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Pir. 12

9. Februar

1926

snhalt;-llebcrficht: Erwerbslofenfürsorge. Wahl der Mitglieder zur Tierärztekamnier. Die Bildung einer öffentlichen Waffergenoffen» schäft in Burkhardsfelden. Maul-- und Klauenseuche in Muschenheim. Feuerlöschwesen, t- Landesfeuerlöschordnung. - Errichtung einer Metzgerei-Anlage in Muschenheiin. Schulvorträge. Osterferien. Schulaufnahmen. Gefunden, verloren. Dienstnachrichten.

Gesetz

zur Aenderung der Verordnung über Erwrrbslosensürsorge. Vom 17. Januar 1926.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

Artikel 1.

§ 34 Abf. 4 Ar. 3 der Verordnung über Erwerbslosensürsorge vom 16. Febr. 1924 (Reichs»esetzbl. I S. 127) erhält die Fassung:

3. die Deschästigung von Arbeitnehmern, deren Arbeits­verdienst über die Grenze der Krankenversicherungspflicht hin­ausgeht, für beitragspflichtig erklären oder diese Arbeitnehmer zu freiwilligen Beiträgen zulassen.

Artikel 2.

§ 34 a. a. O. erhält folgenden fünften Absatz:

(5) Soweit Arbeitnehmer nicht gegen Krankheit pflichtver­sichert sind (Abs. 4 Rr. 3), bestehen die Beiträge in Bruch­teilen des Arbeitsverdienstes. Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung des Deichsministers der Finanzen und des Reichsrats nach Benehmen mit dem Verwaltungsrate des Reichsamts für Arbeitsvermittlung anordnen, dah nicht der volle Arbeitsverdienst zugrunde gelegt wird.

Artikel 3.

§ 35 a. a. O. erhält folgenden vierten Absatz:

(4) Soweit Arbeitnehmer nicht gegen Krankheit pflicht­versichert sind (§ 34 Abs. 4 Ar. 3), bestimmt der Reichs- arbeitsminifter, auf welche Weise die Beiträge zu erheben sind.

Artikel 4. l

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 192Ö in Kraft.

Berlin, den 17. Januar 1926.

Der Reichspräsident: Der Reichsarbeitsminister:

».Hindenburg. Or. Brauns.

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zur Verordnung über Erwerbslosensürsorge.

Von 21. Januar 1926.

Auf Grund der 8 4 Abs. 2, 34 Abs. 4 Ar. 3 und Abs. 5. 35 Abs. 4 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 16. Februar 1924 (Reichsgesetzblatt I S. 127) in der Fassung des Gesetzes zur Aenderung der Verordnung über Erwerbslosen» sürsorge vom 17. Januar 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 89) ordne ich mit Zustimmung des Deichsministers der Finanzen und des Reichsrats nach Benehmen mit dem Verwaltungsrat des Reichs­amts für Arbeitsvermittlung an:

Artikel 1.

Für den Erwerb der Anwartschaft auf die Erwerbslosen­fürsorge (§4 Abs. 1 der Verordnung über Erwerbslosensürsorge) steht die Beschäftigung eines Angestellten, der auf Grund. des Angestelltenversicherungsgesetzes jedoch nicht nach der Reichs­versicherungsordnung für den Fall der Krankheit pflichtversichert ist, einer Beschäftigung gleich, in der ein Arbeitnehmer gegen Krankheit pflichtversichert ist. /

Artikel 2.

Beitragspflichtig zur Erwerbslosensürsorge sind auch die in Artikel 1 genannten Angestellten und ihre Arbeitgeber. Bei der Berechnung der Beiträge wird die obere Grenze der Kranken- versicherungspslicht als wirklicher Arbeitsverdienst zugrunde ge­legt.

Artikel 3.

(1) Die Beiträge sind an die Krankenkasse zu entrichten, bei der die Angestellten für den Fall der Krankheit pflichtversichert wären, wenn ihr Arbeitsverdienst nicht über die Grenze der Krankenversicherungspflicht hinausginge. Knappschaftlich ver­sicherte Angestellte haben die Beiträge an den Aeichsknappschafts- verein abzuführen.

(2) Arbeitgeber, die Angestellte der in Artikel 1 genannten Art beschäftigen, haben dies unverzüglich der nach Abs. 1 zustän­digen Krankenkasse oder dem Reichsknappschaftsverein zu melden. Die Meldung ist als Deitragsmeldung zur Erwerbslofenfürsorge zu bezeichnen und must die Angestellten nach Rainen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnung, Beschäskigungsort, Arbeitsverdienst und Beginn des Deschäftigungsverhältnisses ausführen. Die Krankenkasse oder der Reichsknappschaftsverein kann im Bedarfs­fälle noch weitere Angaben verlangen.

