fl. für männliche Personen
täglich
165
155
145
135
Mill. 2ltf.
130
120
110
100
Haushalt eines anderen leben 110
4.
75
50
60
55
45
In
50
40
45
35
Kreisamt Gießen, 3. 23.;
-T-Ä.ml d t.
Schmidt,
mehr
16 500 000 Mk,
22 500 000 Mk.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch» und Stemüruckerei. R. Lange, Eiejzeu.
Klaffen ein höheres
120
90
SO
60
der Stufe II der Stufe III
130
100
16 500 000 Mk.
22 500 000 Mk.
24 000 000 Mk.
32 250 000 Mk.
110
80
90
65
100
70
- 1.
2.
3.
a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen
c) unter 21 Jahren ....
3. als Familienzuschläge für:
a) den Ehegatten .....
b) die Kinder und sonstige unter» stützungsberechtigteÄngehörige
Gießen, den 15. Oktober 1923.
Vvm 24. 9. 23 an 88 Mill. Mk. 105 Mill. Mk.
vom 1. 10. 23 an 100 Mill. Mk.
120 Mill. Mk.
leben
b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben
c) unter 21 Jahren . . . . .
2. für weibliche Personen
a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben
b) über 21 Jahre, sofern sie in dem
Oktober 1923 ab: C D und E
100-
70
für sclbstzahlende Hessen . . für felbstzahleade Aich Hessen für Hess. Fürsorgeverbände, Krankenkassen u. die Landes- versicherungsanstalt. Hessen . für nichthessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und sonstige Landesversicherungs- anstalien
täglich
39 750 000 Mk. und
53 250 000 Mk. „
I In der ersten Klasse:
1. für Hessen . . . .
2. für Nichthessen . .
II. In der zweiten Klasse:
1. für Hessen ....
2. für Aichhesseü . .
III. In der dritten Klasse:
In besonderen Fällen kann in allen Klassen ein höheres Pflegegeld in Ansatz kommen.
Für Jntradenpfleglinge wird der Pflegegeldsatz auf 6 000 000 Mark täglich festgesetzt.
Für Kranke, die auf Kosten hessischer Armen- und sonstiger Fürsorgeverbände verpflegt und denen Kleidung und Leibwäsche von der Anstalt geliefert werden, sind die Selbstkosten von den zahlungspflichtigen Kassen der Anstaltskasse mit 480 000 Mk. täglich zu ersetzen.
Der § 43 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pflegeanstalten usw. der betreffenden Bekanntmachung vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Dl. S. 569) gilt auch weiter als aufgehoben. \
Für diejenige Zeit, während der die Kranken beurlaubt sind und der Anstalt keinerlei Kosten erwachsen, wird kein Pflegegeld erhoben.
Beim Entweichen eines Kranken ist das Pflegegeld vom Tag des Entweichens an 14 Tage weiter zu zahlen, wenn der Kranke nicht vorher nach § 32 des Regulativs vom 9. Dezember 1911 (Aeg.-Bl. S, 569) äus der Anstalt entlassen wird. In III. Klasse können auch Nichthessen Aufnahme finden, insoweit freie Betten vorhanden sind.
Die Bekanntmachung obigen Betreffs Vvm 17. September 1923 wird ab 16. September ds. Js. aufgehoben.
Der Beitrag der in Betracht kommenden Ortsarmenverbände zu dem Pflege- und Kleidergeld für Fürsorgepfleglinge beträgt t ä g l i ch 5 500 000 Mk. bzw. 480 000 Mk.
Gießen, den 17. September 1923.
Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Krüger.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Höchstsätze der Erwerbslosenfürsorge.
Bekanntmachttttg, die Pflegegeldsütze in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten betr. 030111,25. September 1923.
Die in den hessischen Landes-Heil- und Pflegeanstalten zu erhebenden Pflegegelder sind vom 2 4. September ds. Js. an wie folgt festgesetzt worden.
BLkanntmachnng,
die Pflegegeldsähe in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten betr.
Die in den hessischen Landes-Heil- und Pslegeanstalten zu erhebenden Pflegegelder werden vom 16. September d. Js. an wie folgt festgesetzt:
Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung betragen in der Woche vom 10. bis zum 16. Oktober 1923 wochemäglich
besonderen Fällen kann in allen Pflegegeld in Ansatz kommen.
I. In der ersten Klasse
1. für Hessen .......
2. für Richt Hessen .....
II. In der zweiten Klasse
1. für Hessen .
