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Platzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten.
§ 14 c. Die Verfügung über einen Erbbegräbntsplah durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Gemeinderats.
§ 14 d. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- Platz zu verfügen, so folgt ihm in feinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem ManneSstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, aus dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, in- solange er nicht zur zweiten Che schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errich- richtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf demselben zu.
§ 14 c. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungs- mäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist. so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen.
Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie daS Erbbegräbnis instand zu setzen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechtö- nachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monates auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird. daS Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde daS Erbbegräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen.
§ 14 f. Die Grbbegräbntöplätze unterliegen in bezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Rcthengräber getroffenen Bestimmungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der Begräbnisplätze unterworfen, insoweit dieselben nicht ausdrücklich aus Reihengräber beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet. Leichen auch schon vor Ablauf von 30 Jahren
übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief liegt.
§ 16 erhält folgende Fassung:
Die Verwaltung der Friedhofsangeleacnheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.
Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob.
In § 21 fällt das Wort .Großh." weg.
§ 24 fällt weg.
8 25 erhalt die Bezeichnung § 24.
Art. 2.
Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Rieder-Bessingen, den 27. Mai 1925.
Hessische Bürgermeisterei.
Steuernagel.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes bett, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsvcrordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung deü Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. I. II 2124 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Rieder-Bessingen erlassen:
§ 1.
Wer den Bestimmungen der § 3. 4, 8—13, 19—23 der Friedhofsordnung der Gemeinde Rieder-Bessingen zuwiderhandelt, wird infofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt find, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.
§ 2.
Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Mit dem gleichen Tage tritt § 24 der Friedhofsordnung vom 15. September 1906 außer Kraft.
Gießen, den 27. Mai 1925.
Hessisches Kreisamt Gießen.
I. D.: Dr. Brau n.
ivnef er Brüh Ischen ^lniversttätS-Buch. und Steindruckerri R. Lange. G eßen.