!

(3) Endet das Beschäftigungsverhältnis oder wird die obere Verdienstgrenze der Angestelltenversichecungspflicht überschritten, so ist der Angestellte abzumelden. Die Beiträge sind bis zum Eingang der ordnungsmäßigen Abmeldung fortzrientrichten.

(4) Die Arbeitgeber sollen die Beiträge tunlichst gesondert abführen. Führen sie sie zusammen mit anderen Beitrügen ab. so haben sie genaue Angaben über die Verteilung zu machen. Die Krankenasse kann hierfür ein Muster vorschreiben.

Artikel 4.

Soweit in dieser Verordnung nicht Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Verordnung über Erwerbslofen- fürsorge unD der zugehörigen Ausführungsbestimmungen ent­sprechend.

Artikel 5.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1926 in Kraft.

Bei Unterstühungsanträgen, die bis zum 31. März 1926 gestellt werden, gelten die Voraussetzungen des 8 4 der Verord­nung über Erwerbslosensürsorge und des Artikels 1 dieser Ver­ordnung auch dann als erfüllt, wenn die Angestellte:! in den letz­ten 2 Jahren vor Eintritt ihrer .Unterstützungsbedürftigkeit wenig­stens 6 Monate hindurch eine Beschäftigung gemäß Artikel 1 ausgcübt haben.

Berti n, den 21. Januar 1926.

. Der Reichsarbeitsininister: Dr. Brauns.___________

Bekanntmachung,

die Wahlen der Mitglieder der Tierärztekammer für den Volks­staat Hessen sowie ihrer Ersatzmänner betreffend.

Auf Grund des § 2 der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Tierärztekammer für den Volkssiaat Hessen sowie ihrer Ersatzmänner vom 29. Dezember 1925 (Reg.-Bl. Rr. 1/1926 S. 14) wird der Zeitraum, innerhalb dessen die Stimmzettel ein­zusenden find, auf die Zeit von Samstag, den 17. April 1926, bis Freitag, den 23. April 1926 einschließlich, nachmittags 6 Uhr, fest­gesetzt.

Die Feststellung des Wahlergebnisses findet am Montag, dem 26 .April 1926, mittags 12Uhr, im Sitzungssaal des Ministeriums des Innern, Abteilung für öffentliche Gesundheitspflege, Darm­stadt, Luifenplatz 2, statt.

Die auf Grund des 8 3 der genannten Wahlordnung aufge- stellte Wählerliste wird in der Zeit von Mittwoch, den 10. Februar 1926, bis Dienstag, den 16. Februar 1926 einschließlich, auf Zim­mer Rr. 27 des Ministerialgebäudes in Darmstadt, Luifenplatz 2, zur Einsicht durch die Tierärzte offengelegt, und zwar wochentags von 9.Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags und 3 Uhr nachmit­tags bis 6 Uhr nachmittags, Sonntags von 10 bis 12 Uhr vor­mittags.

In der Zeit von Mittwoch, den 10. Februar 1926, bis Diens­tag, den 16. Februar 1926, wird auf den Kreisämtern eine Liste der in jedem Kreis als stimmberechtigt anerkannten Tierärzte zur .Einsicht durch die kreiseingesessenen Tierärzte während der üb­liche!: Dienststunden offengelegt.

Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vollständigkeit der Wählerliste find bei Meldung des Ausschlusses in der Zeit von Mittwoch, den 17. Februau. 1926, bis Dienstag, den 23. Februar 1926, nachmittags 6 Uhr, schriftlich oder zu Protokoll bei dem unterzeichneten Wahlleiter im Ministerium des Innern, Abtei­lung für öffentliche Gesundheitspflege, vorzubringen.

D a r m st a dt, den 2. Februar 1926.

Der Wahlausschuß. Dr. Gadow, Wahlleiter.

Bekanntmachung.

Detr.: Die Bildung einer öffentlichen Waffergenossenfchaft zur Ent- und Bewässerung in den Fluren 1 bis 9 und 12 der Gemarkung Burkhardsfelden.

Gemäß Artikel 79 des Gesetzes, die Bäche und die nichtstän­digen Gewässer betreffend, vom 30. September 1899, wird eine Generalversammlung auf Montag, den 1. März 1 926, v o rm i t t a g s 9Vz Uhr. in das Gemeindehaus zu Burkhards­felden mit der Tagesordnung

Wahl des Genosfenfchaftsvorstandes,

2. Wahl des Genoffenfchaftsrechners anberaumt.

Gießen, den 5. Februar 1926.

Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Drau n.