AmtrverliiMgungzblatt

für die Provinzialdirektion. Gberheffen und für dar Kreisamt Gießen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen.

Nr. 62 4. August 1925

Inhalts-Ueberstcht: Nachtrag zu den Friedhofsordnungen mit entsprechenden Polizeiverordnungen der Gemeinden Hattenrod. Saasen und Obbornhofen. Maßnahmen zur Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche. Straßensperre Ettingshausen-Harbach. Verzeichnis der Fortbildungsschüler im Lehrverhältnis. Feldbereinigung Holzheim. Dienstnachrichten.

Nachtrag

zur FriedhofSordnung für den Friedhof der Gemeind« Hattenrod.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird aus Beschluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeuherung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern bom 30. 21t>ril 1925 zu Dr. M. d. 3. II 2134 folgender Nach­trag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Hattenrod vom 1 April 1906 erlassen:

Artikel 1.

Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: 3n 8 4. 14 und 22 ist das WortGrohh." zu streichen.

§9 erhält folgende Fassung:

Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher ober in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbar­grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Be­schwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaht hat, oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angchalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaht die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nach­gekommen ist.

8 10 erhält folgende Fassung:

Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze. Denk­mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihen- grab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen.

Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des 8 9 verfahren.

8 14 erhält folgende Fassung.

Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Grab für die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeinde­kasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.

8 16 erhält folgende Fassung:

Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf- feher ob.

§ 25 fällt weg.

8 26 erhält die Bezeichnung 8 25.

Artikel 2.

Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Hattenrod, den 24. Mai 1925.

Hessische Bürgermeisterei.

Neeb.

Polizei-Berordnung

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8.3uli 1911 und der Neichsverordnung über Dermögensstrafen und Buhen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokal­polizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung beS Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. 3. 11 2134 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Hattenrod erlassen:

§ 1.

Wer den Bestimmungen der 8 3, 5,3,9,10,11, 12, 13, 1924 der Friedhofsordnung der Gemeinde Hattenrod zuwrder- handelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichs- mark bestraft.

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt tn Kraft.

ONit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 1. April 1906 außer Kraft

Gießen, den 27. Mai 1925.

Kreisamt Gießen. 3. D: Dr. Braun.

Nachtrag

zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Saasen.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeuherung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des 3nncrn vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. 3. II 1935 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Saasen vom 13. September 1907 erlassen:

Artikel 1.

Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: 3n 8 4 fällt das WortGroßh." weg.

§ 9 erhält folgende Fassung:

Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher odev in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbar­grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Be­schwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaht hat, oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nach­gekommen ist.

8 10 erhält folgende Fassung:

Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplähe, Denk­mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihen­grab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsausseher anzuzeigen.

Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.

In 8 13 fällt das WortGrohh." weg.

8 14 erhält folgende Fassung:

Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Grab für die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung ver­schont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse xu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.

§ 17 erhält folgende Fassung:

Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf- seher ob.

§ 24 fällt weg.

8 25 erhält die Bezeichnung 8 24.

Artikel 2.

Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Saasen, den 27. Mai 1925.

Hessische Bürgermeisterei.

Schmitt.

Polizei-Verordnung

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Iult 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrafen und Bußen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokal­polizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. 3. II 1985 die nachstehende Polizei Verordnung für die Gemeinde Saasen erlassen: