AmtrverUMglmgrblatt

für die provinzialdirettion Gberhessen und für das Kreisamt Gießen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen.

Nr. 78 2. Oktober ___________1925

Inhalts-Aebersrcht: Wahl der Provinzialtags, und Kreistagsmitglieder. Abrechnung der Samenklenge Gammelsbach. Maul- und Klauenseuche in Lehnheim. - Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen. Personenstandsaufnahme am 10. Oktober 1925. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. - Aufnahme der taubstummen und blinden Kinder in den staatlichen Anstalten. Be- leuchtung der Hausfluren. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung.

Detr.: Die Wahl der Provinzialtagsmitglieder im Jahre 1925.

Aach den Verhandlungen int Gesetzgebungsausschuh des Landtags über den Gesetzentwurf, betreffend die Wahlen für Gemeinden und Gemeindeverbände (Landtagsdrucksache Dr. 261), wird aller Wahrscheinlichkeit nach! das Gesetz nun doch noch- so zeitig verabschiedet werden, daß die bevorstehenden Wahlen nach chm vorgenommen werden können. Der Wahlgesehentwurf sieht folgende wesentliche Deuerungen vor, die ich zur einst­weiligen Kenntnisnahme veröffentliche:

Die Provinzialtagswahl findet wie seither, unmittelbar und in einem Wahlgange mit den Gemeinde- und Kreistags wählen statt. Die Provinzialtagswahl bleibt als direkte Wahl', die Sttmmberechtigung wird neben dem Besitz der deutschen Deichs­angehörigkeit und einem Alter von 20 Jahren nunmehr einheitlich für die Gemeinde-, die Kreistags- und die Provinzialtagswahl davon abhängig gemacht werden, dah der Betreffende b i s zum Wahltag 6 Monate (statt bis zum Beginn der Offenlegung 3 Monate) in derselben Gemeinde oder selbständigen Gemarkung wohnt. Das Alter für die Wählbarkeit wird von 21 auf 25 Jahre heraufgesetzt. Für jede der drei Wahlen ist ein amtlicher Stimmzettel nach Art der Stimmzettel für die Reichs­und die Landtagswahlen zu benützen: die Stimmzettel für die Gemeindewahlen sind von der Gemeinde, für die Kreistags­wahlen zum Kreis und für die Provinzialtagswahlen von der Provinz nach noch ergehender Anweisung Herstellen zu lassen. Die Stimmabgabe wird dadurch wesentlich vereinfacht, dah alle 3 Zettel zusammen in einen Umschlag zu legen sind:- die Umschläge sollen von der Ge­meinde, nicht von der Provinzialdirektion be-, schafft werden, und wie seither den Stempel der Gemeinde tragen. , ,

Als Wahltag soll der 15. Dovember 1925, wie er tn der Provinz Oberhessen bereits von mir bestimmt ist, beibehalten werden. Allerdings sind mit Rücksicht hierauf für die bevor­stehenden Wahlen Kürzungen der auf die Wählerlisten und die Wahlvorschläge bezüglichen Fristen vorgesehen. Hierüber ergeht noch besondere Anweisung.

Zunächst werden die Wählerlisten bzw. Wahlkarteten nur daraufhin nachzuprüfen sein, ob in sie keine Personen aufge= nommen sind, die .bis zum Wahltag noch keine sech s Monate in der Gemeinde oder selbständigen Gemarkung wohnen.

Gießen, den 1. Oktober 1925.

Der Provinzialdirektor der Provinz Oberhessen. I. V.: Dr. Heß.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Wahl der Kreistagsmitglieder.

Für die am 15. Dovember 1925 stattfindenden Wahlen zum Kreistag fordere ich hiermit die Stimmberechtigten auf, bis spä­testens am 18. Oktober 1925 Wahlvorschläge bei mir fchristlich einzureichen.

Es sind 30 Kreistagsmitglieder zu wählen.

3n einem Wahlvorschlag dürfen nicht mehr als die doppelte Zahl der zu wählenden Kreistagsmitglieder vorgeschlagen werden.

Die Vorgeschlagenen sind in erkennbarer Reihenfolge aufzu­führen und unter Vor- und Zunamen, Deizeichen, Stand oder Beruf und Wohnort, bei verheirateten Frauen auch unter Ge­burtsnamen zu bezeichnen. Bewerber dürfen in mehr als einem Wahlvorschlag nicht ausgenommen sein. D>em Wahlvorschlage ist die schriftliche Erklärung eines jeden Vorgeschlagenen beizufugen, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zusttmme. Jeder Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen sein, das ihn von anderen Wahlvorschlägen unterscheidet. Das Kmrnwort darf weder gegen die strafgesetzlichen Bestimmungen, noch, gegen die guten Sitten verstoßen.

In dem Wahlvorschlag soll ein Vertrauensmann benannt sein, der für Verhandlungen mit dem Kreiswahlkommissar um) Der Kreiswählkommission und zur Rücknahme von Wahlvorschlagen sowie zur Abgabe und Rücknahme von Derbindungserllarungen bevollmächttgt ist. In gleicher Weise soll ein Stellvertreter des Vertrauensmannes benannt werden. ,

Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 25 in der Wähler­liste eingetragenen Personen unterzeichnet fein. Die Unterzeichner

Zusammenstellung

der zu zahlenden Beträge für im Wirtschaftsjahr 1925 aus der Samenklenge Gammelsbach durch das zuständige Forst amt be­zogene Holzsamen.

