Amtrvertimdigmigrblatt

für die Provinzialdirektion Gberheffen und für dar Kreisomt Gietzen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen.

Nr. 76 25. September 1925

InhaltS-Ucbersicht: Wahl des Provinzialtags und der Kreistagsmitglieder. - Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs zur Derbesserung der Dorflutverhältnisie auf Bahnhof Großen-Linden. Unterspannsehung der Fernleitung Borken - Frankfurt. Maul- und Klauen­seuche in Steinheim. Jahresbericht der Gewerbeaufsichtsbeamten für 1925. Steuerabzug vom Arbeitslohn. Strasienfperre.

Bekanntmachung.

Detr.: Die Wahlen zum Provinzialtag: hier: die Wahlvor- fchläge.

Für die am 15. November 1925 stattfindenden Wahlen zum Provinzialtag der Provinz Oberhessen fordere ich hiermit die Stimmberechtigten auf, bis spätestens 18. Ok­to b e r 192 5 Wah lvorschläge für die Provinzialtags­wahl bei mir schriftlich einzureichen.

Es sind 35 Vertreter für den Provinzialtag zu wählen.

In einem Wahlvorschlag dürfen nicht mehr als die doppelte Zahl der zu wählenden Provinziallagsmitglieder, also nicht mehr als 70 Personen, vorgeschlagen werden.

Die Dorgeschlagenen sind in erkennbarer Reihenfolge auf­zuführen und mit Bor- und Zunamen, Beizeichen, Stand oder Beruf, bei Verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Frauen auch Geburtsnamen, zu bezeichnen. Bewerber dürfen in mehr als einem Wahlvorschlag nicht ausgenommen sein, andernfalls sie nach Artikel 28 Ziffer 4 des Gesetzes in den Wahlvorschlägen gestrichen werden. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Er­klärung eines jeden Dorgeschlagenen beizufügen, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimme. Jeder Wahlvor­schlag soll mit einem Kennwort versehen sein, das ihn von anderen Wahlvorschlägen unterscheidet. Das Kennwort darf weder gegen die strafgesetzlichen Bestimmungen, noch gegen die guten Sitten verstoßen.

In dem Wahlvorschlag soll ein Vertrauensmann benannt sein, der zu Verhandlungen mit mir, zur Zurücknahme des Wahl­vorschlags und zur Abgabe und Zurücknahme von Derbindungs- crllärungen bevollmächtigt ist. In gleicher Weise soll ein Stell­vertreter des Vertrauensmannes benannt werden.

Jeder Wahlvorschlag muh von mindestens 25 in der Wähler­liste eingetragenen Personen unterzeichnet sein. Eine amtliche Bescheinigung des Bürgermeisters, daß die Unterzeichner in der Wählerliste eingetragen sind, ist gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes anzufügen. Die Unterzeichner sollen ihren Unter­schriften die Angabe ihres Standes oder Berufs, sowie ihrer Wohnung (Straße und Hausnummer) beifügen. Dieselben Unter­schriften sollen nicht aus mehreren Wahlvorschlägen stehen.

Zwei oder mehrere Wahlvorschlüge können in der Weise miteinander verbunden werden, daß sie anderen Wahlvorschlägen gegenüber als einziger Wahlvorschlag anzusehen sind. Sind mehr als zwei Wahlvorschläge verbunden, so können unter dieseiH wieder zwei Wahlvorschläge alseng verbunden" bezeichnet werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur einer Gruppe von ver­bundenen Wahlvorschlägen angehören.

Die Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen müssen spätestens am 2 5. Oktober 1925 bei mir von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvorschläge oder den Vertrauensmännern übereinstimmend schriftlich eingereicht werden.

Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen werden. Das gleiche gilt von den Verbindungs­erklärungen.

Wahlvorschläge oder Erklärungen über die Verbindung von solchen, die verspätet eingereicht sind, oder den gesetzlichen Er­fordernissen nicht entsprechen, werden nicht zugelassen.

Gießen, den 24. September 1925.

Der Provinzialdirektor der Provinz Oberhessen- G r,a e f.

Bekanntmachung.

Detr.: Die Wahl der Kreistagsmitglieder.

Für die am 15. November 1925 stattfindenden Wahlen zum Kreistag fordere ich hiermit die Stimmberechtigten aus, bis spä­testens am 18. Oktober 1925 Wahlvorschläge bei mir schriftlich ein­zureichen.

Es sind 30 Kreistagsmitglieder zu wählen.

Zn einem Wahlvorschlag dürfen nicht mehr als die doppelte Zahl der zu wählenden Kreistagsmitglieder vorgeschlagen werden.

