Betr: Verordnung über die Anlegung von Dampfkesseln vom 22. Dezember 1928.
In der Verordnung über die Anlegung von Dampfkesseln vom 22. Dezember 1928, veröffentlicht im Reichsgesetzblatt Rr. 1, Teil I, vom 22. Januar 1929, ist unter !, Ziffer 2 bestimmt, daß im Paragraph 1 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- dampfkesseln in dem Absatz 3, Teil c (bisher b) am Schlüsse und im Paragraph 1 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Schiffsdampfkesseln in dem Absatz 3, Teile, gleichfalls am Schluffe einzufügen ist: „Derartige Kessel müssen außerdem mit einer Wasserstandsvorrichtung, einer Wasserstandsmarke und einem Manometer versehen sein. Sie dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem von den Sachverständigen bescheinigt ist, daß sie die angegebenen Sicher- heitsvorrichkungen besitzen und daß der Betriebsüberdruck die zulässige Höhe nicht überschreiten kann."
Die Funktionen des Sachverständigen werden von der Hessischen Dampfkesselinspektion wahrgenommen.
Gießen, den 3. Juni 1929.
Hessisches Kreisamt. 3. 23.: Dr. Braun.
Bekanntmachung
Betr.: Feldbereinigung Rabertshausen; hier die Auflösung der Vollzugskommission.
3d) bringe hiermit zur öffentlichen Kenntnis, baß, nachdem das Feld- bereinigungsverfahren in der Gemarkung Rabertshausen beendet, unb bas Kassenwesen abgeschlossen ist, die Voüzugskommission auf Grund des Feldbereinigungsgesetzes vom 22. November 1923 durch Entschließung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, zu Nr. M. A. W. L. 7559 vom 23. Mai 1929 aufgelöst worden ist.
Friedberg, den 28. Mai 1929.
Der Hessische Felbbereinigungskommissar: Schnittspahn, Oberregierungsrat.
Diensinachrichken des kreisamkes.
Landwirt Adalbert Köhler von Langsdorf ist zum Ersatzgerichtsmann des Ortsgerichts Langsdorf ernannt unb verpflichtet worden.
Druck der Vrübl'fchen Univerfitäts-Vuch- unb Steindruckerei, N Lange, Gießen.


