— 2
35 -2HL; 27. Mark Dettenhausen 0,25 Kilo Fichte 2,50 Mk.; 28. Mark Grüningen, Dorf-Güll 2 Kilo Kiefern 60 Mk., 0,5 Kilo Weymouthskiefern 20 Mk. — 80 Mk.; 39. Mark Muschenheim 0,5 Kilo Kiefern 15 Mk.; 30. Ronnenroth 1 Kilo Fichte 5 Mk., 1 Kilo Kiefern 30 Mk. = 35 Mk.; 31. Oppenrod 0,25 Kilo Fichte 1,25 Mk., 0,25 Kilo Kiefern 7,50 Mk., 0,25 Kilo Weymouthskiefern 10 Mk. — 18,75 Mk.; 32. Reiskirchen 2 Kilo Fichte 10 AN., 2 Kilo Kiefern 60 Mk. = 70 33. Rodheim
1 Kilo Fichte 5 Mk., 0,5 Kilo Kiefern 15 Mk. = 20 Mk.; 34. Rödgen 0,5 Kilo Fichte 2,50 Mk., 0,5 Kilo Weymouthskiefern 20 Mk. = 22,50 Mk.: 35. Röthges 1 Kilo Fichte 5 Mk., 1 Kilo Kiefern 30 Mk. = 35 Mk.; 36. Rüddrngshausen 0.5 Kilo Fichte 2,50 Mk., 0,5 Kilo Kiefern 15 Mk. = 17,50 Mk.; 37. Ruttershausen 0,5 Kilo Fichte 2,50 Mk., 1 Kilo Kiefern 30 Mk. = 32,50 Mk.; 38. Staufenberg 0,5 Kilo Fichte 2,50 Mk.; 39. Steinbach 1 Kilo Kiefern 30 Mk., 0,5 Kilo Weymouthskiefern 20 Mk. — 50 Mk.; 40. Steinheim 1 Kilo Fichte 5 Mk., 0,5 Kilo Kiefern 15 Mk. — 20 Mk.; 41. Treis a. d. L. 1 Kilo Fichte 5 Mk., 0,25 Kilo Kiefern 7,50 Mk. - 12,50 Mk.; 42. Dillingen 3 Kilo Fichte 15 Mk., 0,5 Kilo Kiefern 15 Mk. = 30 Mk.; 43. sDieseck 1 Kilo Fichte 5 Mk., 3 Kilo Kiefern 90 Mk., 0,5 Kilo Weymouthskiefern 20 Mk. =» 115 Mk.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in Lehnheim (Kr. Alsfeld).
3n Lehnheim (Kreis Alsfeld) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
Die Gemeinde Stangenrod wurde zum Deobachtungs- gebiet erklärt.
Unsere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Rr. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.
Gießen, den 30. September 1925.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Heß.
Bekanntmachung.
De 1 r.: Die Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen.
Die Verfügung des Ministeriums des 3nnern vom 1. 3uli 1921 zu Rr. M. d. 3. II. 5350 — Amtsblatt Rr. 3 von 1921 — ist mit Wirkung vom 1. Oktober 1925 ab dahin abgeändert, daß in Absatz 1 der Ziffer III der Satzteil:
„soweit letztere nicht aus Anlaß von Entschädigungsfällen in die Schätzungsurkunden ausgenommen werden" gestrichen wird.
Gießen, den 29. September 1925.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Schmidt.
Detr.: Personenstandsaufnahme am 10. Oktober 1925.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Rach einer Anordnung des Herrn Reichs Ministers der Finanzen findet auch in diesem 3ahre eine Personenstandsaufnahme statt und zwar nachdem Stand vom 10. Oktober 1 92 5.
Die Mitarbeit der Gemeindebehörden beschränkt sich bei der diesjährigen Personenstandsaufnahme lediglich auf die Verteilung und Sammlung der Listen für die Personenslandsauf- nahme. Dagegen sind die Gemeindebehörden von der Aufstellung von Listen (Urliste) befreit. Auf die restlose Verteilung und Sammlung der Listen ist jedoch der größte Wert zu legen, da diese Listen die Grundlage für die Berichtigung und Ergänzung der bei den Finanzämtern aufgestellten Ramenkarteien abgeben sollen. Die Ramenkartei bildet nicht nur die Grundlage für die zukünftige Einkommen- und Umsatzsteuerveranlagung, an deren Ergebnis Land und Gemeinden bekanntlich wesentlich interessiert sind; die sorgfältig fortgeführte Kartei wird vielmehr auch für Zwecke der Landessteuern und der Steuern für Gemeinden und Gemeindeverbände wertvolle Dienste leisten.