Die Dorgeschlagenen sind in erkennbarer Reihenfolge aufzu­führen und unter Dor- und Zunamen, Beizeichen, Stand oder Beruf und Wohnort, bei verheirateten Frauen auch unter Ge­burtsnamen zu bezeichnen. Bewerber dürfen in mehr als einem Wahlvorschlag nicht ausgenommen sein. Dem Wahlvorschlage ist die schriftliche Erklärung eines jeden Dorgeschlagenen beizufügen, daß er dar Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimme. Jeder Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen sein, hos ihn

von anderen Wahlvorschlägen unterscheidet. Das Kennwort darf weder gegen die strafgesetzlichen Bestimmungen, noch gegen die guten Sitten verstoßen. ,

In dem Wahlvorschlag soll ein Dertrauensmann benannt sein, der für Derhandlungen mit dem Kreiswahltommissar und der Kreiswahlkommission und zur Rücknahme von Wahlvorschlägen sowie zur Abgabe und Rücknahme von Derbindungserklärungett bevollmächtigt ist. In gleicher Weise soll ein Stellvertreter des Dertrauensmannes benannt werden.

Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 25 in der Wähler­liste eingetragenen Personen unterzeichnet sein. Die Unterzeichner sollen ihren Unterschriften die Angabe ihres Standes oder Be­rufs. ihres Wohnorts sowie ihrer Wohnung (Straße und Haus­nummer) beifügen. Jeder Wähler darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Eine amtliche (stempel- und gebührenfreie) Be­scheinigung des Bürgermeisters, daß die Unterzeichneten in der Wählerliste eingetragen sind, ist anzuschliehen.

Zwei oder mehrere Wahlvorschläge können in der Weise miteinander verbunden werden, daß sie anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein einziger Wahlvorschlag anzusehen sind. Sind mehr als zwei Wahlvorschläge verbunden, so können unter diesen wieder zwei Wahlvorschläge alseng verbunden" bezeichnet wer­den. Jeder Wahlvorschlag darf nur einer Gruppe von verbun­denen Wahlvorschlägen angehören. Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen werden. Das gleiche gilt von den Derbindungserklärungen.

Die Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen müssen bis spätestens 25. Oktober 1925 bei mir von den Unter­zeichnern der betreffenden Wahlvorschläge oder den Vertrauens­männern übereinstimmend schriftlich eingereicht werden. Dir Be­seitigung der in den Wahlvorschlägen oder Derbindungsrrklä- rungen enthaltenen Mängel ist nur bis zum 5. November 1925 zulässig. .

Wahlvorschläge oder Erklärungen über die Verbindung von solchen, die verspätet eingereicht sind oder den gesetzlichen Er­fordernissen nicht entsprechen, werden nicht zugelassen.

Es wird noch darauf hingewiesen, daß nur für unveränderte Wahlvorschläge gestimmt werden darf.

Gießen, den 21. September 1925.

Der Kreisdirektor des Kreises Gießen. I. V.: l)r. Heß.

Bekanntmachung.

Detr.: Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs zur Derbesse- rung der Dorflutverhältnisse auf Bahnhof Grohen- Linden.

Der am Südende des Bahnhofs Großen-Linden vorhandene Straßenübergang nach Leihgestern wird bei schweren anhaltenden Gewitterregen u. dgl. ständig überschwemmt, da die vorhandene Dahnhofsenlwässerung nicht ausreicht, um solche Wassermengen aufzunehmen. Außerdem ist die Bahnhofsentwässerung infolge ungünstiger Dorflutverhältnisse nicht in der Lage, solche Wasser­mengen ordnungsmäßig abzuführen.

Um diesen Uebelstand zu beseitigen, beabsichtigt die deutsche Reichsbahngesellschaft, Reichsbahndirektion Frankfurt a. M., die Dorflutverhältnisse an dieser Stelle zu verbessern und hat daher einen Plan über die beabsichtigte Abänderung dem Hessischen Ministerium der Finanzen zur landespolizeilichen Prüfung vor­gelegt. l

Pläne und Beschreibung liegen acht Tage, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung gerechnet, auf der Bürgermeisterei Großen-Linden zu jedermanns Einsicht offen. Etwaige Einwen­dungen gegen den Plan sind während der Offenlegungsfrist schriftlich bei dem unterzeichneten KreisanU vorzubringen.

Gießen, den 21. September 1925.

_____________Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr, Heß.______________

Bekanntmachung.

Betr.: Die Fernleitung BorkenFrankfurt: hier: Unterfpan- nungsetzen der Fernleitung.

' Laut hier eingegangener Mitteilung der preußischen Kraft­werkeOberweser" A. G. in Kassel steht die Hochspannungs­leitung Borken Frankfurt vom 25. ds. Mts. ab unter Spannung.

Es wird besonders darauf hingewiesen, daß das Besteigen der Maste und jegliches Berühren _ von Drähten, auch etwa herabhängender, unbedingt lebensgefährlich ist.

Gießen, den. 23. September 1925.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Or. H e ß.