1. Albach 0,5 Kilo Kiefern 15 Mk., 0,5 Kilo Weymouths­kiefern 20 Mk., = 35 Mk.: 2. Allendorf 1 Kilo Fichte 5 Mk., 0,75 Kilo Kiefern 22,50 Mk. - 27,50 Mk.: 3. Allertshausen 0,5 Kilo Kiefern 2,50 Mk.: 4. Alten-Buseck 1 Kilo Fichte 5Mk., 1 Kilo Kiefern 30 Mk. = 35 Mk.: 5. Annerod I Kilo FAe

5 Mk., 3 Kilo Kiefern 90 Mk. =95 Mk.: 6. Bersrod Och Kilo Fichte 2,50, 0,5 Kilo Kiefern 15 Mk. = 17,50 M k: Beuern 1 Kilo Fichte 5 Mk., 0,5 Kilo Kiefern 15 Mk. = 20 Mk.: 8J5>QU= bringen 0,5 Kilo Fichte 2,50 Mk., 5 Kilo Kiefern 150 Mk. = 152,50 Mk.: 9. Ettingshausen 1 Kilo Fichte 5 Mk., 2 Kilo Kiefern 60 Mk. - 65 Mk.: 10. Garbenteich 0,25 Kilo Fichte 1,25 Mk.. 2 Kilo Kiefern 60 Mk. = 61,25 Mk.: 11. Geilshausen 1 Kilo Fichte 5 Mk., 1 Kilo Kiefern 30 Mk. = 35 Mk.: 12 Gießen 4 Kilo Fichte 20 Mk., 6 Kilo Kiefern 180 Mk., 1 Kilo Wey­mouthskiefern 40 Mk. = 240 Mk.: 13. Großen-Buseck 1 Kilo Kiefern 30 Mk., 0,5 Kilo Weymouthskiefern 20 Mk. = 50 Mk: 14. Großen-Linden 0,5 Kilo Kiefern 15 Mk.: 15. Grunberg 2 Kilo Fichte 10 Mk., 1 Kilo Kiefern 30 Mk. = 40 Mk.: 16. Hattenrod 0,5 Kilo Fichte 2,50 Mk.: 17. Hausen 0,25 Kilo Kiefern 7,50 Mk., 0,25 Kilo Weymouthskiefern 10 Mk. = 17,50 Mk.: 18. Hungen 1,5 Kilo Fichte 7,50 Mk., 1,5 Kilo Kiefern 45 Mk., 0,5 Kilo Weymouthskiefern 20 Mk. = 72,50 Mk.: 19. Lang-Löns 0,5 Kilo Fichte 2,50 Mk., 1 Kilo Kiefern 30 Mk. = 32,50 Mk.: 20-$an9* * * * s Göns 0,5 Kilo Fichte 2,50 Mk., 4 Kilo Kiefern 120 Mk. = 122,50 Mk.: 21. Langsdorf 1 Kilo Fichte 5 Mk.: 22. Leihgestern 1 Kilo Kiefern 30 Mk., 0,25 Kilo Weymouthskiefern 10 Mk. -- 40 Mk.: 23. Lich 2 Kilo Fichte 10 Mk., 2 Kilo Kiefern 60 Mk. = 70 Mk.: 24. Lollar 0,5 Kilo Fichte 2,50 Mk., 0,5 Kilo Kiefern 15 Mk. = 17,50 Mk.: 25. Londorf 1 Kilo Fichte 5 Mk.: 26. Mark Bellersheim 1 Kilo Fichte 5 Mk., 1 Kilo Kiefern 30 Mk. =

sollen ihren Unterschriften die Angabe chres Standes oder Be­rufs, ihres Wohnorts sowie ihrer Wohnung (Sttaße und Haus­nummer) beifügen. Jeder Wähler darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Eine amtliche (stempel- und gebührenfreie) Be­scheinigung des Bürgermeisters, daß die Unterzeichneten in der Wählerliste eingetragen sind, ist anzuschließen.

Zwei oder mehrere Wahlvorschläge können in der Weise miteinander verbunden werden, daß sie anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein einziger Wahlvorschlag anzusehen sind. Sind mchr als zwei Wahlvorschläge verbunden, so können unter diesen wieder zwei Wahlvorschläge alseng verbunden" bezeichnet wer­den. Jeder Wahlvorschlag darf nur einer Gruppe von verbun­denen Wahlvorschlägen angehören. Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen werden. Das gleiche gilt von den Verbindungserklärungen.

Die Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen müssen bis spätestens 25. Oktober 1925 bei mir von den Unter­zeichnern der betreffenden Wahlvorschläge oder den Vertrauens­männern übereinsttmmend schriftlich eingereicht werden. Die Be­seitigung der in den Wahlvorschlägen oder Verbindungserklä- rungen enthaltenen Mängel ist nur bis zum 1. Dovember 1925 ä Vöahlvorschläge oder Erklärungen über bie Verbindung von solchen, die Derfbätet eingereicht sind oder den gesetzlichen Er­fordernissen nicht entsprechen, werden nicht zugelassen.

Cs wird noch darauf hingewiesen, daß nur für unveränderte Wahlvorschläge gestimmt werden darf.

Der Kreisdirektor des Kreises Gießen. I. D.: Dr. Heß.

Detr ' Die Abrechnung der Same«klenge Gannnelsbach für das Rj. 1925.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Durch den Bezug von Dadelholzsarnen aus der staatlichen Samenklenge Gammelsbach durch, die nachstehenden Gemeinden sind für das Rj. 1925 die beigesetzten Beträge an die zuständigen Nnanzkassen zu bezahlen. ,

Wir empfehlen, den Rechnern entsprechende Ausgabeanwei- sung zu erteilen.

Gießen, den 28. September 1925.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.