Wir empfehlen 3hnen nachdrücklichst, die 3hnen nach § 17 ff. der Ausführungsbestimmungen zum Einkommensteuergesetz oh- liegenden Pflichten sorgfältig unb rechtzeitig erfüllen.
Gießen, den 1. Oktober 1925.
__________Kreisamt Gießen. 3. V.: Or. Krüger._________
Vetr.: Die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Die Verzeichnisse der gewerblich tätigen Kinder sind uns bis spätestens zum 20. Oktober einzureichen.
Zur Erleichterung der Prüfung der Verzeichnisse wird empfohlen, bei der Aufstellung Vordrucke zu benutzen, die bei Wilhelm Klee Rachfolger, Gießen, zu haben sind.
Gießen, den 28. September 1925.
___________Kreisschulamt Gießen. 3. V.: Fischer.___________ Vetr.: Die Ausnahme der taubstummen und blinden Kinder in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Die Aufnahme der obigen Kinder in die Blindenanstalt bzw. die Taubstummenanstalten ist infolge verspäteter Ramhaftmachung bisher in vielen Fällen erst mehrere 3ahre nach Eintritt der Schulpflicht oder bei Blinden erst nach Ablauf der regelmäßigen Schulpflicht erfolgt. Es mag dies teils auf das Bestreben der Eltern zurückzuführen fein, die Trennung von ihren Kindern solange wie möglich hinauszuschieben; teils scheint auch die Frage der Kostentragung die rechtzeitige Aufnahme verhirndert zu haben. Cs bedarf wohl keines besonderen Hinweises, daß hierdurch die betreffenden Kinder zeitlebens außerordentlich schwer geschädigt werden.
^Rachdem durch das Volksschulgesetz vom 25. Oktober 1921 die Unterbringung der fraglichen Kinder in den bestehenden Anstalten vorgeschrieben i|t, ist es s elb st verständliche Pflicht der mit per Durchführung der Bestimmungen befaßten Behörden, dafür Sorge zu tragen, daß alle diese Kinder rechtzeitigund ohne Ausnahme angemeldet werden.
Wir empfehlen 3hnen daher, die Vorschriften des Amtsblattes Rr. 1 des Landesamts für das Dildungswesen vom 10. Februar 1925 auf das genaueste zu beachten und insbesondere auch die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten durch geeignete Belehrung davon zu überzeugen, daß die rechtzeitige Aufnahme der Kinder in ihrem wohlverstandenen 3nteresse liegt.
Gießen, den 29. September 1925.
____________Kreisschulamt Gießen. 3. V.: Fischer.
Bekanntmachung.
Wir weisen erneut auf die den Eigentümern von Grundstücken obliegende Verpflichtung hin, die Toreinfahrten, Höfe, Hausflure, Gänge und Treppen, sofern und Wange sie jedermann zugänglich sind, während der Dunkelheit so ausreichend zu beleuchten, daß für die daselbst verkehrenden Personen keine Gefahr besteht.
Die Verpflichtung liegt namentlich auch den 3nhabern von Fabriken, gewerblichen Anstalten und Arbeitsstätten, von Ver- gnügungs-, Versammlungs- und Schankstätten (den letzteren insbesondere auch hinsichtlich der Bedürfnisanstalten) ob.
Pflichtwidrige Unterlassung der Beleuchtung begründet, falls hierdurch jemand zu Schaden kommt, die Entschädigungspflicht sowie die strafrechtliche Verantwortlichkeit.
Die Verpflichtung kann durch Vertrag auf Hausverwalter, Mieter usw. übertragen werden. Dies setzt jedoch die überein- stimmende Willenserklärung beider Parteien, des Vermieters und des Mieters, voraus. Eine einseitige Erklärung des Vermieters (als solche ist auch der ohne vorherige Verständigung, mit dem Mieter erfolgte Aushang eines „Hausordnung" zu zählen), kann die obengenannte Verpflichtung für die Mieter nicht begründen.
Gießen, den 24. September 1925.
Polizeiamt Gießen 3. D.: Schmidt.
Dienstnachrichten ves Kreisamtes.
3n L e h n h e i m (Kreis Alsfeld) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Ort und Gemarkung Lehnheim sind zum Sperrbezirk erklärt worden.