2. für Nichthessen .....
III. In der dritten Klasse
1. für selbstzahlende Hessen . . .
2. für sclbstzahlende Nichthessen .
3. für hessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und die Landes- Versicherungsanstalt Hessen." .
4. für nichthessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und sonstige Landesversicherungsanslallen
Die D u rchschni t ts s ätze, die bei Berechnung von Förderungen aus Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge' in Betracht kommen, beiragen Dom 3.
Bclaurrtmachuttg.
Betr.: Produktive Erwerbslosenfürsorge; hier: Durchschnittssätze der ersparten Erwerbslvsenunterstützung.
84 78 Millionen Mk.
™ Mr Jntradenpfleglinge wird der Pslegegeldsah auf 21 000 000 Malst täglich festgesetzt.
Für Kranke, die auf Kosten hessischer Armen- und sonstiger Furforgeverbande verpflegt und denen Kleidung und Leibwäsche bou der Anstalt geliefert werden, sind die Selbstkosten von den zahlungspflichtigen Kassen der Anstaltskasse mitl 700 000 Mk täglich zu ersehen.
Der § 43 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pslege- u/to' der betreffenden Bekanntmachung vom 9. Dezember ^(Regierungsblatt S. 569) gilt auch weiter als aufgehoben. „,, 9111' während der die Kranken beurlaubt sind
und der Anstalt keinerlei Kosten erwachsen, wird kein Pflegegeld erhoben. a
- , Entweichen eines Kranken ist das Pflegegeld vom Tag oes Entweichens an 14 Tage weiterzuzahlen, wenn der Kranke vorher nach 32 des Regulativs vom 9. Dezember 1911 nC^rn/fU9r.BkTtt ®- M aus der Anstalt entlassen wird. In der D"seU ^kl-essen Aufnahme finden, insoweit freie Gelten vorhanden sind.
„ . ^/annlmachung obigen Betreffs vom 27. September 1923 ab 24. September ds. Js. aufgehoben.
cS$itras '"Fracht kommenden Ortsarmenverbände tä glich21?00 M Mst ^ fÜV Türsorgepfleglinge beträgt Gießen, deir 9. Oktober 1923.
Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Krüger.
in den Orten der Ortsklassen A ß
96 90
. Gießen, den 12. Oktober 1923.
Kreisamt Gießen. 3. B.:
Die Vergütung für Wegstrecken, die nicht auf der Eisenbahn usw. zurückgelegt werden können, wird vom 24. 9. ab auf 500 000 Mark, vom 1. 10. ab auf 600 000 Mk. festgesetzt.
Dom 24. 9. an sind bei Berechnung der Tagegelder usw. die zu gewährenden Beträge auf den nächstliegenden vollen 100 000- Mark-Detrag abzurunden. Ergeben sich 50 000-Marst-Beträge, so hat die Abrundung auf den nächsthöheren 100 000-Nlark-Betrag zu erfolgen.
Gießen, den 7. Oktober 1923.
Kreisschulamt Gießen. 3.23.: Fischer.
Dienst,lttchrrchterr des älreisamtes.
Die Maul- und Klauenseuche in Ruppertenrod (Kreis Alsfeld) ist erloschen.
3n Wingershausen und Rudingshain (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. _____________________
in den Orten der Ortsklaffen A B C D u. E
D^e Entrichtung der Mieten für die Lehrerdienstwvhnun-
•In die BUrsitlineistercieii
imb Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises
1O ®lc Festsetzung der für die Berechnung der Mieten ab 1. 10 1923 sowie der rückständigen Betrüge ab 1. 4. 1923 zugrundezu- legenden „Friedens - und „Grundmiete" hat erneute Erhebungen erforderliche gemacht.
Sobald sie abgeschlossen sein werden — was in Kürze zu erwarten ist , werden wir 3hnen die betreffenden Beträge zur weiteren Veranlassung im Sinne des Abs. 3 unseres Rundschreibens vom 21. 9. 1923 mitteilen.
Gießen, den 12. Oktober 1923.
Kreisschulamt Gießen. 3. 23.: Fische r.
Betr.: Reisekostenverordnung.
A» die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Das volle Tagegeld beträgt für die Beamten
140 000 000 Ml.
und
mehr
190 000 000
Mk.
»»
«>
85 000 000
Mk.
115 000 000
Ml.
»
n
60 000 000
Mk.
80 000 000
2Ilk.
»
60 000 000
Mk.
»
''
80 000 000 Mk.


